Bitcoin-Tausch und Umsatzsteuer

In einer Entscheidung vom 22. Oktober 2015 klärt der EUGH (C-264/14, „Hedqvist“ ), wie der Umtausch von Bitcoin in staatliche Währungen (und umgekehrt) umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Im Kern geht es um die Einordnung als Dienstleistung gegen Entgelt und um die Frage, ob eine Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL greift.

Sachverhalt

Ein schwedischer Unternehmer plante, über eine Website Bitcoin gegen schwedische Kronen zu kaufen und zu verkaufen. Vergütet werden sollte er nicht über Gebühren, sondern über eine Marge zwischen An- und Verkaufspreis; weitere Entgelte waren nicht vorgesehen. Das nationale Gericht legte dem EuGH hierzu Fragen zur Einordnung und etwaigen Steuerbefreiung vor.

Rechtliche Würdigung

Der EuGH stuft den Umtausch von Bitcoin als Dienstleistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ein. Weder Bitcoin noch konventionelle Währungen sind „Gegenstände“; der Umtausch verschiedener Zahlungsmittel ist daher keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Die Marge (Spanne zwischen An- und Verkaufspreis) ist die Gegenleistung und begründet den entgeltlichen Charakter der Dienstleistung .

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der EuGH qualifiziert den Bitcoin-Umtausch als entgeltliche Dienstleistung und befreit ihn nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL von der Umsatzsteuer, weil es sich der Sache nach um ein Finanzgeschäft mit einem als Zahlungsmittel akzeptierten Gut handelt; Wertpapier- und Zahlungsverkehrsbefreiungen sind nicht einschlägig .

Zur Steuerbefreiung verneint der Gerichtshof zunächst Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f (insb. Zahlungsverkehrsleistungen und Wertpapierumsätze), weil Bitcoin weder Kontokorrent/Überweisung noch ein Wertpapier ist. Entscheidend ist hingegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. e: Die Befreiung für Umsätze „in Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“ erfasst nach Sinn und Zweck auch den Umtausch in eine virtuelle, beidseitig handelbare Währung, sofern diese von den Beteiligten als Zahlungsmittel akzeptiert wird und keinem anderen Zweck dient. Daraus folgt: Der hier streitige Bitcoin-Umtausch ist als Finanzgeschäft von der Umsatzsteuer befreit; die Befreiungen nach Buchst. d und f scheiden aus.

Praktische Bedeutung

Für Wechselstuben-ähnliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich ist die Linie klar: Der reine Umtausch von Fiat in Bitcoin (und umgekehrt) ist eine steuerbefreite Finanzdienstleistung, die Bemessungsgrundlage ist die Marge. Zugleich begrenzt die Entscheidung ihren Anwendungsbereich deutlich: Sie betrifft den Tauschakt als solchen; andere Leistungen im Krypto-Ökosystem werden weder qualifiziert noch automatisch in die Befreiung einbezogen. Die dogmatische Leitplanke lautet, dass Bitcoin hier als vertraglich akzeptiertes Zahlungsmittel behandelt wird, nicht als Ware oder Wertpapier.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.