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  • BTM-Strafrecht: Strafzumessung bei kleiner Menge Betäubungsmittel

    Beim Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) gibt es um das Strafmaß bei Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Zuvor war der Betroffene noch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden – dies will das OLG Hamm korrigiert sehen, es mahnt an, auch im BTM-Strafrecht Bagatelldelikte entsprechend zu handhaben:

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob von der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch gemacht wird und – falls nein – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB tatsächlich unerlässlich ist, was bei der vorliegenden Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung und ausführlichen Begründung bedarf, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls aufgrund des nur sehr geringen Tatunrechts auf rechtliche Bedenken stößt.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 Ss 197/09 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 – III – 104/06 – 1 Ss 166/06, III – 104/06, 1 Ss 166/06 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 – 3 Ss 54/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 5 StR 7/98 –, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III – 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III – 1 RVs 10/14).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. eines Bagatelldelikts, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Bedenken dahin, ob dies noch einen gerechten Schuldausgleich darstellt oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion erscheint, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wäre daher – soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (der die aus der wirksamen Berufungsbeschränkung erwachsene Teilrechtskraft in Bezug auf den Schuldspruch nicht entgegensteht) in Betracht käme – eingehend zu prüfen, ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

    Auch im Übrigen vertritt das OLG Hamm diese Linie. So stellte es (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/14) auch fest

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar. (…) Auch im Fall einer Überschreitung des Wertes einer geringen Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG ist bei ausschließlichem Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum zunächst zu bedenken, dass es sich um ein im Wesentlichen von einer Eigengefährdung des Täters geprägtes Delikt handelt. Demgegenüber kann dem Gesichtspunkt etwaiger Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten kein so hohes Gewicht zukommen, dass es geeignet wäre, dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat einen derart höheren Stellenwert zu geben, dass deren Bagatellcharakter als solcher infrage zu stellen und dementsprechend die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der vorliegenden Größenordnung gerechtfertigt wäre. Dies gilt zudem in den Fällen, in denen – wie hier – das strafbare Handeln des Angeklagten in besonderem Maße von seiner langjährigen und auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit geprägt ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt werden oder nicht. Die Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für den strafbaren Eigenbesitz führt vielmehr zu der Bewertung, dass der wiederholte Besitz von Betäubungsmitteln trotz einschlägiger Vorstrafen und auch bereits erlittenen Freiheitsentzuges gerade nicht vornehmlich als bewusste kriminelle Auflehnung gegen die Rechtsordnung gewertet werden kann, welcher durch die Festsetzung deutlich erhöhter Freiheitsstrafen Einhalt geboten werden müsste.

  • Wettbewerbsrecht: Keine Täterschaft wenn Handelnder nicht Adressat der Marktverhaltensregel ist

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 84/14) hat geklärt, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung zur Täterschaft bei einer Marktverhaltensregel bleibt

    An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten. (…)

    Das Berufungsgericht lässt bei dieser Sichtweise unberücksichtigt, dass derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften kann (…) Das bei der Teilnehmerhaf- tung bestehende Vorsatzerfordernis kann zwar dazu führen, dass der Dritte, der nicht Adressat der Norm ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbe- werbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es besteht für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist.

  • PKW-EnVKV: Wann liegen neue Personenkraftwagen vor?

    Der BGH (I ZR 164/13) hat sich zur PKW-EnVKV geäußert und nunmehr festgestellt:

    Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw- EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich – neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung – für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (…)

    Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war (…) Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (…) würde dieser erhebliche Zeitraum gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen. In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verkaufsanzeige eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat.

  • Zum Zugang von Schreiben

    Es ist inzwischen eine verbreitete Unsitte, dass Faxe oder EMails zur Unzeit versendet werden – Zusendungen um Mitternacht, sowohl in der Woche als auch am Wochenende, sind fester Bestandteil meines Alltags. Das möchte ich gerne als Aufhänger nutzen, um die einschlägige BGH-Rechtsprechung aufzuzeigen – das Anschreiben Freitags Nachmittags kann man nämlich genauso gut auch Montags morgens senden.

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  • BVerfG zur Durchsuchung der Kanzlei eines Rechtsanwalts: Geringe Straftaten kein Anlass

    Wir beraten und vertreten seit geraumer Zeit in unserer Kanzlei immer wieder Kollegen, die sich mit eigenen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen – dabei zeigt der Alltag, dass hier die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geforderte Strenge und Zurückhaltung bei Durchsuchungsmaßnahmen häufig ignoriert wird. Es muss nicht immer der berühmte Fall sein, dass wegen des Vorwurfs des Falschparkens die Kanzlei durchsucht wird (das gab es wirklich, leider hier in der Region Aachen, dazu BVerfG mit Aktenzeichen 2 BvR 1141/05) – auch andere Delikte aus dem „unteren Strafbereich“ spielen mitunter eine Rolle, wie etwa die Urkundenfälschung.

    Das BVerfG (2 BvR 497/12 bis 2 BvR 499/12 sowie 2 BvR 1054/12) hat nunmehr abschliessende deutliche Worte an die Justiz gefunden und stellt fest, das eben nicht jede Straftat geeignet ist, Durchsuchungen „wie üblich“ anzuordnen:

    Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 ). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 ).

    Besonders der letzte Absatz ist hervorzuheben und sollte von Staatsanwaltschaften und Richtern nunmehr endgültig zur Kenntnis genommen werden – Durchsuchungsbeschlüsse bei Berufsgeheimnisträgern wegen Tatvorwürfen im überschaubaren Bereich benötigen eine ganz besondere Begründung. Dies mag sich bei einer Mehrzahl entsprechender Taten oder herausragender Gefährdung für Betrieb und Ansehen der Justiz ergeben – aber eben nicht pauschal bei jeder Straftat, selbst wenn sie berufsbezogen sein sollte.

  • Strafrecht: Der weisungsgebundene Generalbundesanwalt

    In den Geschehnissen rund um Netzpolitik.org („#landesverrat“) äussert sich laut heute.de der Generalbundesanwalt und lässt u.a. verkünden:

    „Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“, erklärte Range.

    Das führt naturgemäß zu reflexartigen Reaktionen, etwa dahin gehend, dass der Generalbundesanwalt schliesslich „politischer Beamter“ und gegenüber dem Bundesjustizministerium weisungsgebunden sei. Das ist auf den ersten Blick korrekt, gleichwohl: Es ist falsch. Der Generalbundesanwalt ist im Recht – jedenfalls dem Grundsatz nach.

    Hinweis: Lesenswert dazu die vollkommen andere Sicht von Strate – und natürlich die Selbstdarstellung des GBA.
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  • RGSt 32, 165 – Stromdiebstahlsfall

    Das Reichsgericht hatte sich 1899 mit etwas seltsamen zu Beschäftigen: Da hatte jemand Elektrizität „gestohlen“ indem er eine Leitung „anzapfte“. Die damals noch neue Ware Elektrizität ar dem Strafgesetzgeber allerdings unbekannt – und man stritt darüber, ob es einen Diebstahl überhaupt geben konnte, denn immerhin war die Elektrizität eine res incorporales, eine unverkörperte Sache. Die kann man schlecht Wegnehmen. Das Ergebnis war, dass der RGSt – in einer bemerkenswerten Argumentation – den Diebstahl verneint und der Gesetzgeber später den Entzug elektrischer Energie im StGB schuf.

    Links dazu:

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  • Wettbewerbsrecht: Zur Werbung mit „Höchstpreisen“

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 173/14) hat sich zur Werbung mit „Höchstpreisen“ geäußert und festgestellt, dass eine solche Werbung zulässig ist – auch wenn wenn mal ein anderer im Einzelfall bessere Preise bietet. Insoweit sind Höchstpreise so zu verstehen, dass man zu einer Spitzengruppe gehört, nicht dass man der Beste insgesamt ist.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung der Presse

    Der Bundesgerichthof (I ZR 136/13) hat sich zur wettbewerbsrechtlichen Haftung bei Anzeigen für die Presse geäußert und festgestellt:

    1. In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.
    2. Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Da- nach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

    Die Entscheidung lässt sich auf einfache Grundsätze reduzieren: Presseerzeugnisse mit redaktionellen Inhalten können mitunter bei der Anzeigenbearbeitung unter zeitlichem Druck rasch entscheiden zu müssen, wenn Anzeigen angenommen werden. Reine Anzeigenblättchen dagegen können sich hierauf eben nicht berufen. Damit ergibt sich eine Privilegierung von Presseerzeugnissen mit derartigen Inhalten:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (…)

  • Strafprozess: Die Abwägungslehre des BGH

    In einer aktuellen Entscheidung des BGH (4 StR 555/14) fasst dieser die Grundsätze der Abwägungslehre nochmals zusammen:

    Nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 907, 910f.; BVerfG, Beschluss vom 13.Mai 2015 –2BvR616/13)– ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dadurch er- langten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Inter- essen zu entscheiden (sog. Abwägungslehre). Bedeutsam sind dabei insbe- sondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seiner- seits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts – den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind – einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweis- verwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuer- kennen ist. Letzteres ist insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, in Betracht zu zie- hen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, BGHSt 58, 84 Rn. 31 ff. mwN; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 70 Rn. 47 mwN; vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f. mwN).

    Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass selbst vorsätzliche Rechtsbrüche von Ermittlungsbehörden und gar Gerichten vom BGH hingenommen werden, wenn ihm am Ende „das Ergebnis“ passt. Insbesondere wenn die angeklagte Tat nur gravierend genug ist, führt diese Abwägung dazu, dass quasi jeglicher Rechtsbruch durch die Abwägung hinzunehmen wäre.

    Somit wird Behörden und Gerichten ein ganz erheblicher Spielraum eingeräumt, während der Angeklagte das Problem hat, dass jeder noch so kleine formale Fehler seines Verteidigers dazu führt, dass die spätere Revision hinsichtlich eines Verfahrensfehlers vor die Wand läuft. Ein aus Sicht des Strafverteidigers ebenso unerträglicher wie nicht hinnehmbarer Zustand – den der Gesetzgeber aber offensichtlich wünscht.

  • Strafrecht: BGH zur weitergehenden Untersuchung von Körperzellen – DNA

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 555/14) hat sich zur Auswertung von Körperzellen geäußert:

    Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt

    Was kryptisch klingt könnte als überfällige Entscheidung gefeiert werden, denn der BGH erteilt eigentlich der verbreiteten Praxis eine Absage, nach Gutdünken mit Körperzellen zu verfahren. Insbesondere die Unsitte, eine Einverständniserklärung über Gebühr verstehen zu wollen wird endgültig abgelehnt:

    Die schriftliche Einwilligungserklärung des Angeklagten vom 10. Januar 2012 bezog sich ausschließlich auf die Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters aus der abgegebenen Speichelprobe zur Verwendung im Ermitt- lungsverfahren wegen der Tat vom selben Tag. Ein Einverständnis mit der Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters für andere Zwecke – namentlich zur Verwendung der Ergebnisse zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren – war damit nicht verbunden. Diese Differenzierung hinsichtlich der Reich- weite der Einwilligungserklärung entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, das der Regelung in § 81f StPO und § 81g StPO zugrunde liegt. So verlangen § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO und § 81g Abs. 3 Satz 3 StPO jeweils, dass die einwilligende Person darüber zu belehren ist, für welchen Zweck die zu erheben- den Daten verwendet werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, dem Einverständnis mit der Gewinnung des DNA-Identifizierungsmusters zur Verwendung im laufenden Ermittlungsverfahren auch das Einverständnis mit der Verwendung zu Zwecken des § 81g StPO zu entnehmen.

    Letztlich aber ist die Entscheidung des BGH kaum von Nutzen, denn wiedermals stellt der BGH klar, dass die Abwägungslehre greift: Nur weil ein Beweismittel rechtswidrig erhoben wurde, soll es nicht unverwertbar sein. Vorliegend wurden gleich mehrere Rechtsbrüche der Ermittlungsbehörden und des Gerichts festgestellt, gleichwohl blieb der Beweis verwertbar. Es verbleibt die Frage, wie der BGH sich dann den Rechtsstaat vorstellt, wenn Gerichte sehenden Auges die gesetzlichen Regeln brechen dürfen.

  • BGH zur Gewährleistung im Werkvertrag

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 220/14) hat sich nochmals zu interessanten Aspekten der Gewährleistung im Werkvertragsrecht geäußert:

    Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

    Dies ist ein wichtiger Aspekt, der so zwar nicht neu ist, aber gerne übersehen wird – in Gewährleistungsprozessen ist darzulegen und ggfs. zu beweisen, welche Arbeiten ausgeführt wurden und inwieweit diese tatsächlich alleine der Mängelbeseitigung dienten; eine Vermutung zu Gunsten des Betroffenen gibt es hierbei nicht.
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  • Datenschutzrecht: Kundendaten beim Unternehmenskauf

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutz weist in einer Pressemitteilung auf ein bis heute häufig ignoriertes datenschutzrechtliches Problem hin: Der Umgang mit Kundendaten:

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem erheblichen – mittlerweile unanfechtbaren – Bußgeld belegt (…) Stellt ein Unternehmen seinen Betrieb ein, versucht es häufig, werthaltige Wirtschaftsgüter („Assets“) entgeltlich an ein anderes Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals zu veräußern. Ähnlich versuchen auch Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens, die Kunden- daten, die oft noch den einzigen relevanten Wert darstellen, bestmöglich zu verkaufen. (…) Für E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich das zusätzliche Problem, dass der Erwerber diese Daten zu Werbezwecken gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht verwenden darf, wenn er – wie meist – keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden be- sitzt. Über diese Hürde hilft selbst die Einräumung eines Widerspruchsrechts vor der Datenübermittlung nicht hinweg. Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
    Für die unzulässige Übergabe von Kundendaten tragen sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als so- genannte „verantwortliche Stellen“ die datenschutzrechtliche Verantwortung. Der Veräußerer „übermittelt“ die Daten, während der Erwerber diese Daten „erhebt“.

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  • BGH: Zahngold gehört zur Asche

    BGH: Zahngold gehört zur Asche

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 71/15) hat nunmehr abschliessend geklärt, dass zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB („Störung der Totenruhe“) sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände gehören. Das bedeutet auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile, wie etwa Zahngold. Die Frage war bisher umstritten und von den Oberlandesgerichten teilweise anders bewertet worden.
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  • Strafrecht: BGH zur Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse

    Es kommt mitunter die Frage auf, ob die Presse „Staatsgeheimnisse“ veröffentlichen darf. Pauschale Antworten hierzu gibt es nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an – wobei immer die Pressefreiheit gegen die Staatsinteressen abzuwägen ist. Dabei drohen mitunter auch strafrechtliche Sanktionen auf verschiedenen Ebenen, etwa wenn ein Landesverrat (§94 StGB) oder das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§95 StGB) im Raum steht.

    Allgemein lässt sich feststellen, dass grundsätzlich die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen durch die Presse dann nicht strafbar ist, wenn hierdurch öffentliche Missstände offen gelegt werden. Der BGH sieht hier ein abgestuftes Modell, wobei er – auch aus Lehre aus der Geschichte – der Auffassung ist, dass bei erheblichen Verstößen  des Staates, die als Gefährung der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ einzustufen sind, immer die unmittelbare Kommunikation mit der Bevölkerung gesucht werden darf. 

    Das bedeutet, Presse muss keine Angst vor der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen haben – man darf aber eben auch nicht blind alles publizieren. Es muss bei der Presse ein Abwägungsprozess stattfinden und eine nachvollziehbare Entscheidung, warum im konkreten Fall eine Veröffentlichung vertretbar und vielleicht sogar zwingend war. Mit der Rechtsprechung des BGH dürfte sich somit kein „Freifahrtschein“ ergeben, aber eben auch keine Grundlage, auf der man als Presse Angst haben muss seine Arbeit zu tun.

    Zur Rechtsprechung – Der BGH (8 StE 1/65) hat 1965 insoweit festgestellt:

    1. Das Grundrecht der freien Meinungsaußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht, Mißstände im öffentlichen Leben, insbesondere Gesetzes- und Verfassungsverstöße von Behörden, mit dem Ziel ihrer Abstellung zu rügen.
    2. Bringt diese Rüge die Erörterung von Staats- oder Amtsgeheimnissen mit sich, so handelt der Rügende nur dann nicht rechtswidrig, wenn er
      a) die Preisgabe auf das Notwendige beschränkt und
      b) zunächst die (auch in Art. 17 GG genannten) Wege über die zuständige Stelle und die Volksvertretung geht, bevor er die Öffentlichkeit anruft.
    3. Handelt es sich jedoch um schwere (nicht nur unbedeutende) Verstöße gegen die »verfassungsmäßige Ordnung« (im Sinne von »freiheitlicher demokratischer Grundordnung«, vgl. BGHSt 7,222; 9,285), so darf die Öffentlichkeit unmittelbar angerufen werden.

    Dies gilt trotz der erhöhten Treupflicht auch für Beamte und Behördenangestellte. Ob die Preisgabe von Geheimnissen auch in diesem Ausnahmefall nur nicht rechtswidrig ist (vgl. oben zu 2.) oder ob sie darüber hinaus nicht tatbestandsmäßig ist, bleibt unentschieden.
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