Eine beliebte Kürzungsposition bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls: Die Versicherung möchte anwaltliche Gebühren nur nach einem Gegenstandswert berechnen, in den der Restwert nicht einzubeziehen ist. Das Landgericht Aachen (10 O 308/14) hat dem eine Absage erteilt und festgestellt, dass der Restwert (selbstverständlich) den Gegenstandswert erhöht da es auf das Wiederherstellungsinteresse ankommt:
Entgegen der Ansicht des Beklagten war hier der Restwert des Pkw dem Gegenstandswert hinzuzurechnen, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 9538,91 € vorlag. Der Gegenstand der anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Unfallschadensregulierung richtet sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Daher ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges abzustellen, ohne dass ein zu realisierender Restwert abzuziehen ist (vgl. AG Wesel, Urteil v. 25.03.2011, Az.: 27 C 230/10). Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist es jedoch ohne Relevanz, wer den Wiederbschaffungswert zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 18.01.2005 (Az.: VI ZR 73/04). In der Entscheidung ging es um den Abzug „neu für alt“. Ein eventueller Restwert war schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung, da es in dieser Entscheidung um die Ersatzpflicht für die Beschädigung eines Hauses ging, welches aufgrund einer Unterspülung abgerissen werden musste und somit keinen Restwert hatte.
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