Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juli 2025 (I ZR 226/24) entschieden, dass das Inverkehrbringen von Waren in der Türkei unter einer nach der Unionsmarkenverordnung geschützten Bezeichnung keine Erschöpfung der Markenrechte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewirkt. Damit kann der Markeninhaber gegen die Einfuhr dieser Waren in den EWR vorgehen. Die Entscheidung klärt das Spannungsverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz und den Vorschriften des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei nebst Zusatzprotokoll und Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats.
Sachverhalt
Die in der Türkei ansässige Klägerin vertreibt türkischen Kaffee, sowohl auf dem türkischen Markt als auch – über einen Distributor – innerhalb der EU. Sie ist Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke „Kurukahveci Mehmet Efendi“, deren Schutz auf die EU erstreckt wurde, sowie einer entsprechenden deutschen Marke.
Die Beklagte, ein deutscher Lebensmittelgroßhändler, importierte von der Klägerin in der Türkei in Verkehr gebrachte Originalware nach Deutschland und vertrieb sie hierzulande. Die Klägerin sah darin eine Markenrechtsverletzung und begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Die Beklagte legte Revision ein.
Juristische Analyse
Kernfrage war, ob das Inverkehrbringen der Ware in der Türkei die Markenrechte im EWR erschöpft, sodass der Parallelimport nicht untersagt werden könnte.
Nach Art. 15 Abs. 1 UMV tritt Erschöpfung nur ein, wenn die Ware im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. Silhouette, Sebago, Davidoff) klargestellt, dass Erschöpfung bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR – auch in assoziierten Staaten – nicht eintritt. Dies soll dem Markeninhaber die Kontrolle über das erstmalige Inverkehrbringen im Binnenmarkt sichern.
Die Beklagte stützte sich auf Art. 21, 22 Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei und Art. 5 Beschluss Nr. 1/95, die mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten. Das Berufungsgericht – und nun der BGH – erkannten zwar, dass die unionsrechtliche Erschöpfungsregelung eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt. Jedoch greift hier die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme in Art. 29 Zusatzprotokoll und Art. 7 Beschluss Nr. 1/95: Einfuhrbeschränkungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums sind zulässig, solange sie nicht diskriminierend oder verschleiert handelsbeschränkend wirken.
Die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den EWR verfolgt ein legitimes Ziel: den unionsweit einheitlichen Markenschutz und die Harmonisierung der Rechtslage im Binnenmarkt. Sie ist nach Auffassung des BGH geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Eine Sonderstellung der Türkei im Sinne einer „internationalen Erschöpfung“ war nach dem Willen der Vertragsparteien nicht beabsichtigt, was durch Art. 10 Abs. 2 Anhang 8 zum Beschluss Nr. 1/95 bestätigt wird. Das Argument, der Rechtszustand von 1970 müsse „eingefroren“ bleiben, verwarf der Senat, da dies zu uneinheitlichen Erschöpfungsregeln zwischen der Türkei und einzelnen Mitgliedstaaten führen würde.
Dogmatische Einordnung und Bedeutung
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die gefestigte EuGH- und BGH-Linie zur regionalen Erschöpfung im Markenrecht ein. Sie betont, dass assoziationsrechtliche Freihandelsklauseln mit Drittstaaten – selbst bei enger wirtschaftlicher Verflechtung wie mit der Türkei – den unionsrechtlichen Binnenmarktschutz nicht durchbrechen, sofern Ausnahmen zum Schutz geistigen Eigentums vorgesehen sind. Für den Parallelimport aus der Türkei bedeutet dies faktisch eine Gleichstellung mit sonstigen Drittstaaten.
Bemerkenswert ist die ausführliche Auseinandersetzung mit der Struktur und den Zielen des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei. Der BGH lehnt eine Übertragung der Binnenmarktdogmatik aus Art. 34/36 AEUV auf die Assoziationsbestimmungen ab, weil das Abkommen nicht auf einen einheitlichen Rechtsraum abzielt, sondern primär wirtschaftliche Zusammenarbeit und Zollunion fördert. Damit grenzt sich der Senat zugleich von einer ausufernden Anwendung der „Polydor“-Rechtsprechung ab.
Quintessenz
Das Urteil stellt klar: Das Inverkehrbringen markenrechtlich geschützter Waren in der Türkei erschöpft die Unionsmarke nicht. Parallelimporteure können sich nicht auf die Freihandels- oder Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts berufen, da diese durch spezifische Schutzklauseln für gewerbliches Eigentum durchbrochen werden. Für Markeninhaber bedeutet dies eine Stärkung ihrer Kontrolle über den Marktzugang aus der Türkei, während Importeuren der Weg des legalen Bezugs über autorisierte Vertriebswege bleibt.
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