Inhaltlich falscher Fortbildungsnachweis einer Fahrschule: Keine mittelbare Falschbeurkundung!

Die Frage, wann ein Verwaltungsakt trotz inhaltlicher Fehler noch als wirksam anzusehen ist, gehört zu den subtilen, aber praktisch bedeutsamen Problemen des öffentlichen Rechts. Das Landgericht Heilbronn hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 8. September 2025 mit dieser Thematik auseinandergesetzt – und dabei klargestellt, dass nicht jede Rechtswidrigkeit automatisch zur Nichtigkeit führt.

Im Mittelpunkt stand die Vorlage eines inhaltlich falschen Fortbildungsnachweises zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196. Die Entscheidung zeigt, wie eng strafrechtliche Tatbestände wie die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) mit verwaltungsrechtlichen Grundsätzen verwoben sind. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht hier eine klare Trennlinie zwischen der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und seiner Wirksamkeit zieht – mit Konsequenzen für die Strafbarkeit der Beteiligten.

Sachverhalt

Die Angeklagte hatte bei der zuständigen Führerscheinstelle die Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 beantragt, die zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 berechtigt. Als Nachweis legte sie eine Bescheinigung einer Fahrschule vor, die eine abgeschlossene Schulung attestierte. Doch die Ermittlungen ergaben, dass die Schulung tatsächlich nie stattgefunden hatte: Die Unterlagen wiesen handschriftliche Änderungen auf, die dokumentierten Fahrstunden und Theorieeinheiten waren fiktiv, und sogar die telefonische Erreichbarkeit der Angeklagten war nicht hinterlegt. Die Fahrschule, die die Bescheinigung ausstellte, stand bereits unter Verdacht, solche Nachweise systematisch zu manipulieren.

Die Staatsanwaltschaft sah darin eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und beantragte einen Strafbefehl. Das Amtsgericht Vaihingen lehnte dies ab – und das Landgericht Heilbronn bestätigte diese Entscheidung. Doch warum scheiterte die Strafbarkeit, obwohl die Täuschung offenkundig war?

Warum der Führerschein hier keine falsche Urkunde ist

Der Schlüssel zur Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung und dem Führerschein als Beurkundungsgegenstand. Das Gericht stellte klar, dass der Führerschein zwar eine öffentliche Urkunde darstellt, die die Erteilung der Fahrerlaubnis beweist. Doch für die Strafbarkeit nach § 271 StGB kommt es darauf an, ob die beurkundete Tatsache – hier die Erweiterung der Fahrerlaubnis – falsch ist. Und genau das verneinte das Landgericht.

Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts trotz Rechtswidrigkeit

Zwar war die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 rechtswidrig, weil die Voraussetzungen (tatsächliche Schulung) nicht vorlagen. Allerdings ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht automatisch nichtig. Nach der Evidenztheorie (§ 44 Abs. 1 LVwVfG BW) ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn der Fehler besonders schwer und offenkundig ist. Das Gericht argumentierte, dass die fehlerhafte Zuteilung der Schlüsselzahl zwar rechtswidrig, aber nicht evident unerträglich war. Die Beurkundung im Führerschein war daher nicht falsch, sondern lediglich rechtswidrig – und damit strafrechtlich irrelevant.

Diese Differenzierung ist entscheidend: § 271 StGB setzt voraus, dass die beurkundete Tatsache objektiv unrichtig ist. Da die Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des Führerscheins wirksam erteilt wurde, war die Beurkundung selbst korrekt – selbst wenn sie auf einer Täuschung beruhte. Die Strafnorm schützt nicht vor jeder Rechtswidrigkeit, sondern nur vor der Fälschung von Urkunden, die ihrem Inhalt nach unzutreffend sind.

Eintrag der Schlüsselzahl 196: Verwaltungsakt oder bloßer Nachweis?

Ein weiterer Streitpunkt war, ob die Eintragung der Schlüsselzahl 196 überhaupt einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt. Das Gericht bejahte dies unter Verweis auf § 6a FeV und § 22 Abs. 4 FeV: Die Erweiterung der Fahrerlaubnis wird erst mit der Aushändigung des neuen Führerscheins rechtswirksam. Selbst wenn die Schulung nie stattfand, bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange der Fehler nicht evident ist. Die Staatsanwaltschaft hatte sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München berufen, die jedoch gerade offenließ, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Das Landgericht Heilbronn sah hier keine Parallele, da die Schlüsselzahl 196 – anders als etwa die Schlüsselzahl 95 – eine eigenständige Fahrerlaubniserweiterung darstellt.

Konsequenzen

Da die Beurkundung im Führerschein nicht falsch war, scheiterte die Annahme einer mittelbaren Falschbeurkundung. Die Angeklagte hatte zwar einen falschen Nachweis vorgelegt, doch dies führte nicht dazu, dass der Führerschein selbst eine unrichtige Tatsache beurkundete. Stattdessen könnte allenfalls eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht kommen – allerdings nur, wenn die Fahrschule die Bescheinigung bewusst gefälscht hatte. Die Angeklagte selbst wurde jedoch nicht wegen Fälschung, sondern wegen der Vorlage des falschen Nachweises verfolgt. Hier fehlt es an der für § 271 StGB erforderlichen unmittelbaren Falschbeurkundung.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Urkundendelikte genau prüfen!

Der Schutz der Urkundenechtheit darf nicht dazu führen, dass jede formale Unrichtigkeit strafbewehrt wird. Stattdessen muss der Fokus auf der tatsächlichen Falschheit der Beurkundung liegen – und nicht auf der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Damit setzt das Gericht ein wichtiges Signal für die Grenzen der mittelbaren Falschbeurkundung – zugleich wird durch die vorschnelle Verurteilung durch das Amtsgericht deutlich, wie sinnvoll eine Gegenwehr ist und dass man nicht sofort auf korrekte juristische Würdigung bei Urkundsdelikten hoffen darf.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn zeigt, wie eng strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Wertungen ineinandergreifen. Sie unterstreicht, dass nicht jede Täuschung im Verwaltungsverfahren automatisch eine Strafbarkeit nach § 271 StGB auslöst. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beurkundung selbst falsch ist – oder lediglich die ihr zugrundeliegenden Umstände.

Für die Praxis bedeutet dies: Selbst wenn ein Verwaltungsakt auf falschen Angaben beruht, bleibt er wirksam, solange der Fehler nicht evident ist. Die Strafbarkeit der Beteiligten hängt dann davon ab, ob sie sich wegen Urkundenfälschung oder Betrugs (§ 263 StGB) verantworten müssen. Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass das Strafrecht – und zwar zu Recht – nicht jede Rechtswidrigkeit sanktioniert, sondern nur solche Handlungen, die den Kernbereich der Urkundenechtheit berühren.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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