Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige “Schöpfungshöfe” zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird (Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 179 m.w.N.). Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von … bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige “control”-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe “verschwimmen”.

Auch das Landgericht Köln (14 O 88/14) bringt es insoweit kurz auf den Punkt:

Lichtbildwerke sind gemäß Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/116 EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, der für die Reichweite von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG maßgeblich ist, urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, zitiert nach juris Rn. 28), wenn also der Urheber ihr durch gestalterisches Wirken seine „persönliche Note“ verleiht (EuGH, GRUR 2012, 166 – Painer/Standard, zitiert nach juris Rn. 92, 94).

Sprich: Die meisten der so genannten “Stockfotografien” an denen man für kleines Geld Nutzungsrechte erwerben kann, werden problemlos als Lichtbildwerk durchgehen. Damit sind urheberrechtliche Ansprüche der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach, in Frage zu stellen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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