Gewerbliche Schutzrechte: Unterlassungsansprüche in der Insolvenz

Es ist eine Konstellation, die für Unternehmen wie für ihre juristischen Berater gleichermaßen unangenehm ist: Ein Rechtsstreit um gewerbliche Schutzrechte läuft bereits, doch plötzlich wird über das Vermögen des Gegners das Insolvenzverfahren eröffnet. Plötzlich steht nicht mehr nur die Frage im Raum, ob ein Geschmacksmuster, eine Marke oder ein Patent verletzt wurde, sondern auch, wie der unterbrochene Prozess überhaupt weitergeführt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 127/24 – „Griffleiste“) nun klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Gläubiger in einer solchen Situation seinen Unterlassungsanspruch noch durchsetzen kann – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung ist nicht nur für das Designrecht relevant, sondern wirft grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Immaterialgüterrecht und Insolvenz auf.

Der Sachverhalt

Der Fall selbst klingt zunächst wie ein klassischer Geschmacksmusterstreit: Eine Herstellerin von Küchenbeschlägen, Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für eine Griffleiste, wirft einer ehemaligen Geschäftspartnerin vor, ein ähnliches Produkt auf den Markt gebracht zu haben. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen landet der Streit vor Gericht. Doch noch während des Verfahrens bricht für die Beklagte die Insolvenz herein. Das Insolvenzgericht ordnet zunächst Eigenverwaltung an, später wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin versucht, den Rechtsstreit aufzunehmen, erklärt Teile der Klage jedoch für erledigt – und gerät damit in ein prozessuales Minenfeld. Der BGH musste nun entscheiden, ob und wie ein solcher Fall weiterverhandelt werden darf, wenn der Gläubiger seine Ansprüche nicht vollständig verfolgt.

Die Unterbrechung als erste Hürde: Wer darf den Prozess wieder aufnehmen?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt automatisch eine Verfahrensunterbrechung ein (§ 240 ZPO). Das gilt selbst dann, wenn – wie hier – zunächst keine klassische Insolvenzverwaltung, sondern eine Eigenverwaltung angeordnet wird. Die Klägerin stand damit vor der Frage, wie sie den unterbrochenen Rechtsstreit wieder in Gang bringen konnte. Ihr erster Versuch scheiterte bereits an einer scheinbaren Formalie: Sie richtete ihre Aufnahmeerklärung an den Sachwalter, obwohl in der Phase der Eigenverwaltung eigentlich der Schuldner selbst der richtige Adressat gewesen wäre. Der BGH stellte klar, dass eine solche fehlerhafte Zustellung die Aufnahme unwirksam macht. Erst nach der späteren Bestellung eines Insolvenzverwalters war der richtige Empfänger gefunden – doch bis dahin war wertvolle Zeit verstrichen.

Doch selbst wenn die Aufnahme formal korrekt erfolgt, stellt sich die Frage, welche Ansprüche überhaupt weiterverfolgt werden dürfen. Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte sind hier eine Besonderheit: Sie richten sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern treffen den Verwalter persönlich. Dennoch erlaubt der BGH in ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, um dem Gläubiger effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das bedeutet: Auch wenn der Anspruch keine klassische Masseverbindlichkeit darstellt, kann der Prozess aufgenommen werden – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.

In diesem Fall komplizierte sich die Lage jedoch dadurch, dass die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch für erledigt erklärte, nachdem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin eingestellt worden war. An die Stelle des ursprünglichen Begehren trat nun das Kosteninteresse. Der BGH bestätigte, dass eine Aufnahme auch in dieser Konstellation möglich ist, sofern es um die Kosten des bereits geführten Verfahrens geht. Allerdings nur unter einer entscheidenden Bedingung: Die Kosten müssen als Masseverbindlichkeit qualifizieren, also nach Insolvenzeröffnung entstanden oder auf den aufgenommenen Teil des Streits bezogen sein.


Das Dilemma der Teilaufnahme: Warum der BGH ein Teilurteil verwarf

Hier lag der eigentliche Knackpunkt des Falls. Die Klägerin wollte den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang fortsetzen. Während sie den Unterlassungsanspruch sowie die damit verbundenen Vernichtungs- und Auskunftsansprüche weiterverfolgte, ließ sie den Schadensersatzanspruch für Handlungen vor der Insolvenzeröffnung einfach fallen – ohne ihn zur Insolvenztabelle anzumelden. Das Landgericht hatte dies noch hingenommen und durch ein Teilurteil entschieden. Der BGH sah darin jedoch einen schweren Verfahrensfehler.

Der Hintergrund ist das Teilurteilsverbot, das immer dann greift, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Würde das Gericht über den Unterlassungsanspruch entscheiden, ohne den Schadensersatzanspruch zu prüfen, könnte es später im Insolvenzverfahren zu einer abweichenden Beurteilung kommen – etwa wenn die Schuldnerin die Verletzung des Geschmacksmusters bestreitet. Der BGH betont, dass eine Teilaufnahme nur dann zulässig ist, wenn solche Widersprüche ausgeschlossen sind. Das war hier nicht der Fall, weil die Klägerin ihre Forderung nicht einmal zur Tabelle angemeldet hatte.

Der BGH verwies darauf, dass Gläubiger in solchen Fällen zwei Wege haben: Entweder sie melden ihre Forderung im Insolvenzverfahren an und streiten sie dort aus, oder sie nehmen den gesamten Rechtsstreit auf. Eine halbherzige Verfolgung nur einzelner Ansprüche, während andere einfach liegen bleiben, ist nicht zulässig. Besonders deutlich wurde dies in der Frage der Masseunzulänglichkeit: Der Insolvenzverwalter hatte angezeigt, dass die Masse nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen. In einem solchen Fall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Kostenentscheidung, weil der Titel ohnehin nicht vollstreckbar wäre.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Klare Regeln mit wenig Spielraum für taktische Manöver

Der BGH hat mit diesem Urteil klare Linien gezogen. Wer in der Insolvenz eines Gegners seine gewerblichen Schutzrechte durchsetzen will, muss konsequent vorgehen: Forderungen für den Zeitraum vor der Insolvenz gehören zur Tabelle, die Aufnahme des Verfahrens muss formal einwandfrei erfolgen, und Teilentscheidungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Entscheidung ist damit ein weiteres Beispiel dafür, wie das Insolvenzrecht den Individualrechtsschutz zugunsten einer geordneten Masseverwertung zurückdrängt.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in solchen Fällen agiert, sollte von Anfang an eine klare Strategie verfolgen. Eine nachlässige Verfahrensführung kann dazu führen, dass selbst berechtigte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig es ist, die Schnittstellen zwischen Immaterialgüterrecht und Insolvenzrecht zu kennen. Denn hier entscheidet oft nicht die materielle Rechtslage, sondern die prozessuale Präzision über Erfolg oder Scheitern.

Die Konsequenzen: Was Gläubiger und Verwalter aus dem Urteil lernen müssen

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie eng die prozessualen Spielräume in der Insolvenz sind. Für Gläubiger bedeutet das vor allem eines: Wer seine Ansprüche nicht vollständig und fristgerecht verfolgt, riskiert, dass der Rechtsstreit ins Leere läuft. Die einseitige Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs ändert nichts daran, dass der Rest des Verfahrens unterbrochen bleibt – es sei denn, alle Voraussetzungen für eine Aufnahme sind erfüllt.

Für Insolvenzverwalter wiederum ist das Urteil eine Bestätigung, dass sie Teilaufnahmen kritisch prüfen müssen. Wenn ein Gläubiger nur selektiv vorgeht, können sie sich auf das Teilurteilsverbot berufen und eine Gesamtaufnahme verlangen. Gleichzeitig gibt die Entscheidung Verwaltern ein starkes Argument an die Hand, wenn es um die Abwehr unkoordinierter Klagen geht. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann dabei ein wirksames Mittel sein, um die Durchsetzung von Kostenansprüchen zu blockieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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