Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2025 (2 StR 283/25) bietet Anlass, die komplexe Frage des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu beleuchten. Die Entscheidung zeigt, wie schnell juristische Bewertungen an ihre Grenzen stoßen, wenn es um exklusive Nischenprodukte und deren wirtschaftliche Einordnung geht. Für Juristen, Wirtschaftsstrafverteidiger und Compliance-Verantwortliche ist der Fall nicht nur wegen seiner dogmatischen Feinheiten interessant, sondern auch wegen der praktischen Konsequenzen für die Beweisführung in Betrugsverfahren.
Historische Nachbauten und gefälschte Herkunftsnachweise
Der Angeklagte hatte in seiner Werkstatt Nachbauten historischer Rennwagen gefertigt und diese unter Vortäuschung falscher Tatsachen – insbesondere durch gefälschte Herkunftsnachweise – als Originale ausgegeben. Im Mittelpunkt der Revision stand der Verkauf eines Porsche 911 Carrera RS 2.7-Nachbaus für 1,1 Millionen Euro. Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, doch der BGH hob diesen Teil des Urteils auf. Der Grund: Die Feststellungen zum Vermögensschaden waren lückenhaft und widersprüchlich.
Wann entsteht ein Vermögensschaden?
Der BGH betont, dass ein Vermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten zu einer nicht ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts führt. Bei Kaufverträgen ist entscheidend, ob die Sache objektiv den vereinbarten Preis wert ist. Hier scheiterte das Landgericht daran, den Wert des Nachbaus hinreichend zu klären. Zwar handelte es sich um ein exklusives Nischenprodukt, das als siegfähiges Rennfahrzeug genutzt wurde. Doch gerade diese Besonderheit hätte eine sorgfältige Beweiserhebung – etwa durch ein Sachverständigengutachten – erfordert. Stattdessen begnügte sich das Gericht mit pauschalen Annahmen, die den Anforderungen des § 263 Abs. 1 StGB nicht genügen.
Problematik der Beweisführung bei exklusiven Gütern
Der Fall illustriert, wie schwierig die Schadensfeststellung bei individuellen, schwer bewertbaren Objekten sein kann. Das Landgericht verwies auf die Komplexität der Bewertung und die drohende Verzögerung des Verfahrens. Der BGH machte jedoch deutlich, dass solche praktischen Erwägungen nicht die notwendige Aufklärung ersetzen dürfen. Besonders problematisch war, dass das Gericht einerseits einen „weit über die Regelgrenze von 50.000 Euro hinausgehenden Schaden“ annahm, andererseits die Einziehung von Wertersatz auf genau diesen Betrag beschränkte – ohne belastbare Begründung. Diese Inkonsistenz führte zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Praktische Konsequenzen für die Strafverteidigung
Bei exklusiven Gütern muss die Beweisführung zum Vermögensschaden in einem Strafprozess besonders sorgfältig erfolgen. Pauschale Annahmen reichen nicht aus, auch wenn sie die Arbeit der Gerichte vereinfachen mögen; vielmehr sind detaillierte Gutachten oder zumindest Feststellungen zu Schätzgrundlagen unerlässlich. Zudem mahnt die Entscheidung an, verfahrensrechtliche Hürden wie die Kongruenz von Anklage und Urteil nicht zu übersehen, was in jüngerer Vergangenheit häufiger beim BGH zu thematisieren war in Revisionen. Tatsächlich eröffnet sich hier ein gewisser Raum, um auf Lücken in der Beweisführung hinzuweisen und die Einholung von Sachverständigengutachten zu fordern, um die Verteidigung zu gestalten.
Präzision statt Pauschalierung beim Schaden
Der Beschluss des BGH erinnert daran, dass selbst bei offensichtlichen Täuschungshandlungen der Nachweis eines Vermögensschadens nicht unterbleiben darf – besonders nicht bei Gütern, deren Wert sich nicht ohne Weiteres am Markt ablesen lässt. Daher: Wo exklusive Produkte im Spiel sind, muss die Beweisführung besonders gründlich sein. Andernfalls riskiert man, dass selbst scheinbar klare Betrugsfälle an formellen oder materiellen Mängeln scheitern. Die Entscheidung wirft damit dann auch die Frage auf, ob die Gerichte in Zukunft stärker auf standardisierte Bewertungsmethoden für Nischenprodukte zurückgreifen sollten. Bis dahin bleibt die Lehre: Im Zweifel ist weniger mehr – und ein Gutachten oft unverzichtbar.
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