Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzugs ergeben können. Unter Hinweis auf diese Rechtsgrundsätze hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.06.2015 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zur erneuten Entscheidung über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung von Anträgen auf Mitgliedschaft in einer Gefangenengewerkschaft verpflichtet.
Sachverhalt
Der 47 Jahre alte, antragstellende Strafgefangene verbüßte in der Justizvollzugsanstalt Willich I eine Freiheitsstrafe. Er war Mitglied der in
der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel als Verein gegründeten „Gefangenengewerkschaft/
bundesweite Organisation“ (GG/BO) und Sprecher dieses Vereins in den Justizvollzugsanstalten Willich I und II. Der Vereinsgründer übersandte dem Strafgefangenen Formulare für Anträge auf Mitgliedschaft in der Gefangenengewerkschaft. Die Justizvollzugsanstalt und – nach der vom Strafgefangenen beantragten gerichtlichen Entscheidung – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verneinten einen Anspruch des Gefangenen auf Aushändigung dieser Formulare. Diese sollten zur Habe des Gefangengen genommen werden und ihm während der Dauer seiner Inhaftierung nicht zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung
Die hiergegen vom Gefangenen erhobene Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld aufgehoben und dieser die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die infrage stehenden Antragsformulare seien – so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm – keine Gegenstände, deren Empfang bzw. Besitz schon aufgrund des Strafvollzugsgesetzes verboten wären. Sie gefährdeten weder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch das Erreichen des Vollzugszieles. Die Antragsformulare könnten allenfalls dann zu gefährlichen Gegenständen werden, wenn der Strafgefangene sie zu einer unzulässigen, weil Druck auf andere Gefangene ausübenden oder dem Erreichen des Vollzugsziels entgegenstehenden Mitgliederwerbung für die Gefangenengewerkschaft nutze. Auch in diesem Fall handelte es sich nicht um eine Gefahr, die von den Antragsformularen selbst ausgehe, sondern um eine von einer Werbetätigkeit des Gefangenen ausgehenden Gefahr, wobei der Gefangene eine derartige Werbung auch ohne Antragsformulare betreiben könne. Im vorliegenden Fall habe die Justizvollzugsanstalt selbst die Werbetätigkeit des Gefangenen bislang nicht als gefährlich eingestuft, sondern im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer lediglich damit argumentiert, den Gefangenen bei der Werbetätigkeit nicht unterstützen zu können, da er kein Recht zur Organisation einer Gefangenengewerkschaft habe.
Letzteres sei so nicht zutreffend. Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit seien – von Art. 9 Abs. 2 GG abgesehen – vorbehaltlos gewährleistet und würden auch im Bereich des Strafvollzuges gelten. Vom Schutzbereich dieser Grundrechte sei auch die Mitgliederwerbung umfasst. Die Grundrechte unterlägen zwar verfassungsimmanenten Schranken und könnten daher einschränkbar sein, soweit dies für einen funktionierenden Strafvollzug erforderlich sei. Diese Grundsätze seien aber weder durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der von ihm zu treffenden Verwaltungsentscheidung noch durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt worden. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung werde die Strafvollstreckungskammer dies zu berücksichtigen und insoweit gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen haben.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 02.06.2015 (1 Vollz(Ws) 180/15); Quelle: PM des Gerichts
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