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  • Bezahlen mit NFC: Rechtsprobleme im Vorbeigehen

    Es ist absehbar, dass es sich hierbei weniger um einen Hype als langfristige Perspektive handelt: Das „kontaktlose Bezahlen“ mittels Near Field Communication (NFC) im Alltag, speziell im Bereich der kleinen alltäglichen Zahlungen, auch „Micropayment“ genannt. Bereits seit Jahren ist absehbar, dass Bargeld und Zahlungen abstrakter werden, dass man weniger mit echtem Geld zahlt, als mit digitalisierten Zahlungsströmen. Das einfachste Beispiel ist die heute längst übliche Bezahlung seiner Einkäufe an der Supermarktkasse „mit der Karte“.

    Das Ergebnis ist zweischneidig: Einmal einen sicherlich vereinfachten und beschleunigten Zahlungsvorgang, andererseits ist zu erleben, dass immer mehr (junge) Menschen das Gefühl für den Umgang mit Geld verlieren und zudem erhebliche neue Sicherheitsprobleme auftreten. Dabei stehen wir mit vergleichsweise primitiven Techniken wie Skimming gerade einmal am Anfang, es ist zu erwarten, dass massenhafte Infiltration der Zahlstationen in den Geschäften bald ein zunehmendes Problem ist.

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  • Urheberrecht in Kindergärten

    Der Spiegel hat schon einmal berichtet, dass Kindergärten deutschlandweit Post von der GEMA erhalten hatten. Hintergrund: Man solle doch bitte Lizenzgebühren zahlen, um Kopien aus aktuellen Liedbüchern zu erstellen. Das Thema ist ein Dauerbrenner, immer wieder gab es öffentliche Beachtung, als Kindergärten ermahnt wurden, nicht unerlaubt Kopien anzufertigen und zu verteilen. Dabei geht es vornehmlich darum, dass die Mitarbeiter des Kindergartens gerne aus aktuellen Liedbüchern einzelne Lieder kopieren und zu „Sammelheftchen“ für Eltern und Kinder für die Feier oder den St.Martins-Umzug zusammenstellen.

    Nun verstehen viele Kindergärten oder Eltern die Probleme nicht – im Folgenden eine kurze Erklärung der Thematik und der Download freier Liederbücher.

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  • Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige „Schöpfungshöfe“ zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

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  • Neues von der DTE Euro Payment

    Es gibt Neuigkeiten in Sachen „Rechungen der DTE Euro Payment“ bzw. „DTE Inkasso“. Mein letztes Schreiben an die DTE, die inzwischen in großer Schrift einen „gerichtlichen Mahnbescheid“ in Aussicht stellte, kam als unzustellbar zurück. Eine kurze Recherche ergab, dass die GmbH tatsächlich beim AG Hannover eingetragen ist auch wen man in Leipzig (bisher) seine Postanschrift führte.

    Aber seltsamerweise finde ich im Rechtsdienstleistungsregister keine Registrierung zum Suchwort „DTE“. Eine solche ist m.E. nach dem Dienstleistungsgesetz aber zwingend nötig wenn man Inkasso-Dienstleistungen (wie hier) ausüben möchte. Die Tätigkeit ist damit m.E. unerlaubt ausgeübt und Bußgeld steht im Raum. Diesbezüglich habe ich auch die zuständige Anwaltskammer informiert, die üblicherweise solche Verstöße sanktioniert. Update: Die Sache wurde an die Staatsanwaltschaft Hannover weitergegeben.

    Zur Forderung selbst, die ursprünglich angeblich von der inzwischen aufgelösten TM Marketing Service Ltd. begründet worden sein soll, nun aber namens einer „Tactrom Investments Limited“ geltend gemacht wird, findet man weiterhin nichts. Entsprechend „Ernst“ nehme ich die Angelegenheit dann auch.

    Inhaltlich bleibt es dabei: Nicht einschüchtern lassen, nichts unterschreiben. 

  • Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Beim AG Meldorf (83 C 568/11) ging es um den leider im Alltag zunehmenden Fall, dass sich Nachbarn um eine Videoüberwachung stritten. Hier hatte ein Nachbar (N1), nachdem sein Fahrzeug mehrmals zerkratzt wurde, so genannte „Dome-Kameras“ an seinem Haus angebracht. Diese Kameras waren vom anderen Grundstück des Nachbarn N2 zu sehen – und dieser befürchtete nun, dass auch sein Grundstück überwacht werden würde. Tatsächlich erkennen konnte er dies aber nicht, denn bei „Dome-Kameras“ sieht man gerade nicht, wohin die Kamera gerichtet ist.

    Das Gericht erkannte, m.E. zu Recht, einen Unterlassungsanspruch. Zum einen begründet die Tatsache, dass man die Kameras vom Grundstück des N2 aus sehen konnte durchaus die Gefahr, dass dort auch gefilmt wird. Das Gericht selbst hat in einer Gesamtschau dann noch das wohl heillos zerrüttete Verhältnis der Nachbarn zueinander heran gezogen und hieraus eine tatsächliche Gefahr eines Ausnutzens der nun einmal vorhandenen Überwachungsmöglichkeit gezogen – auch dies begegnet insoweit bei mir keinen Bedenken.

    Diesen „Überwachungsdruck“ muss letztlich ein Grundstückseigentümer auch nicht hinnehmen, vielmehr hat er einen Unterlassungsanspruch. Der betroffene N1 (der überwachen will) könnte dem begegnen, indem er nach aussen erkennbare Maßnahmen vornimmt, die die Möglichkeit einer Überwachung beseitigen.

    Fazit: Überwachungskameras im nachbarschaftlichen Verhältnis sind regelmässig eine eher dumme Idee die nur zu weiterem Streit zu Lasten des „Überwachers“ führen. Jedenfalls sollte dringend bei jeder Kameraüberwachung eine fundierte datenschutzrechtliche vorherige Einschätzung eingeholt werden.

    Zum Thema bei uns:

  • Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Entwenden von Mobiltelefon alleine zum Löschen von Daten kein Raub

    Handy weggenommen um Fotos zu löschen: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Fällen zur Wegnahme eines Handys zwecks Zugriff auf die darin befindlichen Daten beschafften müssen.

    In einem Fall (BGH, 3 StR 392/11) etwa hatte sich der BGH mit dem widerrechtlichen Entwenden eines Handys zu beschäftigen. Jemand hatte einem Dritten das Handy gegen dessen Willen abgenommen, alleine getragen von dem Willen, sich darauf befindliche Fotos kopieren zu können. Das Landgericht hatte hier ursprünglich einen Raub (§249 I StGB) erkannt, was vom BGH aufgehoben wurde.

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  • Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen

    Alltägliche Akribie: Ermittlungen der Polizei in sozialen Netzen

    Ich sehe immer wieder, wie hilfreich soziale Netze für Ermittlungsbehörden sein können. Dazu kurz zwei Beispiele aus früheren Fällen:

    • Ein Verdächtiger war dem Zeugen nur unter seinem ausgefallenen Spitznamen bekannt. Nachdem man bei der Polizei mit der Ermittlung des Verdächtigen nicht vorwärts kam, besannte man sich auf Facebook und begann hier mit der Suche. Dabei fand man recht schnell ein Foto, auf dem ein Betroffener mit seinem Spitznamen „getaggt“ war. Das schöne: Man hatte nicht nur auf Anhieb ein Foto samt Spitznamen, sondern auch noch gleich den Link zum Profil mit Klarnamen. Die Polizei dankt.
    • Wiederum ein Verdächtiger sollte an einem Raub beteiligt gewesen sein. Hier suchten die Tatopfer selber bei Facebook und fanden dann jemanden, der ihnen passend erschient – ein Ausdruck wurde der Polizei übergeben, hier wurde dann der Betreffende zum Verdächtigen im Ermittlungsverfahren.

    Es zeigt sich in meinem Alltag immer wieder, dass auch bei alltäglichen Bagatelldelikten eine „Ermittlung“ auf Facebook & Co. immer zu erwarten ist, nicht zuletzt, weil der Arbeitsaufwand hier sehr überschaubar ist. Gleichzeitig besteht eine extrem hohe Fehlerquote, etwa weil man Profilbilder sieht, die möglichen Zeugen nicht wie strafprozessual vorgeschrieben als Wahllichtbildvorlage präsentiert werden.

  • Kleines Update: Abmahnungen wegen unerlaubter Verwengung von Pixelio.de Bilder

    Ein kurzes Update: In der letzten Zeit habe ich mehrere Abmahnungen bearbeiten dürfen, in denen es um die unerlaubte Verwendung von Bildern geht, die aus der Bilder-Datenbank Pixelio.de stammen. Dazu (nochmals) folgende Hinweise:

    1. Ich meine, eine verstärkte Abmahntätigkeit wahr zu nehmen, was aber auch ein Trugschluss sein kann da man nicht pauschal von gesteigerten Anfragen bei mir auf eine gesteigerte Tätigkeit insgesamt schliessen darf.
    2. Es muss immer wieder betont werden, dass hier nicht Pixelio.de selber abmahnt, sondern die Fotografen, die ihre Bilder dort zur Verfügung stellen. Wer Bilder aus solchen Datenbanken nutzt, der hat darauf zu achten, dass die Lizenzbedingungen (hier: Namensnennung!) eingehalten werden. Dazu auch mein früherer Artikel.
    3. Keinesfalls korrekt wäre es, von einer „Abmahnwelle“ zu sprechen, insbesondere stelle ich fest, dass die mir hier vorliegenden zahlreichen Abmahnungen durchweg von verschiedenen Rechtsanwälten ausgesprochen wurden. Es scheint mir so, dass einfach mehr Fotografen bemüht sind, ihre Rechte durchzusetzen und sich dabei auch an Anwälte jeweils vor Ort wendet.
    4. Entsprechend vielschichtig sind die Ergebnisse der Abmahnung dann im Gesamtbild: Von erheblich zu weit unten angesetzten Forderungen bis nicht einmal mehr im Ansatz vertretbaren Forderungen ist alles dabei gewesen. Gruselig wird es mitunter, wenn man einen Blick auf die mitgelieferten vorgefertigten Unterlassungserklärungen wirft.

    Das Fazit ist und bleibt das Gleiche: Anwaltliche Beratung für abgemahnte ist angezeigt, selbst wenn man am Ende an der geforderten Summe vielleicht nichts mehr „machen“ kann. Alleine die mitunter vorliegenden Unterlassungserklärungen sind Grund genug, sich fachliche Hilfe zu holen!

  • Werberecht: Zunahme von Fake-Bewertungen erwartet

    Bei t3n wird auf eine aktuelle Studie verwiesen, demzufolge eine (weitere) starke Zunahme von „Fake-Bewertungen“ (dazu auch „Astroturfing„) im Internet zu erwarten ist. Hierzu ist nur nochmals kurz anzumerken, dass nach deutschem Recht derartige Fake-Bewertungen, mit denen (positive) Kundenmeinungen öffentlich vorgegaukelt werden, letztlich als absatzfördernde Maßnahme im geschäftlichen Verkehr dem Wettbewerbsrecht unterfallen und rechtswidrig sein werden. Das selbe gilt natürlich auch, wenn man durch falsche Bewertungen Produkte bzw. Dienstleistungen von Konkurrenten schmähen möchte.

    Zumindest theoretisch stünden hier also wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Raum, rein praktisch wird es aber immer kompliziert sein die Fälschung durch das Unternehmen selbst nachzuweisen. Diesbezüglich sei jedenfalls auf den immer noch eindrucksvollen Fall im RSV-Blog hingewiesen.

    Dazu auch:

  • Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Das Landgericht Amberg (14 O 417/12) hatte sich mit einem „Backlink-Vertrag“ auseinander zu setzen. Es ging darum, dass im Zuge einer versprochenen Suchmaschinen-Optimierung „Backlinks“ platziert wurden. Dabei geht es um Links, die zur eigenen Webseite von anderen Webseiten führen, um darüber das Ranking der eigenen Webseite zu erhöhen. Ansätze gibt es dabei viele, von der arbeitsaufwändigen Suche nach passenden Webseite und dem dortigen Platzieren von Links (ggfs. gegen Bezahlung) bis hin zum „Spammen“ anderer Blogs mittels Kommentare.

    Vorliegend war vertraglich die Platzierung einer festen Anzahl von Backlinks vereinbart, über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Dieser Vertrag wurde vom Gericht korrekt als Werkvertrag eingestuft. Interessant wird es dann, wenn es um die Auswahl der Webseiten geht, auf denen die Links zu platzieren waren. Die hier zitierte Entscheidung wird da auch inhaltlich schwierig: Der Kläger war der Meinung, die Backlinks wären in dieser Form nicht die geschuldete Leistung, da sie grossteils auf nicht-themenrelevanten Seiten platziert wurden und damit letztlich wertlos seien. Eine vertretbare Auffassung, zu der das Gericht folgendes sagt:

    Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern […] Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.

    Hier gibt es jedoch ein Problem: Mangels Definition ist nicht klar, was „Good Neighbourhood“ Webseiten sind, üblicherweise werden darunter aber solche Seiten verstanden, die Themenbezug zur eigenen Seite haben. Tatsächlich wird man im Einzelfall aber dennoch fragen müssen, was vereinbart ist, wobei man zwischen „Backlinks“ und „themenrelevanten Backlinks“ unterscheiden muss (siehe dazu Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, S.470). Was geschuldet ist, lässt sich bei mangelnder ausdrücklicher Vereinbarung nicht pauschal sagen, sondern muss im Zuge der Vertragsauslegung ermittelt werden. Hier schludert m.E. die Entscheidung erheblich, auch wenn das Ergebnis durchaus vertretbar und naheliegend ist.

    Zum Thema:

  • Entzug der Fahrerlaubnis: Nach Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs möglich!

    Eine Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde auch dann entzogen werden, wenn eine „fehlende charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr“ festgestellt wird. Dabei können mitunter auch Verhältnisse berücksichtigt werden, die ausserhalb des Strassenverkehrs liegen, etwa eine besondere gewalttätige Grundhaltung. Das VG Gelsenkirchen (7 L 896/12) hat dies bestätigt, selbst dann, wenn man verkehrsrechtlich bisher gar nicht in Erscheinung getreten ist. Dabei durften auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren einbezogen werden!

  • Werberecht: Verbraucher erwartet bei Hähnchen-Kebap gewachsenes Fleisch

    Mit Trickserei beim „Kebap“ durfte sich das VG Berlin (VG 14 K 48.11) auseinandersetzen: Ein Hersteller eines Döner-Fertigproduktes stellt dies wie folgt her – er vermischte sein Hähnchenfleisch mit Gewürzen, tat es in einen Mischer und verfüllte dies in einen Kunstdarm, der sodann in „Kebap-Stücke“ geschnitten wurde. Dies jedoch ist kein Kebap, wie das Gericht wohl zu recht feststellte. Der Verbraucher erwartet bei der Bezeichnung „Hähnchen-Kebap“ nunmal gewachsenes Fleisch, kein Wurstbrät.

    Dazu auch bei uns:

  • Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

    Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

    Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

    Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.
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