Cannabiskurier im Anwendungsbereich des KCanG

Der (BGH) hat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 3 StR 158/24) die strafrechtliche Bewertung des Handels mit im Lichte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) erörtert. Diese Entscheidung klärt insbesondere die Anwendung des KCanG auf Fälle des bandenmäßigen Handels mit Cannabis sowie die Neuregelungen im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz ().

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Er hatte sich bereit erklärt, bei der Verpackung und von Marihuana zu helfen. Das Landgericht Mainz verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Revision führte zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs, da das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) für den Angeklagten in diesem Fall günstiger war.

Kernaussagen des BGH zur Anwendung des KCanG

  1. Neubewertung der Strafrahmen:
    Der BGH betont, dass nach dem Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 der Umgang mit Marihuana den Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes unterliegt. Die neue Rechtslage ist im Rahmen eines konkreten Gesamtvergleichs gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden, wenn sie für den Angeklagten günstiger ist. Beim Bandenhandel mit Cannabis sieht das KCanG eine niedrigere Mindeststrafe vor als das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dies macht die Anwendung des neuen Gesetzes für den Angeklagten vorteilhafter.
  2. Abgrenzung der Tatbestände des KCanG und BtMG:
    Das KCanG übernimmt in vielen Punkten die Struktur des BtMG, differenziert jedoch in der Anwendung auf spezifische Handlungen. Der BGH stellt klar, dass ein Cannabiskurier unter dem KCanG nicht wegen Erwerbs, Entgegennahme, Sichverschaffens oder Abgabe verurteilt werden kann, wenn er lediglich als Bote ohne eigene Verfügungsgewalt über das Cannabis agiert. Diese Abgrenzung entspricht den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zum BtMG.
  3. Straffreie Mengen und Besitzregelungen:
    Das KCanG führt neue Regelungen ein, die straffreie Mengen und Besitzbedingungen von Cannabis definieren. Ein Cannabiskurier, der im Innenverhältnis zu seinem Auftraggeber keine freie Verfügungsmacht über das Cannabis hat, erfüllt lediglich den Tatbestand des Besitzes, nicht jedoch die schwereren Tatbestände des Erwerbs oder der Abgabe.

Konsequenzen der Entscheidung

Diese Entscheidung des BGH hebt die Notwendigkeit hervor, das neue Konsumcannabisgesetz bei der rechtlichen Beurteilung von Cannabisdelikten anzuwenden. Das KCanG legt niedrigere Strafrahmen fest und ermöglicht eine differenzierte Betrachtung von Taten, die sich auf den Handel und Besitz von Cannabis beziehen. Dabei bleibt die grundsätzliche Struktur des BtMG erhalten, während die spezifischen Bestimmungen des KCanG auf die jeweiligen Handlungen angepasst werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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