Ein italienisches Unternehmen, spezialisiert auf Naturstein und Marmor, machte auf seiner Webseite zwei Lichtbilder öffentlich zugänglich, für die die Klägerin, eine GbR, die Verwertungsrechte besaß. Die Bilder wurden zuvor von einem dritten Unternehmen, das am Bau der auf den Fotos abgebildeten Brücke beteiligt war, ohne Genehmigung genutzt.
Trotz mehrfacher Kontaktaufnahme und Abmahnung durch die Klägerin, reagierte das beklagte Unternehmen zunächst nicht und entfernte die Bilder erst später von seiner Webseite. Nun konnte sich das Landgericht Köln (14 O 292/22) zu dem Fall äußern.
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