Beim AG Meldorf (83 C 568/11) ging es um den leider im Alltag zunehmenden Fall, dass sich Nachbarn um eine Videoüberwachung stritten. Hier hatte ein Nachbar (N1), nachdem sein Fahrzeug mehrmals zerkratzt wurde, so genannte „Dome-Kameras“ an seinem Haus angebracht. Diese Kameras waren vom anderen Grundstück des Nachbarn N2 zu sehen – und dieser befürchtete nun, dass auch sein Grundstück überwacht werden würde. Tatsächlich erkennen konnte er dies aber nicht, denn bei „Dome-Kameras“ sieht man gerade nicht, wohin die Kamera gerichtet ist.
Das Gericht erkannte, m.E. zu Recht, einen Unterlassungsanspruch. Zum einen begründet die Tatsache, dass man die Kameras vom Grundstück des N2 aus sehen konnte durchaus die Gefahr, dass dort auch gefilmt wird. Das Gericht selbst hat in einer Gesamtschau dann noch das wohl heillos zerrüttete Verhältnis der Nachbarn zueinander heran gezogen und hieraus eine tatsächliche Gefahr eines Ausnutzens der nun einmal vorhandenen Überwachungsmöglichkeit gezogen – auch dies begegnet insoweit bei mir keinen Bedenken.
Diesen „Überwachungsdruck“ muss letztlich ein Grundstückseigentümer auch nicht hinnehmen, vielmehr hat er einen Unterlassungsanspruch. Der betroffene N1 (der überwachen will) könnte dem begegnen, indem er nach aussen erkennbare Maßnahmen vornimmt, die die Möglichkeit einer Überwachung beseitigen.
Fazit: Überwachungskameras im nachbarschaftlichen Verhältnis sind regelmässig eine eher dumme Idee die nur zu weiterem Streit zu Lasten des „Überwachers“ führen. Jedenfalls sollte dringend bei jeder Kameraüberwachung eine fundierte datenschutzrechtliche vorherige Einschätzung eingeholt werden.
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