Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige „Schöpfungshöfe“ zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird (Schricker/Loewenheim, § 2 Rdn. 179 m.w.N.). Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem von … bereits durch die Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige „control“-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe „verschwimmen“.

Auch das Landgericht Köln (14 O 88/14) bringt es insoweit kurz auf den Punkt:

Lichtbildwerke sind gemäß Art. 6 Satz 1 der 2006/116 EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, der für die Reichweite von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG maßgeblich ist, urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, zitiert nach juris Rn. 28), wenn also der Urheber ihr durch gestalterisches Wirken seine „persönliche Note“ verleiht (EuGH, GRUR 2012, 166 – Painer/Standard, zitiert nach juris Rn. 92, 94).

Sprich: Die meisten der so genannten „Stockfotografien“ an denen man für kleines Geld Nutzungsrechte erwerben kann, werden problemlos als Lichtbildwerk durchgehen. Damit sind urheberrechtliche Ansprüche der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach, in Frage zu stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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