Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.
Sachverhalt
Der Angeklagte, Anhänger der „Reichsbürger“-Ideologie und der QAnon-Erzählungen, betrieb seit Anfang 2021 einen öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal mit zeitweise über 52.000 Abonnenten. Sein Vorgehen folgte einem festen Muster: Erfuhr er von einer staatlichen Maßnahme – meist im Umfeld von Jugendämtern oder pandemiebedingten Schulregelungen –, kontaktierte er die handelnden Amtsträger, überzog sie mit Beschimpfungen und Todesdrohungen und zeichnete die Gespräche auf. Anschließend stellte er die Aufnahmen und seine E-Mails in den Kanal ein und forderte die ihm persönlich unbekannten Abonnenten auf, es ihm gleichzutun und die betroffenen Personen ihrerseits mit Anrufen und Nachrichten zu überziehen.
Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist die technische Architektur dieses Kanals. Der Angeklagte hatte ihn so konfiguriert, dass allein er Beiträge einstellen konnte; die Abonnenten verfügten lediglich über eine Kommentarfunktion. Viele nutzten sie, um Zustimmung zu bekunden oder zu berichten, dass sie einem Aufruf gefolgt seien – doch der Angeklagte reagierte darauf nie. Eine direkte Kommunikation zwischen ihm und einzelnen Abonnenten oder der Abonnenten untereinander fand nicht statt. Das Landgericht hatte gleichwohl eine rein virtuelle kriminelle Vereinigung angenommen, deren Organisationsgrad „gerade noch“ ausreiche, und den Angeklagten als Rädelsführer verurteilt.
Vier Elemente des Vereinigungsbegriffs (§129 StGB)
Der Senat setzt bei der seit 2017 geltenden Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB an. Danach ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses – und zwar unabhängig von einer Festlegung der Rollen, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur. Aus dieser Definition leitet der BGH vier Elemente ab: ein personelles, ein zeitliches, ein interessenbezogenes und – das ist hier der Dreh- und Angelpunkt – ein organisatorisches Element.
Die Neufassung verfolgte ausdrücklich das Ziel, die Anforderungen an den Organisationsgrad abzusenken, sodass eine nur „rudimentäre Organisationsstruktur“ genügen kann. Der Senat betont jedoch, dass diese Absenkung eine Grenze hat, die nicht zur Disposition steht. Konstitutiv bleibt eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über einzelne Straftaten hinausreichendes gemeinsames Ziel zu erreichen. Niedrigere Schwellen bedeuten also nicht, dass auf das organisatorische Element selbst verzichtet werden dürfte – es wird lediglich in seiner Intensität reduziert, nicht aufgegeben.
Virtueller Zusammenschluss als gleichwertiger Fall
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass der Senat den rein virtuellen Personenzusammenschluss ausdrücklich als grundsätzlich vereinigungsfähig anerkennt. Eine Gruppierung, deren Mitglieder ausschließlich über das Internet kommunizieren und sich nie persönlich begegnen, kann demnach durchaus eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB sein. Der Senat verschließt sich also nicht der Lebensrealität, dass sich kriminelle Strukturen heute in Foren, Chatgruppen und Messengerdiensten formieren können, ohne dass ein einziges physisches Treffen stattfindet.
Maßgeblich ist für diese virtuellen Gruppierungen jedoch ein präzises Kriterium: ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches, konzertiertes Vorgehen abgesprochen und koordiniert wird. Das Wort „wechselseitig“ trägt die gesamte Last der Abgrenzung. Es genügt nicht, dass eine Person sendet und viele empfangen; gefordert ist ein Hin und Her, aus dem heraus die Beteiligten ihr Vorgehen aufeinander abstimmen. Damit übersetzt der Senat das organisatorische Element in die digitale Sphäre, ohne es zu verwässern: An die Stelle von Versammlungen, Ämtern und festen Hierarchien tritt die kommunikative Vernetzung – aber eben eine echte Vernetzung und nicht bloß ein gemeinsamer Empfangshorizont.
Warum der Anhängerkreis durchfiel…
Gemessen an diesem Maßstab fehlte es dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Abonnenten am organisatorischen Element. Zwar einte sie eine gemeinsame ideologische Grundhaltung, und etliche folgten den Aufrufen tatsächlich. Doch darüber hinaus standen sie in keiner organisierten Verbindung zueinander: Sie kannten sich nicht, trafen sich nicht und gingen keine festen Zusagen ein, in bestimmten Fällen in bestimmter Weise tätig zu werden. Die geteilte Weltanschauung und das faktische Befolgen von Aufrufen schaffen für sich genommen also noch keine Struktur – sie sind das interessenbezogene Element, nicht das organisatorische.
Den Ausschlag gibt die Kommunikationsrichtung. Der Angeklagte richtete seine Aufforderungen nicht an konkrete Personen, sondern an die unbestimmte Allgemeinheit seiner Abonnenten und sonstigen Nutzer. Eine Steuerung der Reaktionen gab es nicht; auf Kommentare antwortete er nicht, Absprachen im Vorfeld einzelner Aktionen fanden nicht statt. Es blieb letztlich dem Zufall überlassen, ob überhaupt jemand und wenn ja, wer auf einen Aufruf reagierte. Genau hier fehlt die geforderte Wechselseitigkeit: Es lag ein Sender-Empfänger-Modell vor, kein koordinierter Austausch. Die technische Konfiguration des Kanals – nur der Betreiber konnte posten – ist insoweit nicht bloß ein Detail, sondern das sichtbare Abbild einer fehlenden gegenseitigen Verpflichtung.
Dogmatische Trennlinie
Die Entscheidung schärft die Grenze zwischen der Vereinigung und benachbarten Rechtsfiguren. Der Angeklagte hat sich keineswegs straffrei verhalten; die Aufrufe erfüllten den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB, und seine eigenen Drohungen und Beleidigungen blieben strafbar. Was wegfiel, war allein die zusätzliche, schwerwiegende Zurechnung über § 129 StGB, die aus einer Vielzahl unverbundener Einzeltäter eine kriminelle Organisation und aus dem Betreiber einen Rädelsführer macht. Der BGH verhindert damit, dass die bloße Wirkmächtigkeit eines Influencers in das Gewand einer Organisationsstraftat gekleidet wird.
Dahinter steht ein systematischer Gedanke: § 129 StGB pönalisiert die spezifische Gefährlichkeit einer verfestigten Gruppendynamik, in der sich der Einzelne der Eigendynamik des Verbandes unterordnet und die Gruppe mehr wird als die Summe ihrer Mitglieder. Diese überindividuelle Gefahr entsteht nicht schon dadurch, dass eine charismatische Person ein großes Publikum mobilisiert. Sie setzt eine Rückkopplung voraus, durch die sich die Beteiligten wechselseitig binden. Fehlt sie, bleibt es bei der – durchaus strafbaren – Tat des Einzelnen und derjenigen, die seinem Ruf folgen, ohne dass daraus eine Vereinigung erwächst.

Fazit
Der Beschluss zieht eine klare und praktisch bedeutsame Linie für das digitale Zeitalter: Virtuelle Gruppen können kriminelle Vereinigungen sein, aber nur, wenn ein echter wechselseitiger Austausch ein abgestimmtes Vorgehen trägt. Reichweite ersetzt keine Struktur, geteilte Überzeugung keine Organisation und der gefolgte Aufruf keine gegenseitige Verpflichtung. Damit hält der Senat das organisatorische Element auch unter den Bedingungen des abgesenkten Vereinigungsbegriffs als ernstzunehmende Hürde aufrecht und bewahrt § 129 StGB davor, zum Auffangtatbestand für jede einflussreiche Online-Gefolgschaft zu werden.

