Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 4. Oktober 2024) festgestellt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht abschließend regelt, wer Verstöße gegen den Datenschutz verfolgen darf. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Mitbewerber, die gegen DSGVO-Verstöße vorgehen möchten.
(mehr …)Schlagwort: Apotheke
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Unentgeltliche Überlassung von Daten an Dritte
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (12 U 37/23) hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Daten an einen Dritten nur dann eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Daten Teil des geschäftlich genutzten Vermögens des Schuldners sind. Im konkreten Fall hatte die B-GmbH Wirtschaftsdaten aus Rezepten an eine Schwestergesellschaft weitergegeben, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Der Insolvenzverwalter der B-GmbH verlangte daraufhin Wertersatz von der Beklagten, argumentierte jedoch vergeblich, dass die unentgeltliche Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Das OLG stellte klar, dass eine Gläubigerbenachteiligung nur vorliegt, wenn die Überlassung der Daten das Aktivvermögen des Schuldners schmälert. Da die B-GmbH die Daten nicht selbst wirtschaftlich nutzte und diese nicht Teil ihres geschäftlich genutzten Vermögens waren, konnte keine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Die Klage wurde daher abgewiesen.
(mehr …)
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Im Bereich des Gesundheitswesens wird das Thema Abrechnungsbetrug zunehmend brisant. Ein aktuelles Urteil (3 StR 163/23) bietet Anlass, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das Verfahren beleuchtet den Abrechnungsbetrug einer Apotheke und deren Zusammenarbeit mit einer Vertragsärztin, wobei illegale Rückvergütungen und Provisionen im Mittelpunkt stehen.
(mehr …)
Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises
In einem richtungsweisenden Urteil (I ZR 91/23) vom 8. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Skonti oder sonstige Preisnachlässe, die zur Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises führen, unzulässig sind. Dieses Urteil betrifft direkt die Praxis der Preisgestaltung im pharmazeutischen Großhandel und hat erhebliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Großhändlern und Apotheken.
(mehr …)
Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem
Ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.02.2024 (Az.: 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23) beschäftigt sich ausführlich mit der Problematik von Durchsuchungsanordnungen, die auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem erfolgen. In diesem speziellen Fall geht es um den Verdacht des Betrugs und der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit einer Apotheke.
(mehr …)
Strafbarkeit gefälschter Arzneimittel
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall 2 StR 92/21 geht es um das Inverkehrbringen von qualitätsgeminderten und gefälschten Arzneimitteln sowie das Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.
Der Fall befasst sich mit Personen, die Arzneimittel, darunter auch Dopingmittel für den Sport, hergestellt und vertrieben haben. Dabei wurden Arzneimittel, die normalerweise verschreibungspflichtig sind, außerhalb des legalen Vertriebsweges verkauft.
(mehr …)
Betrug durch Apotheker bei Belieferung durch Dritte
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 65/22) hat entschieden, dass sich ein Apotheker wegen Betruges strafbar macht, wenn er die gegenüber den Krankenkassen geltend gemachte Belieferung nicht ausführt, sondern allein beim Großhandel bestellt, diesen bezahlt und die Rezepte bearbeitet, die Auslieferung der Arzneimittel aber durch einen Dritten, der nicht Bote ist, vornehmen lässt. Hier ist das Merkmal der Belieferung das Kernproblem.
Das Landgericht führt aus, dass ein Apotheker mit der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen konkludent erklärt, bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche unter Beachtung der abrechnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen (BGH, 5 StR 405/13 und 5 StR 558/19 sowie LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 6/22). Entscheidend ist, ob über die Belieferung der Rezepte getäuscht wurde:
Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des aufgrund § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband geschlossenen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung (RahmenV) i.d.F. vom 30. September 2016 = § 6 Abs. 1 Satz 1 RahmenV i.d.F. vom 1. Januar 2019 und redaktionell angepasst i.d.F. vom 1. April 2020).
Die Belieferung durch den Beschuldigten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist in den Fällen, in denen X die Arzneimittel direkt an die Patienten versandte, nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat schlicht gar nichts unternommen hat, was sich als Belieferung, d.h. als Abgabe des Arzneimittels an den Patienten begreifen ließe. Abgabe (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) meint die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung des Arzneimittels (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 6 KA 3/15 R, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 29. April 1998 – 4St RR 12/98, juris Rn. 10 ff.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 138. EL, § 4 AMG Anm. 57).
Allein die Aufgabe einer Bestellung beim Großhändler, die Bezahlung seiner Rechnung und die Entgegennahme, Stempelung und Abrechnung von Rezepten – weitere Tätigkeiten des Beschuldigten im Hinblick auf die Abgabe von Medikamenten sind derzeit nicht ersichtlich – stellen noch keine Belieferung dar, für die seitens der Kassen eine Vergütung in Höhe des Abgabepreises des Arzneimittels geschuldet wäre. Nicht ausreichend war, worauf aber die Beschwerde abstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Patienten zivil- und gegenüber den Behörden ordnungsrechtlich die Verantwortung getragen habe. Denn diese Verantwortung war offensichtlich nicht durch ein rechtskonformes und verantwortliches Handeln unterlegt.
Weiterhin könnte der Versand von Arzneimitteln durch einen Kurierdienst als Abgabe durch den Apotheker angesehen werden und damit gegen die Abgabevorschriften verstoßen (was ebenfalls eine Vergütung ausschließt). Der gesetzliche Rahmen erlaubt dem Apotheker nur bestimmte Abgabemodalitäten:
So dürfen Arzneimittel im Regelfall – offenkundig nicht einschlägige Sonderkonstellationen werden im Folgenden nicht erörtert – nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 1a Satz 1 ApBetrO). Das war hier nicht der Fall. Folgt man der vom Beschuldigten gelegentlich angeführten Darstellung, bei X habe es sich um einen Boten des Patienten gehandelt, so ist festzuhalten, dass in den Apothekenbetriebsräumen der Apotheke an X jedenfalls keine Medikamente ausgehändigt worden sind.
Weiter dürfen Arzneimittel durch Boten der Apotheke ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO). Insoweit findet sich auch der Vortrag des Beschuldigten, X sei Bote der Apotheke gewesen. Kennzeichnend für den Boten der Apotheke ist, dass er dem Weisungsrecht des Apothekenleiters unterliegt (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, 15. EL 2021, § 17 Rn. 190; Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., ApoG § 11a Rn. 1; Mecking in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., ApoG § 11a Rn. 4), was bei der Zustellung durch betriebsfremde Dritte, namentlich Kurier- und Versanddienstleister – wie hier die Kurierfahrer von O – nicht der Fall ist. Solche Fälle sind daher durch § 17 Abs. 2 ApBetrO nicht gedeckt (Pfeil/Pieck/Blume, aaO., § 17 Rn. 191). Damit scheidet auch diese Abgabemodalität aus.
Darlehensverträge mit einem Apotheker als Darlehensnehmer
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 157/21) hat nun eine wichtige Frage zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen entschieden, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen.
(mehr …)Arzneimittel im Sinne des AMG
Die Frage, wann ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzs (AMG) vorliegt, hat mitunter strafrechtlicher Relevanz. Dabei unterscheidet das Gesetz, entsprechend § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
- entweder zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. „Präsentationsarzneimittel“) oder
- im oder am menschlichen Körper angewendet oder verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu erstellen (dies sind die sog. „Funktionsarzneimittel“).
(mehr …)Zum Thema Arzneimittel auch bei uns:
- Was ist ein Arzneimittel (AMG)
- Abgrenzung Lebensmittel – Arzneimittel
- Abgrenzung Medizinprodukt – Arzneimittel
- Wann ist ein Medikament Zulassungspflichtig
- Legal-High (Spice) unterfallen nicht dem AMG
- CBD-Tropfen sind Funktionsarzneimittel
- Arzneimittel aus dem Urlaub im Ausland mit nach Deutschland bringen?
Strafbare Beihilfe durch anwaltliche Vertragserstellung
Eine recht unerfreuliche Entscheidung, die Folgefragen aufwirft, hat das LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 24/21) getroffen: Es geht darum, ob ein Rechtsanwalt strafbare Beihilfe zu einer Unterschlagung leistet, wenn er den zivilrechtlichen Vertrag für die Überlassung von Gegenständen aufsetzt.
Update: Zu dem Thema zur Vertiefung empfohlen wird Sommerer in NZWiSt 2022, 261, die vor dem Hintergrund der Cum/Ex-Geschäfte die Türe der Strafbarkeit anwaltlicher Berater noch weiter öffnet.
(mehr …)Online-Versandapotheke: Abfrage von Geburtsdatum?
Das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 502/19) hat die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen, die unabhängig von der Art des bestellten rezeptfreien Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers abfragen wollte.
(mehr …)Ausgabe von Arzneimitteln durch Automaten verboten
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9 S 527/20) hat entschieden: Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig.
Die Berufung der niederländischen Versandapotheke gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde damit zurückgewiesen. Die Revision hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.
Lebensmittel mit Cannabidiol (CBD) unterfallen Novel-Food-Verordnung
Dass Lebensmittel, die Cannabidiol (CBD) enthalten, welches im Wege der Extraktion gewonnen wurde, neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung sind, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 1029/20, entschieden. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel ohne Zulassung verstößt damit gegen das Lebensmittelrecht, namentlich gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel-Food-VO).
(mehr …)Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke kein strafbares Handeln
Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.
(mehr …)Schutz des Firmennamens: Schutz auch bei Verwendung des Vornamens im Firmenname
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 27/16) hat festgehalten, dass auch die Bezeichnung eines Unternehmens, die sich aus Vornamen und Hinweis auf den Unternehmensgegenstand zusammensetzt originär unterscheidungskräftig und damit als Unternehmenskennzeichen geschützt sein kann. Es ging um die Bezeichnung „Peter Objektservice“, wobei es regelmäßig im Streit steht, inwieweit ein Personenname überhaupt kennzeichenrechtlichen Schutz erwerben kann – ein Problem insbesondere bei kleineren KMU mit regionalem Bezug. Das OLG führt hierzu aus:
Es ist zwar richtig, dass Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 II S. 1 MarkenG, die der namensmäßigen Individualisierung von Unternehmen dienen, über eine Namensfunktion verfügen müssen. In der Rechtsprechung zu § 12 BGB ist anerkannt, dass Vornamen in Alleinstellung in der Regel keine Namensfunktion besitzen, weil sie vom Verkehr nicht als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. aufgrund der Prominenz der Person schon der alleinige Gebrauch des Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH GRUR 2008, 1124, [BGH 05.06.2008 – I ZR 96/07] Rn. 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel).
Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es – im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB – nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen – ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz – durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung „Peter Objektservice“ ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.
Das Unternehmenskennzeichen des Beklagten verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind nicht hoch anzusetzen. Es reicht aus, dass sich eine bestimmte beschreibende Bedeutung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 17 [BGH 31.07.2008 – I ZR 171/05] – Haus & Grund II). Der vorliegenden Wortkombination kann die originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Sie verbindet den gängigen Vornamen „Peter“ mit einem den Unternehmensgegenstand glatt beschreibenden Begriff, wobei der Vorname sprachunüblich mit einem „’s“ versehen ist. Eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung „Peter“ ist nicht feststellbar. Insofern gilt nichts anderes wie für die Namen stationärer Geschäfte und Lokale, bei denen die Bezeichnung mit Vornahmen ebenfalls grundsätzlich als unterscheidungskräftig angesehen wird (z.B. „Johannes Apotheke“, vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5, Rn. 30).

