Schlagwort: Fototapete

  • Fototapeten im Fadenkreuz des Urheberrechts:

    Fototapeten im Fadenkreuz des Urheberrechts:

    Der BGH zur konkludenten Einwilligung, Nutzungspraxis und digitalen Sichtbarkeit: Die bildrechtliche Behandlung von Fototapeten mag zunächst wie eine akademische Randfrage erscheinen. Doch die drei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – Fototapete I (I ZR 140/23), Fototapete II (I ZR 141/23) und Fototapete III (I ZR 139/23) – beleuchten ein zentrales urheberrechtliches Spannungsfeld zwischen dem Schutz schöpferischer Leistung und der Praktikabilität alltagsnaher Nutzungsformen. In der kumulativen Betrachtung entfalten diese Urteile erhebliche Relevanz für das Verständnis der schlichten Einwilligung im Urheberrecht, für die Reichweite urheberrechtlicher Nutzungstatbestände sowie für das Verhältnis von Werkverwertung und Sichtbarkeit im digitalen Raum.

    Die Entscheidungen betreffen jeweils Konstellationen, in denen urheberrechtlich geschützte Fotografien auf Fototapeten verarbeitet wurden, die anschließend im Rahmen digitaler Raumsimulationen oder dokumentarischer Aufnahmen von real ausgestatteten Innenräumen sichtbar wurden. Die zentrale juristische Frage war, ob derartige Nutzungen, die das Werk als Teil der sichtbaren Raumgestaltung zeigen, eine Verletzung von Verwertungsrechten darstellen oder durch eine (stillschweigende) Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt sein können. Der BGH bejaht letzteres – unter differenzierten dogmatischen und praxisorientierten Gesichtspunkten.

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  • Fototapete III – BGH zur konkludenten Einwilligung bei digitaler Sichtbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke in Innenräumen

    Fototapete III – BGH zur konkludenten Einwilligung bei digitaler Sichtbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke in Innenräumen

    Mit Urteil vom 11. September 2024 (Az. I ZR 139/23Fototapete III) setzt der Bundesgerichtshof seine dogmatisch konsequente Linie zur urheberrechtlichen Bewertung digital sichtbarer Werke bei Fototapeten fort. Konkret befasste sich der Senat mit der Frage, ob die urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einer Fototapete in sozialen Netzwerken eine Verletzungshandlung darstellt, wenn die Tapete ein geschütztes Lichtbild zeigt – und kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Nutzung unter bestimmten Umständen von einer konkludenten Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt ist.

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  • BGH zur konkludenten Einwilligung bei Fototapeten

    BGH zur konkludenten Einwilligung bei Fototapeten

    Zwischen Raumausstattung und Urheberrecht: Mit der Entscheidung Fototapete II (BGH, Urt. v. 11.09.2024 – I ZR 141/23) setzt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine dogmatisch hochpräzise Linie zur Reichweite urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei dekorativen Anwendungen urheberrechtlich geschützter Fotografien fort, die schon in „Fototapete I“ begründet wurde.

    Im Zentrum steht die Frage, ob das bloße Anbringen einer urheberrechtlich geschützten Fototapete in einem Hotelzimmer und deren Abbildung auf einer öffentlich zugänglichen Website eine Rechtsverletzung darstellt – oder ob eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen ist. Die Antwort des Senats fällt deutlich aus: Die Veröffentlichung solcher Fotos kann durch eine konkludente Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie dem typischen Nutzungsszenario entspricht, mit dem der Rechteinhaber aufgrund der vertragsgemäßen Verwendungsweise seines Produkts rechnen musste.

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  • „Fototapete I“: BGH zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abbildungen von Fototapeten

    „Fototapete I“: BGH zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abbildungen von Fototapeten

    BGH zur konkludenten Einwilligung, dem Urheberverzicht und dem Begriff des Beiwerks: Mit seiner Entscheidung in der Sache Fototapete I (BGH, Urt. v. 29.2.2024 – I ZR 140/23) setzt der Bundesgerichtshof die Reihe seiner Rechtsprechung zur Reichweite konkludenter Einwilligungen und zum Verständnis urheberrechtlicher Schranken im digitalen Kontext konsequent fort.

    Der Fall war auf den ersten Blick unspektakulär: Ein Onlinehändler hatte auf seiner Website eine Raumsimulation gezeigt, in der eine nicht von ihm angebotene Fototapete mit einem geschützten Werk als Bestandteil des Hintergrunds zu sehen war. Doch die juristische Tiefe der Entscheidung liegt in ihrer Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urheber durch sein Verhalten in Nutzungen einwilligt – auch gegenüber Dritten – und welche Rolle § 57 UrhG im System der urheberrechtlichen Rechtfertigung spielt.

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  • Fototapete auf Werbebild für Hotelzimmer keine Urheberrechtsverletzung

    Fototapete auf Werbebild für Hotelzimmer keine Urheberrechtsverletzung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Aktenzeichen: 20 U 56/23) entschieden, dass das Ablichten und Veröffentlichen von Innenräumen, die mit urheberrechtlich geschützten Fototapeten ausgestattet sind, grundsätzlich zulässig ist, wenn die Fototapeten mit Zustimmung des Urhebers erworben wurden. Dieses Urteil betrifft wesentliche Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien in kommerziellen Räumen.

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  • Abbild von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein

    Abbild von Fototapete kann Urheberrechtsverletzung sein

    Eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln (14 O 70/23) zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch die Abbildung von Fototapeten auf Fotos wirft komplexe und kritische Fragen zur Anwendbarkeit und Praktikabilität des Urheberrechts im Alltag auf.

    In diesem Fall betraf es die Verwendung eines Fotos einer Fototapete als Referenzbild durch einen Malerbetrieb auf dessen Webseite und Facebook-Profil. Die detaillierte rechtliche Analyse des Gerichts und die potenziellen Implikationen für ähnliche Fälle werden im Folgenden kritisch beleuchtet.

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  • Fototapete als Urheberrechtsverletzung beim LG Köln

    Fototapete als Urheberrechtsverletzung beim LG Köln

    Die jüngsten Entscheidungen des Landgerichts Köln zum Thema Urheberrechtsverletzung durch die Darstellung von Fototapeten auf Fotos werfen erhebliche Fragen zur Anwendbarkeit und Praktikabilität des Urheberrechts im Alltag auf. Die Urteile (14 O 60/23 und 14 O 75/23) betreffen Fälle, in denen Fototapeten im Hintergrund von Fotos zu sehen sind, die für Werbezwecke genutzt werden. Das Landgericht Köln hält insoweit an seinen früheren Entscheidungen, speziell LG Köln, 14 O 350/21, fest).

    Diese Entscheidungen sind kritisch zu betrachten, insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf alltägliche Nutzungsszenarien, wie etwa die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen. Es gibt eine Mehrzahl anders lautender Entscheidungen, davon soll ein Fall inzwischen auch beim Bundesgerichtshof liegen.

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