„Fototapete I“: BGH zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abbildungen von Fototapeten

BGH zur konkludenten Einwilligung, dem Urheberverzicht und dem Begriff des Beiwerks: Mit seiner Entscheidung in der Sache Fototapete I (BGH, Urt. v. 29.2.2024 – I ZR 140/23) setzt der Bundesgerichtshof die Reihe seiner Rechtsprechung zur Reichweite konkludenter Einwilligungen und zum Verständnis urheberrechtlicher Schranken im digitalen Kontext konsequent fort.

Der Fall war auf den ersten Blick unspektakulär: Ein Onlinehändler hatte auf seiner Website eine Raumsimulation gezeigt, in der eine nicht von ihm angebotene Fototapete mit einem geschützten Werk als Bestandteil des Hintergrunds zu sehen war. Doch die juristische Tiefe der Entscheidung liegt in ihrer Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urheber durch sein Verhalten in Nutzungen einwilligt – auch gegenüber Dritten – und welche Rolle § 57 UrhG im System der urheberrechtlichen Rechtfertigung spielt.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Klägerin ist Urheberin einer künstlerisch gestalteten Fotografie. Ein Dritter hatte dieses Bild im Rahmen eines Unternehmensprojekts auf eine Tapete drucken lassen und in einem realen Raum installiert. Später nutzte ein anderer Dienstleister ein Foto dieses Raumes mit der Fototapete zur Bebilderung der Referenzprojekte auf der eigenen Unternehmenswebsite – ohne Nennung der Urheberin. Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Auskunft, da sie sich in ihrem Verwertungsrecht (§§ 16, 19a UrhG) und ihrem Recht auf Urheberbenennung (§ 13 Satz 1 UrhG) verletzt sah.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der BGH wies die Klage in der Revisionsinstanz ab und stellte entscheidende Grundsätze klar, die sowohl die Rechtsfigur der (konkludenten) Einwilligung als auch das Zusammenspiel mit urheberrechtlichen Schranken und Verzichtserklärungen betreffen.

Die konkludente Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen

Zentraler Anknüpfungspunkt der Entscheidung ist die Figur der konkludenten Einwilligung. Der BGH hält fest, dass eine wirksame Einwilligung in urheberrechtlich relevante Nutzungen nicht notwendig gegenüber dem konkret handelnden Nutzer erklärt werden muss. Es genügt ein objektiv zu interpretierendes Verhalten des Urhebers, das aus Sicht eines Dritten die Bedeutung hat, bestimmte Nutzungen zu erlauben.

Im vorliegenden Fall sah der BGH eine solche Einwilligung im Vertrieb der Fotografie als Fototapete ohne Rechtevorbehalt, Urheberbezeichnung oder weitere Nutzungsbeschränkung. Das Verhalten der Klägerin – namentlich die vorbehaltlose Weitergabe der Gestaltung zur Nutzung als großflächige Raumtapete – sei objektiv dahingehend zu verstehen, dass sie alle „nach den Umständen üblicherweise zu erwartenden Nutzungen“ der Fototapete gestatte.

Der BGH nimmt damit eine normative Typisierung vor: Wer ein Werk in ein Interieurprodukt wie eine Tapete überführt, stimmt regelmäßig auch dessen fotografischer Erfassung im Einbauzustand sowie einer darauf folgenden öffentlichen Zugänglichmachung solcher Fotografien zu – insbesondere dann, wenn dies durch die Eigentümer der Räume oder von diesen beauftragte Dienstleister erfolgt. Die Entscheidung knüpft damit an die Rechtsprechung zu Vorschaubildern (BGH, Vorschaubilder I, GRUR 2010, 628) an, überträgt aber das Konzept der konkludenten Einwilligung in einen neuen, praxisrelevanten Kontext.

Reichweite der Einwilligung: Fotografien realer Räume und Eigenwerbung von Dritten

Besonders instruktiv ist die Klarstellung des BGH, dass sich die Einwilligung nicht nur auf den unmittelbaren Nutzungskontext erstreckt – etwa die Abbildung der Fototapete in einer Makleranzeige für den Verkauf des betreffenden Objekts –, sondern auch auf eine darüber hinausgehende Nutzung durch Dritte, sofern sie noch in einem sachlichen Zusammenhang zur Raumdarstellung steht. Hierunter fällt etwa die Nutzung auf der Website eines Architekten oder Handwerkers, der das Projekt ausgeführt hat, zur Präsentation von Referenzprojekten. Dies sei regelmäßig vom Willen des Urhebers umfasst, wenn keine gegenteiligen Signale gesetzt werden.

Diese Differenzierung ist aus Sicht der urheberrechtlichen Dogmatik bemerkenswert. Der BGH verlässt die enge Binnenperspektive auf das Werk und stellt auf die funktionale Einbettung in realwirtschaftliche Kontexte ab. Damit wird ein wesentlicher Aspekt moderner Nutzungskonstellationen – insbesondere bei funktional eingesetzten Gestaltungen wie Wandtapeten, Fußbodenmustern oder Lichtinstallationen – rechtlich abgesichert.

Verhältnis zur Schrankenregelung des § 57 UrhG („unwesentliches Beiwerk“)

Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass die Grundsätze der konkludenten Einwilligung nicht im Widerspruch, sondern neben der Schranke des unwesentlichen Beiwerks (§ 57 UrhG) anwendbar sind. Dies bedeutet: Auch wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei realistischer Betrachtung ein mehr als nur nebensächliches Gestaltungselement einer Szene darstellt – wie es bei großflächigen Fototapeten regelmäßig der Fall ist –, kann eine rechtmäßige Nutzung allein auf der Grundlage einer konkludenten Einwilligung gestützt werden. Eine Rücknahme der Schrankenregelung zugunsten eines „Einwilligungsvorrangs“ wird nicht vorgenommen; vielmehr stehen beide Begründungsstränge gleichrangig nebeneinander.

Diese Parallelität bringt eine wichtige Entlastung für die Praxis: Eine Nutzungsberechtigung kann auf unterschiedlichen dogmatischen Fundamenten ruhen – entweder auf gesetzlicher Grundlage (Schranke) oder auf der Einwilligung. Das Zusammenspiel erlaubt es, flexibler auf komplexe Realfälle zu reagieren.

Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG)

Ein weiterer Aspekt betrifft das Benennungsrecht. Die Klägerin hatte gerügt, dass sie als Urheberin in der Darstellung des Raums nicht genannt wurde. Der BGH sieht hierin jedoch keinen Verstoß gegen § 13 UrhG. Vielmehr nimmt er – im Anschluss an die Entscheidung Microstock-Portal – einen schlüssigen Verzicht auf die Urheberbezeichnung an.

Entscheidend ist dabei erneut das Verhalten der Urheberin: Indem sie es unterlassen habe, bei der Vervielfältigung des Werks auf der Tapete eine Urheberbezeichnung zu verlangen, habe sie auf das Recht zur Benennung konkludent verzichtet. Der Verzicht wird hier aus dem Kontext funktionaler Weiterverwertung abgeleitet – eine Argumentation, die dem praktischen Bedürfnis nach Klarheit im Geschäftsverkehr Rechnung trägt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Schlussfolgerung lautet: Wer sein Werk auf die Wand bringt, gibt es nicht nur in die Hände, sondern auch in die Kameras der Nutzer – und stimmt mit der Vermarktung stillschweigend zu. Die Entscheidung stellt eine pragmatisch fundierte und dogmatisch kohärente Weiterentwicklung des Einwilligungsbegriffs im Urheberrecht dar.

Schlussfolgerung

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil Fototapete I ein klares, in der Anwendung aber differenziertes Signal gesetzt: Urheber, die ihre Werke für funktionale Zwecke in Verkehr bringen, müssen damit rechnen, dass diese in typischen Nutzungskontexten weiterverwendet, fotografiert und veröffentlicht werden – selbst durch Dritte. Die Reichweite der konkludenten Einwilligung bemisst sich nach objektiven Umständen und dem Verkehrsanschauungsmaßstab, nicht nach einem formalisierten Einwilligungsregime.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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