Zwischen Raumausstattung und Urheberrecht: Mit der Entscheidung Fototapete II (BGH, Urt. v. 11.09.2024 – I ZR 141/23) setzt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine dogmatisch hochpräzise Linie zur Reichweite urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei dekorativen Anwendungen urheberrechtlich geschützter Fotografien fort, die schon in “Fototapete I” begründet wurde.
Im Zentrum steht die Frage, ob das bloße Anbringen einer urheberrechtlich geschützten Fototapete in einem Hotelzimmer und deren Abbildung auf einer öffentlich zugänglichen Website eine Rechtsverletzung darstellt – oder ob eine konkludente Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen ist. Die Antwort des Senats fällt deutlich aus: Die Veröffentlichung solcher Fotos kann durch eine konkludente Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie dem typischen Nutzungsszenario entspricht, mit dem der Rechteinhaber aufgrund der vertragsgemäßen Verwendungsweise seines Produkts rechnen musste.
Sachverhalt
Der Beklagte, Betreiber eines Hotels, hatte bei einer Vertriebsgesellschaft eine Fototapete mit dem Motiv „Wall of Granite“ erworben und in einem Hotelzimmer anbringen lassen. Die Klägerin – eine Bildagentur, die die Rechte des Fotografen (zugleich Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft) geltend machte – nahm den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wegen angeblich unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung in Anspruch. Der Grund: Der Beklagte hatte ein Foto des Hotelzimmers mitsamt Tapete auf seiner Website veröffentlicht, um für seine Unterkunft zu werben.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hob der BGH mit seinem Urteil die dogmatischen Grundstrukturen der Einwilligung im Urheberrecht erneut auf ein höheres Reflexionsniveau.
Juristische Kernprobleme und Analyse
Konkludente Einwilligung als rechtfertigender Erlaubnistatbestand
Zentrales Argument des BGH ist, dass eine wirksame Einwilligung in eine urheberrechtliche Nutzung nicht notwendigerweise gegenüber dem konkreten Nutzer erklärt werden muss. Vielmehr genügt ein objektiv erkennbares Verhalten des Berechtigten, das aus Sicht eines verständigen Dritten die Bedeutung hat, dass bestimmte Nutzungshandlungen gestattet sein sollen.
Im vorliegenden Fall hatte der Fotograf seine Werke in Form von Fototapeten ohne jegliche Nutzungsbeschränkung und ohne Urheberbenennung vertrieben. Der BGH erkennt hierin ein Verhalten, das – gemessen an der Lebenserfahrung und den Üblichkeiten bei der Verwendung von Fototapeten – als stillschweigende Einwilligung in bestimmte Nutzungen zu interpretieren ist, darunter das Fotografieren der damit ausgestatteten Räume und die Veröffentlichung solcher Fotos im Internet.
Differenzierung: Einwilligung versus Nutzungsrecht
Der Senat legt besonderen Wert auf die dogmatische Trennung zwischen dinglichen Nutzungsrechten, schuldrechtlichen Gestattungen und der schlichten Einwilligung. Während erstere Rechtspositionen begründen, die auch gegen den Willen des Urhebers durchgesetzt werden können, stellt die konkludente Einwilligung lediglich einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs ex post beseitigt. Sie begründet weder Ansprüche noch Besitzpositionen – wohl aber die Zulässigkeit der Nutzungshandlung im konkreten Fall.
Anwendung auf die konkrete Nutzung: Üblichkeit und Erwartbarkeit
Der BGH geht bei der Frage, ob eine konkludente Einwilligung vorliegt, entscheidend von den „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ aus. Gerade bei fest mit einem Raum verbundenen gestalterischen Elementen – wie Fototapeten – sei es naheliegend, dass diese im Rahmen der Raumpräsentation abgebildet und online gestellt werden. Dies gilt sowohl im gewerblichen Kontext (Hotel- und Gaststättengewerbe) als auch im privaten Bereich (z. B. Fotos von Feiern oder Immobilienanzeigen). Eine vorherige Retusche der Tapete könne weder verlangt werden noch sei sie zumutbar.
Damit verneint der BGH die Annahme einer urheberrechtswidrigen Nutzung in Fällen, in denen die Tapete nicht als Hauptgegenstand der Verwertung, sondern als Teil des Raumeindrucks erscheint – selbst dann, wenn die Verwendung zu Werbezwecken erfolgt. Ein Nutzer müsse sich in solchen Fällen nicht um eine gesonderte Lizenz bemühen, wenn der Rechteinhaber keine entsprechenden Hinweise gegeben hat.
Verhältnis zur Schranke des § 57 UrhG („unwesentliches Beiwerk“)
Bemerkenswert ist, dass der BGH die Schrankenregelung des § 57 UrhG ausdrücklich nicht als abschließend versteht. Vielmehr könne die Rechtswidrigkeit auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen des § 57 UrhG nicht vorliegen – etwa, weil die Fototapete das Raumbild maßgeblich prägt –, solange eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorliegt. Damit betont der Senat die Parallelität von Schranken und Einwilligung als jeweils eigenständige Rechtfertigungsinstrumente.
Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG)
Auch in Bezug auf die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch unterlassene Namensnennung bezieht der Senat klar Stellung. Der Fotograf hatte auf eine Urheberbezeichnung auf den Tapeten verzichtet und keine Hinweise zur Notwendigkeit einer solchen gegeben. Daraus schließt der BGH rechtsfehlerfrei auf einen konkludenten Verzicht auf das Benennungsrecht. Ein solcher Verzicht sei zwar nicht beliebig, aber – jedenfalls außerhalb eines „unverzichtbaren Kerns“ – zulässig und anhand der Umstände zu ermitteln. Die bloße Tatsache, dass das Werk öffentlich sichtbar ist, begründet keinen Anspruch auf namentliche Nennung.

Die Kernaussage der Entscheidung lautet: Wer seine Werke bewusst ohne Einschränkungen vermarktet, muss sich auch an der damit einhergehenden Nutzungspraxis messen lassen.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung Fototapete II verdeutlicht in rechtlich kohärenter Weise, wie der BGH mit den Herausforderungen der Werknutzung in alltagspraktischen Kontexten umgeht. Die dogmatische Anerkennung der konkludenten Einwilligung als Rechtsfertigungsgrund – jenseits expliziter Nutzungsrechtseinräumung – ermöglicht eine rechtliche Würdigung, die der sozialen Realität des Werkgebrauchs in Raumsimulationen, Gastgewerbe und Alltagskommunikation gerecht wird.
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