Der BGH zur konkludenten Einwilligung, Nutzungspraxis und digitalen Sichtbarkeit: Die bildrechtliche Behandlung von Fototapeten mag zunächst wie eine akademische Randfrage erscheinen. Doch die drei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – Fototapete I (I ZR 140/23), Fototapete II (I ZR 141/23) und Fototapete III (I ZR 139/23) – beleuchten ein zentrales urheberrechtliches Spannungsfeld zwischen dem Schutz schöpferischer Leistung und der Praktikabilität alltagsnaher Nutzungsformen. In der kumulativen Betrachtung entfalten diese Urteile erhebliche Relevanz für das Verständnis der schlichten Einwilligung im Urheberrecht, für die Reichweite urheberrechtlicher Nutzungstatbestände sowie für das Verhältnis von Werkverwertung und Sichtbarkeit im digitalen Raum.
Die Entscheidungen betreffen jeweils Konstellationen, in denen urheberrechtlich geschützte Fotografien auf Fototapeten verarbeitet wurden, die anschließend im Rahmen digitaler Raumsimulationen oder dokumentarischer Aufnahmen von real ausgestatteten Innenräumen sichtbar wurden. Die zentrale juristische Frage war, ob derartige Nutzungen, die das Werk als Teil der sichtbaren Raumgestaltung zeigen, eine Verletzung von Verwertungsrechten darstellen oder durch eine (stillschweigende) Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt sein können. Der BGH bejaht letzteres – unter differenzierten dogmatischen und praxisorientierten Gesichtspunkten.
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