Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in Fotografien durch den Arbeitgeber – etwa zur Verwendung auf der Webseite des Arbeitgebers – in Schriftform zu erfolgen hat. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Abhängigkeitsverhältnis und den gegenseitigen Interessen, diese sieht das Bundesarbeitsgericht nur durch eine separate schriftliche Vereinbarung gewahrt:
Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). (…)
Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (…) Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.
Dazu bei uns:
- Widerruf der Einwilligung
- Veröffentlichung von Videoaufnahmen des Arbeitnehmers
- Verwendung von Fotos des Arbeitnehmers auf der Firmenhomepage
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