Wie ich eben schon berichtet habe, wird der JMStV – zumindest erst einmal – nicht in der geplanten Form kommen. Es geht nun (erwartungsgemäß) das große Aufatmen durch die Twitter- und zeitversetzt sicher auch Blog-Welt. Ich kann das ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, so wenig, wie ich die Hysterie nachvollziehen konnte, denn wie ich mehrfach schon betont hatte: Die vielfach kritisierte Kennzeichnungspflicht, wegen der so viele ihr Blog schliessen wollten, existiert ja schon heute. Die erneute Überarbeitung des JMStV hätte die Sachlage ja sicherlich noch verschlimmert, aber letztlich würde man nur in eine Kerbe hauen, die schon existiert.
Die Rechtsstellung der Webseitenbetreiber ist im aktuellen Recht, bei dem es nun bleibt, ähnlich schlecht wie im neuen. Ähnlich wie der neue JMStV verlangt auch das geltende Recht von Webseitenbetreibern mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten derart strenge Schutzmaßnahmen, dass diese ihre Angebote genauso gut schließen könnten.
Gut, dass wir uns da nun einig sind. Aber Hauptsache, das grosse Aufatmen macht die Runde. Desinformierte Hypes gibt es eben nicht nur in den Printmedien, sondern auch im Internet.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.