Ja, es ist durchaus möglich, einen Strafbefehl auch noch nach mehr als 2 Wochen wieder „zu beseitigen“. Genau genommen ist das gar nicht nötig in solchen Fällen: Es geht darum, dass ein Strafbefehl an Verhandlungsunfähige zugestellt wird. Die Rechtsprechung nimmt hier zunehmend an, dass es in diesen Fällen an der vorgeschriebenen Zustellung fehlt. Konkret geht es um die Zustellung an unter Betreuung gestellte Empfänger (LG Zweibrücken, Qs31-32/11; OLG Brandenburg 1 Ws 242/08; KG, 1 AR 1353/01).
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