Mit Urteil vom 16. April 2026 (III ZR 152/25) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine seit Inkrafttreten des § 548a BGB schwelende Streitfrage des digitalen Vertragsrechts entschieden: Verträge über die Bereitstellung von Streamingdiensten sind nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Konkret hatte der Senat über eine Klausel in den Geschenkkartenbedingungen eines marktbeherrschenden Streaminganbieters zu befinden, wonach eine Kündigung der Mitgliedschaft erst mit dem vollständigen Verbrauch eines aufgeladenen Prepaid-Guthabens wirksam werden sollte – unter Umständen also erst rund 39 Monate nach Kündigungserklärung.
Sachverhalt
Der klagende Verbraucherverband hatte eine in den Geschenkkartenbedingungen verwendete Klausel angegriffen, nach der die Kündigung einer mit Guthaben aufgeladenen Mitgliedschaft erst zum Zeitpunkt des vollständigen Verbrauchs des Guthabens wirksam wird. Da der Anbieter Prepaid-Karten bis 200 € und Tarife ab 4,99 € pro Monat vertreibt, kann die Bindung – je nach Aufladung und Tarifwahl – die Schwelle des § 309 Nr. 9 BGB strukturell überschreiten. Das Kammergericht Berlin hatte die Unterlassungsklage abgewiesen und den Vertrag dabei mietrechtlich eingeordnet, weshalb es § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB für nicht einschlägig hielt und auch in § 307 BGB keinen Verstoß erkannte. Der BGH hob das Urteil auf und verurteilte den Anbieter antragsgemäß zur Unterlassung.
Vertragstypologische Einordnung von Streamingdiensten
Der dogmatische Kern der Entscheidung liegt in der Absage an die mietrechtliche Einordnung moderner Streamingdienste. Der Senat ordnet den Vertrag als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ein und positioniert sich damit ausdrücklich gegen einen Teil des Schrifttums, der – gestützt auf § 548a BGB – pauschal das Mietrecht für anwendbar hält:
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein, § 611 Abs. 2 BGB. Er ist geprägt durch die „Mannigfaltigkeit und Verschiedenheit aller in Betracht kommenden Fälle und … dem weiten Umfange des für den Dienstvertrag … sich ergebenden Begriffes“ (…) Dienst ist jedes Tätigwerden. Tätigwerden setzt eine Tat voraus. Ausreichend ist eine Tat im allgemeingebräuchlichen Wortsinne, also dass jemand etwas tut oder macht, indem er irgendwie handelt. Der Einsatz menschlicher Arbeitskraft ist dabei ebenso wenig erforderlich wie irgendein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang.
Auch Maschinen können tätig werden, und ein Tätigwerden kann auch in rein inneren Vorgängen (zB Nachdenken) bestehen (…) Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Mietvertrag kann danach nicht (mehr) danach erfolgen, dass Mietgegenstand eine Sache im Sinne des § 90 BGB sein müsste. Vielmehr ist entscheidend, ob das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht oder es im Kern um die Dauerbereitstellung von (virtuellen) „Sachen“ geht (…).
Dass diese Bereitstellung sich nicht in der (einmaligen) Gewährung des Zugangs erschöpft, sondern weiterer Maßnahmen – wie eines fortlaufenden Serverbetriebs – bedarf, steht der Annahme eines Mietvertrags nicht entgegen (…), denn es ist nicht Wesensmerkmal eines Mietvertrags, dass der Vermieter mit der einmaligen Besitzverschaffung seine Hauptleistungspflicht erfüllt habe, was sich bereits darin zeigt, dass der Vermieter auch verpflichtet ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gleichwohl liegt beim Mietvertrag der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung des Mietgegenstandes, von dem der Mieter dann – im Rahmen des Vertragszwecks – Gebrauch macht (…)
Der Dienstvertrag hingegen ist durch eine fortdauernde Verpflichtung zu einem Tätigwerden geprägt, die über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.
Nach diesen Maßstäben ist der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst als Dienstvertrag zu qualifizieren (…)
Schwerpunktbetrachtung beim typengemischten Vertrag
Methodisch bleibt der Senat seiner ständigen Rechtsprechung treu: Ein typengemischter Vertrag ist als einheitliches Ganzes zu betrachten und demjenigen Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich sein Schwerpunkt liegt. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung („Abonnement“, „Mitgliedschaft“), sondern der vereinbarte Vertragszweck, wie er in der Leistungsbeschreibung und der verobjektivierten Kundenerwartung Ausdruck findet. Werkvertragsrecht scheidet schon deshalb aus, weil das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist und der Anbieter keinen einmaligen Erfolg, sondern die fortwährende Bereithaltung schuldet.
Abgrenzung Miete – Dienstvertrag im digitalen Raum
Beachtlich ist die Aufgabe des klassischen Sachbezugs als Abgrenzungskriterium: Nach Schaffung des § 548a BGB könne nicht mehr darauf abgestellt werden, ob Mietgegenstand eine Sache im Sinne des § 90 BGB sei. Entscheidend sei vielmehr, ob das dienende Element der Bereitstellungsleistung im Vordergrund stehe oder es im Kern um die Dauerbereitstellung (virtueller) „Sachen“ gehe. Beim Mietvertrag liegt der Schwerpunkt auf der Überlassung eines konkret bestimmten Gegenstandes zum Gebrauch, während der Dienstvertrag durch eine fortdauernde Verpflichtung zu einem Tätigwerden geprägt ist, die über die bloße Erhaltung der Nutzbarkeit hinausgeht.
Diese Differenzierung trägt der technischen Realität moderner Plattformen Rechnung. Der Senat zieht eine Linie zur ASP-Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04): Dort wurde eine konkret bestimmte Standardsoftware dauerhaft online zur Verfügung gestellt – ein Sachverhalt, der sich noch sinnvoll in mietrechtliche Kategorien fassen ließ. Streamingdienste wie der streitgegenständliche gehen jedoch sowohl quantitativ als auch qualitativ darüber hinaus und zugleich dahinter zurück.
Anwendung auf das konkrete Geschäftsmodell
Der Senat seziert das Leistungsbild: Der Anbieter offeriert nach eigenen Nutzungsbedingungen einen „personalisierten Abonnement-Dienst“ mit Inhalten, die sich „von Zeit zu Zeit“ ändern, „regelmäßig aktualisiert“ werden und Live-Events sowie exklusive Eigenproduktionen umfassen; ein Download ist nur eingeschränkt möglich. Daraus folgt, dass die Inhalte weder konkret bestimmt noch bestimmbar sind – was nach dem Urteil des XII. Zivilsenats vom 17. Juli 2002 (XII ZR 86/01) Voraussetzung eines Mietvertrags wäre. Das Geschäftsmodell unterscheidet sich damit grundlegend vom historischen DVD-Versand, der noch verleihrechtlich erfasst werden konnte.
Zugleich überschreitet der Anbieter die Schwelle einer bloßen Online-Bibliothek mit Ausleihfunktion: Inhalte werden kuratiert, ausgetauscht, durch Eigenproduktionen ergänzt und algorithmisch personalisiert dargeboten. Dieses fortgesetzte Tätigwerden – einschließlich des permanenten Serverbetriebs – ist die typische Leistung des Dienstvertrags im Sinne des § 611 Abs. 2 BGB, dessen weiter Begriff jedes Tätigwerden, auch maschinelles, erfasst.
Reichweite des § 548a BGB
Besondere Aufmerksamkeit verdient die einschränkende Auslegung des § 548a BGB. Die Vorschrift, eingeführt durch das Umsetzungsgesetz zur Digitale-Inhalte-Richtlinie vom 25. Juni 2021, ordnet die entsprechende Anwendung des Sachmietrechts auf die Miete digitaler Produkte an. Der BGH stellt klar: Die Norm enthält eine Rechtsfolgenverweisung, keine vertragstypologische Vorentscheidung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung (BT-Drucks. 19/27653 S. 24) bewusst darauf verzichtet, Verträge über digitale Produkte einem bestimmten Vertragstyp zuzuweisen, und auf die fortgeltende Rechtsprechung verwiesen. § 548a BGB will lediglich sicherstellen, dass auch unkörperliche digitale Produkte mietrechtlich erfasst werden können – setzt also voraus, dass nach den allgemeinen Maßstäben überhaupt ein Mietvertrag vorliegt.
Auch unionsrechtlich besteht kein Klärungsbedarf: Weder die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU noch die Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770/EU nehmen eine vertragstypologische Einordnung vor; Erwägungsgrund 12 der RL 2019/770/EU verweist insoweit ausdrücklich auf das nationale Recht. Eine Vorlage an den EuGH lehnt der Senat folgerichtig ab.
AGB-rechtliche Konsequenzen: Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Die vertragstypologische Weichenstellung trägt unmittelbar in die Inhaltskontrolle hinein. Da Dienstvertragsrecht anwendbar ist, gilt die Kündigungsregelung des § 620 Abs. 2 i.V.m. § 621 Nr. 3 BGB – also eine Kündigung „spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats“. Die angegriffene Klausel weicht hiervon massiv ab und kann eine Kündigungsfrist von bis zu 39 Monaten zur Folge haben.
Bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht der Senat – in Linie mit BGH, Urteil vom 15. April 2010 (Xa ZR 89/09) – die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ein: Bei unbefristeten Verträgen über standardisierte Dienstleistungen mit Verbrauchern ist grundsätzlich eine monatliche Lösungsmöglichkeit vorzusehen. Der Anbieter konnte keine sachlichen Gründe für die Abweichung benennen; sein Interesse am Verbrauch des Guthabens begründet keinen messbaren Nachteil, während dem Kunden allein wegen der gewählten Zahlungsart die Möglichkeit genommen wird, das Abonnement zu pausieren oder den Nutzungszeitraum frei zu gestalten. Den – vom Anbieter selbst beworbenen – Vorteil flexibler Nutzung entlarvt der Senat als rhetorisch: Tatsächlich werden Kunden in eine Bindung gedrängt, die das dispositive Recht gerade nicht vorsieht. Auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB kommt es nach alledem nicht mehr an.
Ergänzend bestätigt der Senat, dass die Klausel nicht gegen § 314 BGB verstößt, weil sie das außerordentliche Kündigungsrecht – auch bei kundenfeindlichster Auslegung – nicht regelt; das ergibt sich bereits aus dem vorangehenden Klauselsatz, der einen Erstattungsanspruch bei Kündigung ausdrücklich vorbehält.
Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit für ein bislang erstaunlich unbestimmtes Feld. Anbieter digitaler Plattformen sollten ihre Vertragswerke daraufhin überprüfen, ob die schuldrechtliche Hauptleistung im fortgesetzten Tätigwerden – etwa kuratiertem Streaming, algorithmischer Personalisierung, dynamischen Inhalten – oder in der Bereitstellung eines konkret bestimmten digitalen Produkts liegt. Erstere Konstellation unterfällt dem Dienstvertragsrecht mit der Konsequenz, dass insbesondere § 309 Nr. 9 BGB und die Kündigungsregeln der §§ 620 ff. BGB greifen; letztere Konstellation bleibt im Anwendungsbereich des § 548a BGB.
Für Geschenkkarten-, Prepaid- und Guthabenmodelle dürfte das Urteil das Ende solcher Klauseln bedeuten, die die Wirksamkeit einer Kündigung an den Verbrauch des Guthabens koppeln. Wer Verbrauchern eine Vorauszahlung abverlangt, muss zugleich gewährleisten, dass die monatliche Lösungsmöglichkeit erhalten bleibt – etwa durch Erstattung des Restguthabens oder durch eine Pausierungsoption. Eine schlichte Verlängerung der Bindungsdauer über die Vorauszahlung ist nach den Maßstäben des III. Zivilsenats AGB-rechtlich nicht haltbar.
Mittelbar dürfte die Entscheidung auch auf Cloud-Gaming, Musikstreaming, Newsletter-Abonnements mit dynamischen Inhalten und KI-gestützte SaaS-Modelle ausstrahlen – überall dort, wo das Tätigwerden des Anbieters über die bloße Bereitstellung eines konkret bestimmten digitalen Gegenstands hinausgeht. Der Senat hat damit eine dogmatische Schneise geschlagen, die weit über den entschiedenen Einzelfall hinausweist und die Diskussion um die Verträge der digitalen Wirtschaft in geordnetere Bahnen lenkt.
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