Mit Urteil vom 11. September 2024 (Az. I ZR 139/23 – Fototapete III) setzt der Bundesgerichtshof seine dogmatisch konsequente Linie zur urheberrechtlichen Bewertung digital sichtbarer Werke bei Fototapeten fort. Konkret befasste sich der Senat mit der Frage, ob die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einer Fototapete in sozialen Netzwerken eine Verletzungshandlung darstellt, wenn die Tapete ein geschütztes Lichtbild zeigt – und kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Nutzung unter bestimmten Umständen von einer konkludenten Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt ist.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bildrechteagentur, machte als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einer Fotografie eine urheberrechtliche Verletzung geltend. Der Fotograf, zugleich Gesellschafter der Klägerin, hatte die streitgegenständliche Aufnahme einer Steinmauer als Fototapete über seine Vertriebsgesellschaft vermarktet. Die Beklagte, eine selbständige Lebensberaterin, hatte eine solche Tapete erworben, in ihren Räumen anbringen lassen und anschließend Videobeiträge aufgenommen, in denen die Tapete sichtbar war. Diese Videos veröffentlichte sie auf Facebook.
Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials und verlangte Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Rechtliche Würdigung
Zentraler Prüfungsmaßstab des BGH war die Frage, ob das Verhalten der Beklagten – die sichtbare Verwendung der Fototapete in Onlinevideos – durch eine konkludent erteilte Einwilligung des Fotografen gedeckt war. Der Senat bejaht dies mit bemerkenswerter juristischer Klarheit und entwickelt die Grundsätze zur schlichten Einwilligung im Urheberrecht weiter.
1. Schlichte Einwilligung als rechtfertigender Umstand
Der BGH bekräftigt, dass ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht nur durch formelle Rechteübertragung oder schuldrechtliche Gestattung gerechtfertigt sein kann, sondern auch durch eine sogenannte „schlichte“ Einwilligung. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten des Rechteinhabers nach objektivem Empfängerhorizont als Zustimmung zu bestimmten Nutzungshandlungen zu verstehen ist. Das Gericht betont ausdrücklich: Die Einwilligung kann stillschweigend, also konkludent erfolgen, und stellt insofern auf die Lebenserfahrung und die Üblichkeit der Nutzung ab.
2. Übliche Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Fototapeten
Von besonderer Bedeutung ist die Würdigung der Umstände, unter denen die Tapete vertrieben wurde: ohne urheberrechtlichen Hinweis, ohne Rechtevorbehalt, ohne Benennung des Urhebers. Der BGH erkennt hierin ein Verhalten, das – aus Sicht eines objektiven Dritten – die Annahme rechtfertigt, der Fotograf wolle typische Nutzungshandlungen wie das Anfertigen von Bildern oder Videos in den dekorierten Räumen und deren digitale Veröffentlichung dulden.
Der Senat stützt diese Annahme auf eine differenzierte soziologische und praktische Betrachtung: Räume mit Fototapeten seien typischerweise nicht statische Kulissen, sondern werden im privaten wie im gewerblichen Kontext fotografiert, etwa bei Familienfeiern, bei Weiterverkäufen von Immobilien oder zur Darstellung eines Geschäftsambientes. Dass hierbei auch die Tapete ins Bild gerät, sei nicht nur naheliegend, sondern unvermeidlich.
3. Keine Aushebelung gesetzlicher Schrankenregelungen
Kritischen Stimmen, die eine Umgehung der Schutzschranken – insbesondere § 57 UrhG zum „unwesentlichen Beiwerk“ – fürchten, begegnet der BGH mit einer klaren Differenzierung. Die konkludente Einwilligung sei nicht konkurrierend, sondern eigenständig neben Schrankenregelungen anwendbar. Während § 57 UrhG typisierend abstrakte Interessenausgleiche schafft, bleibe es dem Urheber nach allgemeinem Privatrecht unbenommen, individuelle Freigaben durch sein Verhalten zu erteilen.
4. Kein Anspruch auf Urheberbenennung
Auch der ebenfalls geltend gemachte Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG) wurde vom BGH zurückgewiesen. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass der Fotograf seine Rechte auf Namensnennung überhaupt geltend machen wollte. Vielmehr sei – angesichts des ausdrücklichen Verzichts auf Urhebervermerke beim Tapetenvertrieb – ein schlüssiger Verzicht auf dieses Recht zu unterstellen.

In der Bilanz bekräftigt das Urteil die Bedeutung der objektiven Auslegung von Verhalten im Lichte sozial üblicher Praxis und setzt zugleich Maßstäbe für eine interessengerechte, rechtssichere Handhabung urheberrechtlicher Konstellationen im Alltag.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung Fototapete III stellt einen weiteren präzise begründeten Baustein in der Rechtsprechung zur Reichweite urheberrechtlicher Nutzungshandlungen dar. Der BGH anerkennt mit juristischer Schärfe die praktischen Realitäten moderner Nutzungsszenarien. Seine dogmatische Linie ist dabei kohärent: Wer urheberrechtlich geschützte Werke in einer Weise vertreibt, die typisch mit bestimmten Nutzungshandlungen verbunden ist – etwa der Dekoration von Räumen mittels Fototapeten –, muss sich deren vorhersehbare mediale Sichtbarkeit zurechnen lassen, sofern keine gegenteiligen Hinweise bestehen.
- Falschgeld trotz „Fac-Simile“-Aufdruck - 12. Dezember 2025
- Gesichtserkennung als Beweismittel: Pflichtverteidiger! - 11. Dezember 2025
- Journalismus oder Spendensammlung: Steuerlichen Einordnung von Blog-Einnahmen - 10. Dezember 2025
