In seinem Beschluss vom 23. Juli 2024 (Az. 6 StR 301/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Drohung als finales Element bei einem Raub zu werten ist. Die Entscheidung zeigt die Anforderungen an die subjektiv-finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahmehandlung auf.
Sachverhalt
Der Angeklagte und seine Mittäter begaben sich zum Haus einer 83-jährigen Frau, um dort eine größere Geldmenge zu entwenden. Während die Mittäter ins Haus einbrachen und die Bewohnerin bedrohten, stand der Angeklagte im Garten Schmiere.
Der Versuch, die Bewohnerin zu fesseln, scheiterte, und die Mittäter flüchteten, nachdem sie Schmuck entwendet hatten. Das Landgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes. Der BGH änderte dieses Urteil jedoch ab, da die für einen Raub erforderliche subjektiv-finale Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme nicht gegeben war.
Rechtliche Würdigung
- Subjektiv-finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme:
Der BGH betonte, dass für die Verurteilung wegen Raubes die Gewaltanwendung eine notwendige Voraussetzung für die Wegnahmehandlung sein muss. Im vorliegenden Fall war die Wegnahme des Schmucks nicht das Ergebnis einer erfolgreichen Gewaltanwendung oder Drohung. Die Angeklagten hatten es nicht geschafft, die Bewohnerin zu fesseln, und es wurde keine erneute Gewaltandrohung ausgesprochen. Daher fehlt es an der erforderlichen raubspezifischen Einheit von Nötigung und Wegnahme. - Fehlende Drohung als finales Element:
Eine Drohung muss so formuliert sein, dass sie das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine bloße Erwartung, dass der Täter ein empfindliches Übel zufügen könnte, genügt nicht. Im vorliegenden Fall wurde weder eine ausdrückliche noch konkludente Drohung geäußert. Die Geschädigte hatte bereits die Polizei alarmiert und zeigte keine weitere durch die Gewalt beeinflusste Reaktion. Daher fehlte es an der subjektiv-finalen Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme. - Änderung des Schuldspruchs durch den BGH:
Aufgrund der fehlenden Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme hat der BGH den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub schuldig ist. Die Verurteilung wegen schweren Raubes wurde aufgehoben. Diese Änderung erlaubt es, einen milderen Strafrahmen zu berücksichtigen, was eine erneute Verhandlung notwendig macht. - Einziehungsentscheidung aufgehoben:
Der BGH hob auch die Entscheidung zur Einziehung der Tatbeute auf, da keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten über die Beute vorlagen. Allein die Annahme mittäterschaftlichen Handelns reicht nicht aus, um die Einziehung zu rechtfertigen.
Fazit
Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass bei Raub die subjektiv-finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme gegeben sein muss, um die strafrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße Anwesenheit und ein gescheiterter Versuch der Nötigung nicht ausreichen, um eine Verurteilung wegen Raubes zu tragen. Zudem werden hohe Anforderungen an die Feststellungen zur Einziehung gestellt, wenn es um die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute geht.
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