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  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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  • Landgericht Köln: Unberechtigte Abmahnungen gehören zum Lebensrisiko

    Dieser Absatz aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln (28 O 551/11) wird erneut mancherorts für einen Aufschrei sorgen. Und ich möchte sagen: Jedenfalls teilweise zu Recht. Denn das Gericht hat sich in dieser krassen Form meines Erachtens vergaloppiert, wenn es -im Ergebnis die wohl übrige Rechtsprechung bestätigend – sagt:

    Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

    Hintergrund, auch wenn vom Landgericht nicht ausdrücklich angesprochen, ist der Bundesgerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung meint, dass unberechtigte Forderungen zum Lebensrisiko gehören (siehe dazu hier bei uns). Dies muss auch nicht zwingend negativ zu sehen sein: Wenn sich jemand meldet der meint, dass ihm ein bestimmter Betrag X zu steht, kann man selber schnell beurteilen ob da was dran ist oder nicht. Man braucht hierfür keinen Anwalt, das Problem ist überschaubar.

    Die Frage unberechtigter Abmahnungen dem gleich zu stellen geht m.E. aber erheblich zu weit. Hier gilt es nicht nur, abzuschätzen ob ein tatsächlicher Vorwurf so stimmt, sondern es muss auch eingeschätzt werden, ob dieser tatsächliche Vorwurf rechtlich korrekt ist. Eine Frage, die sich bei Forderungen nur selten stellt. So kann man zwar fremde Werke ohne Einwilligung kopieren, aber letztlich dies (entgegen der Auffassung der Gegenseite) trotzdem dürfen. Die Beurteilung bedarf aber fachlicher Kenntnis, zu der man durch die Abmahnung quasi gezwungen wird. Und anders als bei einfachen Geldforderungen steht hier regelmäßig auch eine komplizierte rechtliche Prüfung an, die Laien regelmäßig überfordert.

    Am Rande zum Thema:

  • Impressums-Abmahnungen: Zur Reichweite der Unterlassungserklärung

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 W 20/12) ging es um eine einstweilige Verfügung, mit der das gerichtliche Unterlassungsgebot durch das Landgericht Düsseldorf auferlegt wurde

    als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen

    Die Formulierung findet sich auch häufig in Unterlassungserklärungen, die abgegeben werden nach einer Abmahnung wegen eines (vermeintlichen) Impressumsverstosses. Insofern sind die folgenden Ausführungen m.E. auch auf Unterlassungserklärungen übertragbar, wodurch die Angelegenheit erst wirklich interessant wird.

    Nachdem das Landgericht obiges auferlegt hat, wurde vorgetragen, dass ein (wohl nur verlinktes) Impressum u.a. auf Twitter nicht hinreichend einfach und effektiv erreichbar gewesen sein soll. Daher sei gegen die gerichtliche Maßgabe verstoßen worden. Das OLG Düsseldorf stellt nun klar, dass man genau unterscheiden muss: Der oben dargestellte Unterlassungstitel richtet sich einzig und alleine darauf, eine Präsenz ohne Impressum zu betreiben. Die Frage ob ein vorhandenes Impressum letztlich entsprechend TMG erreichbar war, wird davon mit dem OLG Düsseldorf nicht berührt. Es handelt sich hierbei auch um keinen im Kern gleichen Verstoss, so dass der Unterlassungstitel sich auch nicht auf dem Weg darauf beziehen kann.

    Das zeigt, dass einerseits Unterlassungserklärungen sorgfältig formuliert sein müssen – andererseits ebenso sorgfältig bei Problemen gelesen werden müssen. Die Sache an sich bleibt spannend, vor allem da wieder einmal um ein Impressum auf Twitter/Facebook gestritten wurde.

  • Abmahnung: Private Webseite von Freiberufler kann Werbung sein

    Freiberufler, wie etwa Ärzte und Anwälte, widmen sich Ihrem Beruf nicht selten auch aus persönlichem Interesse für ihr Themengebiet. Gerade heutzutage ist es nichts besonderes, dass da die Grenze zwischen privater und beruflicher Präsenz im Internet dann verschwimmt – da wird sich dann auf einer privaten Webseite einem Thema ausführlich gewidmet, während man auf seiner beruflichen Webseite hierzu Dienstleistungen anbietet.

    Beim Landgericht Dortmund (19 O 7/12) ging es nun um einen Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz, der auf der privaten Webseite eines Arztes erkannt wurde. Der verteidigte sich u.a. damit, dass es eben seine private Webseite sei. Damit wurde er am Ende nicht gehört, denn: Er verwies auf seiner Webseite auf seine Tätigkeit als Arzt, u.a. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, wo er eine Behandlung zu der Krankheit anbot, die er auf seiner privaten Webseite allgemein darstellte. Das wird gemeinhin als Werbung durch die Leser verstanden, so das Landgericht, das daher eine Werbung und letztlich einen Unterlassungsanspruch annahm.

    Im Ergebnis kann Freiberuflern nur zur Vorsicht geraten werden:

    1. Seit je her wird schon rein vorsichtshalber empfohlen, auf allen Präsenzen ein umfassendes Impressum bereit zu halten bzw. unmittelbar zu verlinken.
    2. Bei werbenden Aussagen sollte Zurückhaltung geübt werden. Ärzte müssen darauf achten, dass man mit dem Heilmittelwerbegesetz bei Therapien keine nicht erwiesenen Zusagen treffen darf. Wer persönlich eine Meinung vertreten will hinsichtlich seiner eigenen nicht erwiesenen Einschätzung, muss klar stellen, dass es sich um eine nicht erwiesene Meinung handelt. Anwälte dagegen sollten beim vertreten vollkommen abwegiger Rechtsmeinungen ebenfalls beachten, darzustellen dass es sich um eine eigene Meinung handelt die nicht verallgemeinert werden darf (dazu das OLG Hamm).
  • Wem gehören die Kundendaten, wenn der Newsletter-Dienstleister insolvent geht?

    Newsletter werden nicht selten technisch durch externe Unternehmen betreut. Das heisst, man kann Anmeldemasken und Datenbank durch ein externes Unternehmen betreuen lassen und sich selbst als Werbender ganz auf den Inhalt und die Vermarktung konzentrieren, ohne sich um die Technik sorgen zu müssen. Doch was, wenn der technische Anbieter plötzlich insolvent geht und die bei ihm liegenden Kundendaten nicht vom Insolvenzverwalter heraus gegeben werden? Das OLG Düsseldorf (I-6 U 241/11) hat diesbezüglich nun korrekt entschieden:

    Persönliche Daten, die Kunden über die Homepage eines Unternehmens eingeben, um sich für den Bezug eines elektronischen Newsletters dieses Unternehmens an- oder abzumelden, sind im Falle der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand des Newsletters abgewickelt hatte, gemäß §§ 667 1. Alt., 675 BGB i.V.m. § 47 InsO von dem Insolvenzverwalter auszusondern und an das Unternehmen herauszugeben.

  • Einführung zur Buchpreisbindung: Rabatte die zu Abmahnungen führen (?)

    Die Sache mit der Buchpreisbindung ist bis heute für viele Händler und Verbraucher verwirrend. Dabei ist die Idee hinter der Buchpreisbindung gar keine so schlechte: Vor langer Zeit dachte der Gesetzgeber, es wäre klug, dafür zu sorgen, dass das „Kulturgut Buch“ nicht zur Ramschware verkommt und somit immer ein kluger Preis gelten sollte. Das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) wurde geschaffen, im heutigen Massenabsatzmarkt der Bücher bietet es aber zunehmend Probleme. Ein kleiner Überblick.

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  • Paket beim Nachbarn abgegeben: Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?

    Immer noch ist es der Regelfall, dass Pakete gerne mal beim Nachbarn abgegeben werden. Frage: Wann beginnt eigentlich die Widerrufsfrist zu laufen, wenn das Paket ausgeliefert wird? Etwa schon, wenn es an den Nachbarn übergeben wird? Das AG Winsen (22 C 1812/11) hat die m.E. richtige Antwort gegeben – es kommt drauf an. Nämlich darauf, ob der Nachbar zum Empfang berechtigt war oder nicht.

    • Bei einem Nachbarn, der ausdrücklich zum Empfang bevollmächtigt wurde vom Besteller, beginnt die Frist zu laufen.
    • Bei jedem anderen Nachbarn, der einfach nur nett ist (oder es sein will), läuft die Frist nicht.

    Die Entscheidung ist inhaltlich im Ergebnis richtig, die Begründung dagegen hat mich mehrmals befremdet. Der Richter zieht Analogien zur Zustellung, die m.E. fehl am Platze sind. Spätestens am Ende der Entscheidung, beim Satz

    Der Unterzeichner hält über Regelungen des Fernabsatzgesetzes immer mal wieder Vorträge und bringt Beispiele, die nach traditionellem kaufmännischem Denken als Überforderung des Kaufmanns eingestuft werden könnten.

    frage ich mich, worum es in der Entscheidung überhaupt noch geht. Meines Erachtens kann das hier getroffene Ergebnis kurzerhand damit begründet werden, dass die Widerrufsfrist richtlinienkonform zu sehen ist dahingehend, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben soll, die bestellte Ware angemessen zu prüfen. Bei Übergabe an einen Nichtberechtigten Empfänger wird diese Möglichkeit ausgehebelt, was mit Blick auf den Verbraucherschutz, auch EU-Konform, zu verhindern ist.

    Der Verkäufer hat insofern zu Recht darauf verwiesen, dass hier eine gewisse Unsicherheit herrscht, wann dann letztlich die Frist zu laufen beginnt, aber auch das bekommt man in den Griff. Zum einen fordert das AG hier korrekt notfalls, dass man halt als Verkäufer sicherstellen muss, dass nur an den Besteller ausgeliefert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher im Widerrufsfall Beweisbelastet hinsichtlich der Einhaltung der Widerrufsfrist, er wird also die Übergabe durch den Nachbarn zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt beweisen müssen. Dabei sehe ich es als realistisch an, üblicherweise eine Übergabe innerhalb von 3-5 Tagen durch den Nachbarn anzunehmen, so dass eine Verzögerung von wenigen tagen leicht glaubhaft zu machen sein wird. Wer aber eine Übergabe erst nach 14 Tagen vorgibt, wird diesbezüglich beweisbelastet sein. Der Verkäufer wird am Ende nicht alleine da stehen.

    Zum Thema auch:

  • Autoschlüssel liegen gelassen: Versicherung muss nur teilweise bei Schaden eintreten

    Wer an seiner Arbeitsstelle den Autoschlüssel unbeaufsichtigt und (trotz Möglichkeit) unverschlossen liegen lässt, muss damit leben, dass die Versicherung wegen groben Verschuldens nur die Hälfte des später eingetretenen Schadens erstattet (OLG Koblenz, 10 U 1292/11).

  • Werberecht: Zur Empfehlungswerbung

    Ein Produkt, das empfohlen wird, wird eher gekauft als ein anderes – keine Frage. Entsprechend versucht Werbung gerne mit den Empfehlungen „Dritter“ zu punkten: „X von 100 Frauen würden unser Shampoo Ihrer Freundin empfehlen“ kommt halt an. Doch bei Empfehlungswerbung ist Vorsicht angesagt, denn sie darf nur genutzt werden, wenn auch wirklich eine Empfehlung im Raum steht. So warb ein Online-Produkt damit, dass ein bekannter Verlag es empfohlen haben soll. Dabei hat der Verlag es nicht empfohlen im eigentlichen Sinn, vielmehr hat er einen Teilbereich des Produkts schlicht selber verwendet. Man mag darin eine Art „Empfehlung“ sehen, jedenfalls eine Art von Vertrauen in das Produkt, das zum Ausdruck kommt – aber: Eine Nutzung ist nun einmal keine Empfehlung, so das OLG Frankfurt a.M. (6 U 91/12) und erkannte in der Aussage „wird empfohlen“ eine irreführende Werbung, die man zu unterlassen hatte. Daher sollte man Empfehlungswerbung im Fazit nur dort betreiben, wo auch wirklich eine (ausdrückliche) Empfehlung vorliegt.

  • Gesetzgebung: Keine Erlaubnispflicht für Internetcafes mehr?

    Die Bundesregierung (17/10961) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Internetcafés von der Erlaubnispflicht befreien soll. Hintergrund ist §33i I GewO, der sich richtig gekürzt so liest:

    Wer gewerbsmäßig […] ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der […] der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Wenn nun ein Internetcafé ausreichend Rechner bereit hält, wird damit die Möglichkeit von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit geschaffen wobei zudem noch eine „Spielhallenähnliche Atmosphäre“ entstehen kann. Wenn die zuständige behörde einen solchen „Spielhallencharakter“ feststellt, dann ist eine Erlaubnispflicht nach §33i I GewO zu erkennen. So entschied im Jahr 2005 das Bundesverwaltungsgericht (6 C 11.04), als einem Internetcafe der Betrieb untersagt wurde, nachdem bei einem Besuch das Spielen von „Ego-Shootern“ festgestellt wurde. Diese Entscheidung sorgte für viel Kritik, die Regierung reagierte jedoch nicht. Nachdem die EU-Kommission nunmehr ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, weil man in dieser Handhabe einen Verstoss gegen die Dienstleistungsrichtlinie erkennt (das Verlangen nach behördlicher Genehmigung ist mit der EU-Kommission unverhältnismäßig!), hat die Bundesregierung nun reagiert.

    Aus dem §33i I GewO soll der Passus der „gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspie- len ohne Gewinnmöglichkeit“ vollständig gestrichen werden. Es ist nicht mit Problemen im Bundestag zu rechnen.

  • DTE Euro Payment legt Abtretungsvereinbarung i.S. Mein-Branchenverzeichnis.info vor

    Auf mein letztes Anschreiben an die DTE Euro Payment und Inkassierungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, DTE, (siehe dazu hier) hat mir diese nun eine „Abtretungsvereinbarung“ zugestellt, aus der sich ergibt, dass die Forderungen der TM Marketing Service Limited nicht nur an eine andere Limited abgetreten wurden, sondern zugleich auch die DTE mit der Inkassierung beauftragt wurde.

    Ich lasse an dieser Stelle offen, wie glaubhaft ich diese Abtretungsvereinbarung bewerte – jedenfalls bin ich gespannt, das hierzu vorhandene Original zu sehen.

    Hinsichtlich des Inkasso ergibt sich inzwischen aus dem Schriftverkehr, das die DTE Euro Payment eine 100%ige Tochter der Tactrom Limited als Forderungsinhaber sein soll. Man will sich damit wohl auf den §2 III Nr.6 RDG zurück ziehen der eine Registrierung Überflüssig machen soll.

  • Amtsgericht Hamburg zur Kündigung eines Mitglieds einer Mailingliste

    Amtsgericht Hamburg zur Kündigung eines Mitglieds einer Mailingliste

    Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 389/11) ging es um ein Mitglied einer Mailliste, das vom Betreiber der Mailliste „rausgeworfen“ wurde. Offenkundig ging es dabei wohl auch oder gar vor allem um persönliche Differenzen zwischen dem Mitglied der Mailliste und dem Betreiber oder anderen Maillisten-Mitgliedern. Dabei ging es im Kern um einen einzelnen Beitrag, mit dem das Mitglied letztlich eine enorme Kontroverse ausgelöst hat. Das Gericht selbst stellte dabei fest, dass wohl das betroffene Mitglied sich mit seiner Diskussionskultur recht kritsch verhalten hat, in der Entscheidung liest man etwas von „dünnhäutig“ und „respektlosem Verhalten“ in den Schriftsätzen sowie im Termin.

    Das Amtsgericht erkennt korrekt, dass es sich beim Zugang zur Mailliste um einen dauerhaften Nutzungsvertrag handelt, der zu kündigen ist. Eine solche Kündigung hat sich jedenfalls am §314 BGB zu orientieren, womit ein wichtiger Kündigungsgrund zu suchen ist. Den erkennt das Gericht – wiederum im Kern korrekt – nicht in dem Verhalten außerhalb der Mailliste. Auch war alleine der Beitrag einer einzelnen kontroversen Idee in Form eines wohl heftig diskutierten Beitrags kein Kündigungsgrund. An dieser Stelle kann es keinen Widerspruch zum Amtsgericht Hamburg geben.

    Allerdings kann es hier auch nicht schon aufhören. Eine Mailliste ist ein soziales Miteinander, das von Umgangsformen lebt. Im Netz werden diese allgemeinüblichen Umgangsformen „Netiquette“ genannt, das Gericht hat angedeutet, diese Berücksichtigen zu wollen – aber letztlich keinen Verstoss erkennen wollen. An dem Punkt muss eingeschritten werden: Die Teilhabe an sozialen Gemeinschaften, sei es im Netz oder auch im „realen“ Alltag, ist von sozialem Frieden geprägt. Das Recht erkennt das regelmäßig an, etwa im Mietrecht, wo eine Kündigung bei anhaltender Störung des Hausfriedens ein wichtiger Grund nach §314 BGB sein kann. Dieser Gedanke lässt sich ebenso auf Foren und Maillisten übertragen. Ob es im vorliegenden Fall bereits zu einer anhaltenden Störung des Friedens auf der Mailliste kam, kann jedoch auf Grund des kurzen Sachverhalts beim Amtsgericht nicht bewertet werden.

    Im Ergebnis gilt, das ist auch keine neue Erkenntnis: Wer an einer Mailliste oder einem Forum teilnimmt, der kann nicht willkürlich wieder „rausgeworfen“ werden. Man braucht zumindest „handfeste“ Gründe. Insofern ist entsprechenden Betreibern zu raten, gut zu überlegen, wann jemand einer Mailliste bzw. eines Forums verwiesen wird.

    Zum Thema auch bei uns:

  • Hintergrund: Twitter-Account auf polizeilichen Zuruf gesperrt?

    Heute wurde bekannt (siehe hier, hier, hier), dass ein Twitter-Account quasi auf „Zuruf“ durch die Polizei gesperrt wurde. Die Meldungen in den Medien sind teilweise etwas verwirrend, daher hier kurz mein Eindruck:

    1. Es geht um den Account einer inzwischen verbotenen rechtsextremen Gruppierung. Die Gruppierung wurde durch den Innenminister des Landes Niedersachsen verboten, wobei in der Verbotsverfügung verfügt wurde, dass zum einen der Betrieb der Webseite einzustellen ist, zum anderen dass „sämtliche Benutzerkonten […] in allen sozialen Netzwerken zu schlie­ßen“ sind. Es gab damit also im Rahmen der erlassenen Verbotsverfügung eine entsprechende Verfügung, gegen die man sich hätte wehren können.
    2. Die Polizeidirektion Hannover hat nun Twitter angeschrieben und auf diesen Umstand hingewisen, dabei sodann um „Sperrung“ des Accounts gebeten. Hierbei handelte es sich genau genommen nicht um eine eigene Verfügung, sondern vielmehr hat man auf die Ministeriumsverfügung hingewiesen.
    3. Die Polizeidirektion Hannover ist zuständig für den Vollzug der benannten Verfügung. „Vollzug“ heisst hier, dass sie notfalls mit Zwangsmitteln die Umsetzung der Verfügung erwirken kann. Insofern ist zu unterscheiden zwischen dem Innenministerium Niedersachsen als erlassende Behörde und der Polizeidirektion als vollziehende Behörde.
    4. Die eigentlich spannende Frage ist hier nicht behandelt worden: Kann die Polizeidirektion Hannover tatsächlich den Vollzug mit Zwangsmitteln durchsetzen? Hier käme diesbezüglich wohl nur ein Zwangsgeld in Betracht. Die Frage dürfte ernsthaft am Ende aber wohl lediglich bei Unternehmen mit deutscher Niederlassung in Betracht kommen. An dieser Stelle blieb es letztlich offen, da Twitter auf das erste erbitten bereits reagierte.
  • Expo-Guide: Nicht von Rechtswahlklausel einschüchtern lassen!

    Ich hatte bereits vor dem Formular des „Expo-Guide“ gewarnt, siehe hier. Inzwischen bearbeite ich hier mehrere Fälle in Sachen „Expo-Guide“, die teilweise auch einiges an Vorgeschichte haben. Zu sehen ist, dass man tatsächlich mit auf mich recht professionell wirkendem Schriftverkehr auf der Erfüllung der Forderung beharrt. Bei 1271 Euro jährlich und 3 Jahren Laufzeit ein durchaus stattliches Sümmchen.

    Dabei besteht m.E. nach deutschem Recht gar keine Zahlungspflicht: Das Formular ist irreführend, so dass wohl schon §134 BGB einem Vertragsschluss im Wege steht. Daneben handelt es sich um eine wohl sittenwidrige Leistung, §138 BGB. Weiterhin wird man m.E. erfolgreich wegen Täuschung anfechten können, wenn es überhaupt nötig ist: Mit dem BGH (siehe hier) sollte auch das vorliegende Formular keine wirksame Entgeltklausel bereit halten. Viel Möglichkeit, um die angeblich bestehende Forderung zurück zu weisen.

    Aber: Hier handelt ein Mexikanisches Unternehmen und man findet in den AGB nicht nur, dass Gerichtsstand Mexiko ist, sondern auch noch mexikanisches Recht anzuwenden ist. Unter Kaufleuten kann sowas tatsächlich, auch in AGB, vereinbart werden. Also sind alle Argumente dahin? Mitnichten, wenn man sich im AGB-Recht und der „Rom I Verordnung“ auskennt. Diese „Vereinbarung“ unterliegt in der Prüfung nämlich weiterhin deutschem Recht, zumal man sich in den AGB selbst widerspricht. Ich sehe letztlich weiterhin deutsches Recht anwendbar und einen deutschen Gerichtsstand bestimmt. Daher: Nicht einschüchtern lassen.

  • Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Es ist ärgerlich genug, wenn ein Unternehmen Daten „verliert“ – neben einem wirtschaftlichen Schaden droht auch ein Imageschaden. Das ist Grund genug, darüber nachzudenken, die Angelegenheit zu „vertuschen“ und so zu tun, als wäre nichts geschehen. Für die Betroffenen, deren Daten ein Leck geschlagen haben, ist das ein problematisches Verhalten.

    Kommt es in einem Unternehmen jedoch zu einem Datenleck – etwa durch einen Hackerangriff, verlorene Datenträger oder den Fehlversand von E-Mails –, stellt sich sofort die Frage nach Melde- und Benachrichtigungspflichten. Heute greifen nicht mehr die alten Regelungen des § 42a BDSG a. F., sondern ein abgestuftes System aus DSGVO (Art. 33, 34), BDSG sowie für zahlreiche Branchen das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und das BSIG.

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