Ein Notar verweigert unter Berufung auf seine Amtsverschwiegenheit die Herausgabe einer Urkunde – und steht dennoch unter Durchsuchungsdruck, weil ausgerechnet das, was er beglaubigt hat, dem Verdacht einer fremden Steuerhinterziehung dienen soll. Für den Berufsgeheimnisträger ist das ein heikler Moment: Er soll den Schutzwall um seine Mandanten verteidigen und merkt doch, dass dieser Wall nicht jeden Gegenstand in seiner Akte umfasst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2026 (Az. 12 Qs 14/26) die feine Trennlinie zwischen geschütztem und „deliktisch verstricktem“ Material nachgezeichnet.
Sachverhalt
Gegen den in Rumänien wohnhaften Beschuldigten ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel der Jahre 2016 bis 2018; er soll die Herkunft weiterverkaufter Fahrzeuge verschleiert haben, um sie zu Unrecht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zu unterwerfen. Für ihn soll sein Neffe aufgrund einer notariell beglaubigten Generalvollmacht gehandelt haben. Der Beschuldigte bestreitet jede Kenntnis und behauptet, die auf der Vollmacht befindliche Unterschrift stamme nicht von ihm.
Die Steuerfahndung wollte vom Notar wissen, ob die Unterschrift unter der Generalvollmacht tatsächlich beglaubigt worden war, und verlangte die Beglaubigungsurkunde. Der Notar berief sich auf seine Amtsverschwiegenheit; eine erste, auf ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO gestützte Maßnahme hatte er erfolgreich abgewehrt. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO, gerichtet auf den Beglaubigungsvermerk sowie die zugehörige Ausweiskopie des Beschuldigten. Der Notar händigte beides unter Wahrung der Abwendungsbefugnis aus und legte Beschwerde ein – mit einem nur kleinen, aber dogmatisch instruktiven Teilerfolg.
Der Grundsatz: Schutz der Vertrauenssphäre
Den materiellen Maßstab liefert § 97 StPO, der das Beschlagnahmeverbot zugunsten der Berufsgeheimnisträger absichert. Geschützt sind Gegenstände, die der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der ihm anvertrauenden Person entstammen und in dieser Sphäre verbleiben sollen. Das Verbot schirmt also nicht jedes Schriftstück in der Notarakte ab, sondern knüpft an den Schutzzweck an: die ungestörte Inanspruchnahme rechtlichen und notariellen Beistands.
Entscheidend ist daher, ob ein Dokument dazu bestimmt ist, die Vertrauenssphäre zu verlassen, oder ob es innerhalb dieses Schutzbereichs entstehen und bleiben soll. Genau an dieser Weichenstellung trennt das Gericht die beiden gesuchten Gegenstände – mit gegensätzlichem Ergebnis.
Der Beglaubigungsvermerk verlässt die Vertrauenssphäre
Beim Beglaubigungsvermerk verneint das Gericht den Schutz, und das überzeugt. Sein Zweck besteht gerade darin, der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr zur Wirksamkeit zu verhelfen; er ist für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und soll die Vertrauenssphäre zwischen Mandant und Notar verlassen. Was nach außen wirken soll, kann nicht zugleich als vertrauliches Internum geschützt sein – damit unterfällt der Vermerk von vornherein nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO.
Hinzu tritt die Ausnahme des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO für deliktisch verstrickte Gegenstände. Erfasst sind Gegenstände, die nach dem Täterplan in irgendeiner Phase – auch in der Vorbereitung – zur Tatausführung im weiteren Sinne dienten oder dienen sollten. Generalvollmacht und Unterschriftsbeglaubigung standen im Verdacht, die Geschäfte des Gebrauchtwagenhandels und damit mittelbar die Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Der Vermerk war also doppelt aus dem Schutz herausgelöst: durch seinen drittgerichteten Zweck und durch seine deliktische Verstrickung.
Die Ausweiskopie bleibt geschützt – und der entscheidende Bezug zur Verfahrenstat
Den eigentlichen Schwerpunkt und den Teilerfolg der Beschwerde bildet die Ausweiskopie. Diese fertigt der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten nach § 10 BeurkG und dem Geldwäschegesetz an; sie ist nicht dazu bestimmt, die Vertrauenssphäre zu verlassen, sondern entsteht und verbleibt in ihr. Damit ist sie nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Ausgangspunkt beschlagnahmefrei – ein klarer Gegenpol zum drittgerichteten Beglaubigungsvermerk.
Der dogmatisch reizvollste Punkt liegt in der Frage, ob auch die Ausweiskopie als „deliktisch verstrickt“ aus dem Schutz fällt. Das Gericht differenziert sorgfältig zwischen dem Ausweisdokument selbst und seiner Ablichtung. Das Original mag die spätere Steuerhinterziehung vorbereitet haben; die vom Notar für eigene Zwecke zur Akte genommene Kopie hingegen ist weder durch die Tat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung gebraucht worden, noch rührt sie aus ihr her. Sie ist ein eigenständiges, berufsrechtlich veranlasstes Dokument, kein Tatmittel.
Hier formuliert das Gericht den Leitsatz, der über den Einzelfall hinausweist: Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen greift nur ein, wenn und soweit diese einen Bezug zu derjenigen Straftat aufweisen, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke beschlagnahmt wird. Der Beschlagnahmegegenstand muss gerade mit der aufzuklärenden Tat zusammenhängen – ein allgemeiner Deliktsbezug genügt nicht.
Daran scheiterte die Erwägung des Ermittlungsrichters, die Ausweiskopie könne aus einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB herrühren, falls sich jemand mit gefälschten Papieren ausgewiesen habe. Selbst wenn man das unterstellte, stünde damit eine andere Straftat einer anderen Person im Raum – nicht die verfahrensgegenständliche Steuerhinterziehung des Beschuldigten. Wer seine eigene Unterschrift beglaubigen lässt, bewirkt überdies keine mittelbare Falschbeurkundung. Die Verstrickungsausnahme lässt sich also nicht über einen beliebigen, verfahrensfremden Deliktsverdacht herbeiführen; sie ist streng auf die Tat bezogen, deren Aufklärung die Maßnahme dient.
Fazit
Maßgeblich ist zum einen, ob ein Dokument für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt ist – wie der Beglaubigungsvermerk – oder als Internum in der Vertrauenssphäre verbleiben soll – wie die berufsrechtlich angelegte Ausweiskopie. Zum anderen, und das ist der praktisch bedeutsame Kern, verlangt die Verstrickungsausnahme des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO einen konkreten Bezug gerade zur Verfahrenstat; ein bloß denkbarer Zusammenhang mit irgendeiner anderen Straftat öffnet den Zugriff nicht. Für die Verteidigung von Berufsgeheimnisträgern bedeutet das, bei der Abwehr von Durchsuchungen jeden gesuchten Gegenstand einzeln auf seinen Schutzstatus und seinen Tatbezug zu prüfen, statt pauschal auf die Verschwiegenheitspflicht zu verweisen. Für die Ermittlungsbehörden wiederum zieht der Beschluss eine klare Grenze: Die Verstrickungsausnahme ist kein Generalschlüssel, der das Beschlagnahmeverbot über verfahrensfremde Verdachtsmomente aushebelt.
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