Ich habe beim BGH (I ZR 1/11) einige schöne Ausführungen zum internationalen Wettbewerbsrecht, hier zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, gefunden:
Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-getreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Ge-richtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationa-len Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (…)
Die von der Klägerin schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung (…) und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (…) fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung (…) Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung (…) auch Nebenansprüche auf Auskunft (…)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, sowohl der Ort der Verwirkli-chung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Klä-gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (…)
Wird (…) nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit [aus] kann dieser Beklagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat (…)
Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (…) Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist (…) Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verur-sacht hat (…)
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