Immer wieder liest man bis heute in Akten, dass bei einer Durchsuchung Bargeld in „szenetypischer Stückelung“ oder „dealertypischer Stückelung“ aufgefunden wurde. Dabei sind es regelmäßig Aufteilungen, wie man sie von Geldautomaten kennt – häufig hat man als Verteidiger den Eindruck, dass dieser Unsinn der schlichten Tatsache geschuldet ist, dass man mit Menschen im Gerichtssaal konfrontiert ist, die in ihrem Leben noch nie mehr als 100 Euro am Geldautomaten abgehoben haben.
Der BGH hat dazu schon vor Jahren eine klare Ansage erteilt:
(…) die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten sei Geld in „szenetypischer Stückelung“ aufgefunden worden, angesichts der konkret mitgeteilten Aufteilung der Geldscheine, die – gerichtsbekanntermaßen – so auch bei der Abhebung eines entsprechenden Geldbetrags aus einem Geldautomat ausgegeben worden sein könnten, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt; jedenfalls ergibt sich aus der vorgefundenen Stückelung kein belastbares Indiz dafür, dass das Geld aus Drogengeschäften stamme.
BGH, 3 StR 384/15
Dabei ging es um einen Geldbetrag in Höhe von 590 Euro, bezeichnet als „szenetypische Stückelung“ und aufgeteilt in zwei Geldscheine à 100 €, sieben Geldscheine à 50 € und zwei Geldscheine à 20 €. Aktuell musste der BGH nochmals betonen, dass eine solche Aufteilung (hier: neun 50-, vier 20- und zwei 10-Euro-Scheine) rein gar nichts heißt:
Ein belastbares Indiz dafür, dass das Geld aus Drogengeschäften herrührt, ergibt sich daraus nicht. Es kann in dieser Zusammensetzung ohne Weiteres etwa bei der Abhebung einer entsprechenden Summe aus einem Geldautomaten erlangt worden sein (…)
BGH, 6 StR 503/22
Diese alltägliche Lebensfremdheit ist überholt und fachlich nicht haltbar – ein Landgericht sollte sich gut überlegen, ob man sich derart Lebensfremdheit durch den Bundesgerichtshof attestieren lassen möchte.
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