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NFT-Handel als elektronische Dienstleistung: Umsatzsteuer bei Collectibles

In einer Entscheidung des 5. Senats hat das Finanzgericht Hannover zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Tokens (NFT) Stellung genommen (Urteil vom 10. Juli 2025, Az. 5 K 26/24). Der Senat ordnet den Handel mit sog. NFT-Collectibles als sonstige Leistungen ein, verneint für Verkäufe über OpenSea die Fiktion einer Dienstleistungskommission, behandelt B2C-Verkäufe als elektronisch erbrachte Dienstleistungen und sieht für das Jahr 2021 kein strukturelles Vollzugsdefizit. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sachverhalt in Kürze

Der Kläger handelte 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT-Kollektionen, überwiegend über OpenSea, einmal über Rarible. Die Transaktionen liefen technisch auf der Blockchain (Ethereum u. a.) mittels Smart Contracts; gezahlt wurde in Ether (ETH), die Umsätze wurden für die Buchhaltung in Euro umgerechnet.

Der Kläger war Wiederverkäufer, nicht „Minter“ der Token, und wendete in seinen Voranmeldungen den ermäßigten Steuersatz von 7 % an. Nach USt-Sonderprüfungen setzte das Finanzamt die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % zu; im Klageverfahren ging es schließlich um die Jahresfestsetzung 2021. Der Senat beschreibt die Transaktionsabläufe detailliert, einschließlich Pseudonymität der Wallet-Adressen und Nachverfolgbarkeit über Etherscan.

Rechtliche Würdigung

Einordnung als sonstige Leistung; Leistungsaustausch trotz Pseudonymität

Der Handel mit NFT-Collectibles ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG): Gehandelt wird nicht ein körperlicher Gegenstand, sondern ein blockchainbasierter Datenbankeintrag, der dem Erwerber die Zuordnung eines digitalen Guts ermöglicht. Dass Wallet-Adressen nur pseudonymisiert vorliegen, hindert den Leistungsaustausch nicht; der konkrete Leistungsempfänger ist gleichwohl identifizierbar. Die Gegenleistung in Krypto-Assets ist entgeltlich; virtuelle Währungen sind umsatzsteuerlich gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, so auch schon der EUGH früher in Sachen „Hedqvist“.

Keine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a UStG bei OpenSea

Die Fiktion „im eigenen Namen, für fremde Rechnung“ greift nach Auffassung des Gerichts 2021 bei OpenSea nicht. Maßgeblich sei, dass die Leistungserbringung – der Eigentumswechsel am Token – nicht „über“ das Portal erfolgte, sondern auf der dezentralen Blockchain selbst; OpenSea stelle lediglich ein administratives Frontend bereit. Die Terms of Service sahen OpenSea ausdrücklich nicht als Vertragspartei; die Transaktionsabwicklung geschehe automatisiert via Smart Contract und nicht „im“ Marktplatz. Die vom EuGH in „Fenix/OnlyFans“ bejahte Einordnung sei damit nicht vergleichbar.

Ort der Leistung, elektronische Dienstleistungen und Mitwirkungspflichten

Mangels USt-IdNr. bzw. gleichwertiger Nachweise der Käufer durfte der Senat davon ausgehen, dass die Verkäufe im Grundsatz an Nichtunternehmer erfolgten (§ 3a Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 44 MwStSystRL). Für solche B2C-Konstellationen qualifiziert er die NFT-Verkäufe als elektronisch erbrachte Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 3 UStG; Art. 58 lit. c MwStSystRL). Die Käuferlokalisierung hat der Leistende anhand der in der MwStVO vorgesehenen Beweismittel zu sichern; daran fehlte es. Unter Würdigung der Gesamtumstände schätzte das Gericht den Anteil inländischer Umsätze auf 50 % und setzte insoweit deutsche Umsatzsteuer an .

Keine Steuerbefreiung und kein ermäßigter Steuersatz

Der Versuch, den Verkauf als steuerfreien Forderungs- bzw. Wertpapierumsatz (§ 4 Nr. 8 lit. c oder e UStG) zu qualifizieren, scheiterte. Der Senat verweist u. a. darauf, dass der BaFin bislang keine NFT bekannt sind, die als Wertpapiere im aufsichtsrechtlichen Sinne einzuordnen wären; es fehle typischerweise an verkörperten, standardisierbaren Rechten und an Finanzmarkthandelbarkeit.

Auch die 7 %-Ermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UStG) lehnte das Gericht ab: Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind unionsrechtlich von der Steuermäßigung ausgeschlossen; zudem fehlte es an belastbaren Nachweisen dafür, dass die konkret veräußerten Token urheberrechtliche Nutzungsrechte verkörperten. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Steuermäßigung und hatte sie nicht erfüllt .

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Ein verfassungsrechtlich relevantes, dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit verneint der Senat. Praktische Ermittlungsschwierigkeiten aufgrund Pseudonymität oder Auslandsbezug begründen keine strukturell gegenläufige Erhebungsregelung; die Rechtslage ermöglicht Kontroll- und Auskunftswege. In der Anlaufphase neuer Technologien sind Vollzugsmängel kein Beleg für normative Ineffizienz .

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG scheidet schon tatbestandlich aus, weil sie Lieferungen körperlicher Gegenstände voraussetzt; eine analoge Anwendung lehnt der Senat mangels Regelungslücke ab .

Systematische Einordnung und Linie

Die Entscheidung verankert typische NFT-Collectibles im Raster der Umsatzsteuer als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen mit konsequentem Bezug auf das unionsrechtliche System der Leistungsortbestimmung und der Intermediärs-Fiktion. Zugleich markiert sie eine Grenze der Plattformfiktion bei dezentralen Infrastrukturen: Wo der eigentliche Leistungsvorgang nicht „über“ die Plattform, sondern auf der Blockchain stattfindet, bleibt der Verkäufer Steuerschuldner gegenüber dem Endkunden. Da es – so der Senat – an höchstrichterlicher Rechtsprechung speziell zu NFT-Collectibles fehlt, hat er die Revision zugelassen; die Fortentwicklung durch BFH/EuGH ist ausdrücklich angelegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Kernaussage lautet: NFT-Collectibles sind umsatzsteuerlich elektronische Dienstleistungen des Verkäufers an den Erwerber; die Handelsplattform OpenSea ist 2021 kein zwischengeschalteter Leistungserbringer. Wer B2C verkauft, muss den Empfängerort nach der MwStVO belegen – andernfalls wird im Inland besteuert. Steuerbefreiungen und Steuermäßigungen greifen in typischen Collectible-Fällen nicht; ein strukturelles Vollzugsdefizit verneint das Gericht.

Praktische Auswirkungen

Für den Handel mit NFT-Collectibles bedeutet dies: Umsätze sind im Regelfall steuerbar und steuerpflichtig als sonstige Leistungen. Wer an Verbraucher verkauft, bewegt sich im Regime der elektronisch erbrachten Dienstleistungen; die Lokalisierung des Empfängerorts erfordert aktiv organisierte Nachweise. Fehlen diese, droht die inländische Besteuerung – notfalls im Wege der Schätzung. Eine Berufung auf OpenSea als „deemed supplier“ verfängt für 2021 nicht; ebenso wenig tragen pauschale Hinweise auf Urheberrechte oder Wertpapiernähe. Der ermäßigte Steuersatz ist in dieser Konstellation regelmäßig ausgeschlossen. Kurz: Ohne belastbares Belegwesen zum Kundenstatus und -ort wird der NFT-Händler zur deutschen Umsatzsteuer herangezogen – und kann sich weder hinter der Plattform noch hinter der Technik verbergen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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