Kategorie: Strafrecht

Blog zum Strafrecht: Unsere Strafverteidiger bloggen hier Beiträge und Urteile rund um das Strafrecht. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verbot der Doppelbestrafung: BGH zum autonomen Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

    Verbot der Doppelbestrafung: BGH zum autonomen Tatbegriff des Art. 54 SDÜ

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25) fokussiert die Herausforderungen des internationalen Strafrechts, wenn grenzüberschreitende Kriminalität auf nationale Justizsysteme trifft: Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Tat im Sinne des Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als identisch anzusehen ist und damit das Verbot der Doppelbestrafung greift. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit seriellen Straftaten umgehen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen werden, aber einem einheitlichen kriminellen Konzept entspringen.

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  • Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten

    Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.

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  • Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug ist ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (Az: VI ZR 234/21) klargestellt, wie der Vermögensschaden der öffentlichen Hand in solchen Fällen zu bemessen ist. Die Entscheidung zeigt auf, wie die gesamte Subventionssumme gerade nicht zwingend als Schaden anzusehen, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen falschen Angaben zu förderfähigen Kosten und der Erfüllung materieller Fördervoraussetzungen.

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  • Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis

    Ein aktueller Fall an einem deutschen Gymnasium ist erschütternd, aber er ist kein Einzelfall: Zwei Lehrer missbrauchten über mehr als ein Jahrzehnt Schülerinnen sexuell, und an der Schule schritt niemand ein – obwohl es Gerüchte gab, obwohl Kolleginnen offenbar Verdacht hegten, obwohl eine Lehrerin nach der Verhaftung erleichtert sagte: „Gott sei Dank ist das endlich aus.“ Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt, als er eine aktuelle Studie der Aufarbeitungskommission des Bundes zitierte: Lehrer, die von Missbrauch wussten, hätten die Kollegialität vor den Schutz der Kinder gestellt, Übergriffe ignoriert oder vertuscht, um den Ruf der Schule zu schützen. Der Schulleiter reagierte auf einen konkreten Hinweis einer Betroffenen mit Desinteresse.​

    Wer sich mit Compliance-Management in Unternehmen auskennt, erkennt in diesem Versagen sofort strukturelle Parallelen. Es sind dieselben Mechanismen, die auch in Wirtschaftsskandalen immer wieder auftreten: eine Kultur des Wegsehens, fehlende Meldekanäle, Loyalität gegenüber Kollegen statt gegenüber den Schutzbedürftigen, und eine Leitung, die Probleme nicht wahrhaben will. Der Unterschied: In der Wirtschaft hat man in den letzten zwanzig Jahren ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, um genau diese Mechanismen zu durchbrechen. Schulen stehen hier noch am Anfang.

    Mein Beitrag hier plädiert dafür, die bewährten Grundsätze aus Compliance, Whistleblower-Schutz und Internal Investigations auf den schulischen Kontext zu übertragen – nicht als bürokratisches Pflichtprogramm, sondern als gelebte Haltung, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt. Ich schreibe dabei aus der Praxis, mit Erfahrung aus der Verteidigung zahlreicher Missbrauchsfälle, in denen ich seit über einem Jahrzehnt die immer gleichen Fehler in Institutionen sehe. Dabei sind selbst aktuelle Schutzkonzepte (siehe nur hier und hier) mit dem Blick eines Praktikers eher Kontrapdoduktiv – sie kranken daran, offensichtlich aus dem Elfenbeinturm nicht-betroffener heraus entwickelt worden zu sein und sind teilweise sogar kontraproduktiv, da sie typische Rechtfertigungsmuster von Tätern nicht nur ausblenden, sondern verstärken. Ohne schmerzhafte Selbsterkenntnis wird das aber nichts.

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  • Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Absatz 2 StGB setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen, die zur Tat entschlossen sind, darüber einigen, ein konkretisiertes Verbrechen gemeinsam zu begehen. Eine mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt. In diesem Fall muss der Tatbeitrag des Mittäters einen Teil der Tätigkeit aller darstellen und das Handeln der anderen muss eine Ergänzung seines Tatbeitrags sein.

    Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (BGH, 5 StR 537/25).

  • NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

    Lachgas-Verbot in Deutschland: Das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde am 12. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 2) und tritt am 12. April 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber reguliert damit erstmals Lachgas (Distickstoffmonoxid), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als „neue psychoaktive Stoffe“ – Industriechemikalien, die zunehmend als Partydrogen bzw. als sogenannte K.O.-Tropfen missbraucht werden. Die Stoffe werden in einer neuen Anlage 2 des NpSG als Einzelstoffe gelistet, da sie chemisch keiner der bisherigen Stoffgruppen in Anlage 1 zugeordnet werden können.

    Es geht beim Thema Lachgas nunmehr um ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist. Ich bin derzeit für einige Unternehmen beratend tätig, deren Geschäftsleitungen die Strafbarkeit abschätzen bzw. im Griff behalten wollen – vor dem Hintergrund habe ich im Februar 2026 den Beitrag nochmals aktualisiert.

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  • Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Einschleusen von Ausländern – Strafbarkeit nach §§ 96, 97 AufenthG

    Wer wie ich in einer Grenzregion wie dem Dreiländereck Aachen – Belgien – Niederlande als Strafverteidiger tätig ist, begegnet Schleusungsdelikten mit einer Regelmäßigkeit, die andernorts kaum vorstellbar ist. Die Mandanten sind dabei so unterschiedlich wie die Sachverhalte selbst: vom verarmten Fahrer, der für 50 Euro Personen von Brüssel über die Grenze bringt, bis zum Glied einer international operierenden Schleuserorganisation, die Fluchtrouten über mehrere Kontinente koordiniert. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass sie strafrechtlich unter die §§ 96, 97 AufenthG fallen – ein Normenkomplex, der in den vergangenen Jahren erheblich verschärft wurde und der in seiner dogmatischen Komplexität selbst erfahrene Strafjuristen vor Herausforderungen stellt.

    Im Folgenden möchte ich eine Übersicht über die Strafbarkeit des Einschleusens von Ausländern bieten, die die durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) vom 21. Februar 2024 eingeführten Verschärfungen ebenso berücksichtigt, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 sowie die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die das Schleusungsstrafrecht zunehmend prägen.

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  • Fehlerhafte Durchsuchung hindert Beschlagnahme nicht

    Fehlerhafte Durchsuchung hindert Beschlagnahme nicht

    In einem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.01.2026 (12 Qs 2/26) geht es um die Frage, ob eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Durchsuchung die Beschlagnahme der bei dieser Maßnahme aufgefundenen Beweismittel hindert. Ausgangspunkt ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, der Beschuldigte habe einen Arzt zur Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Form fingierter MMR-Impfungen in den Impf­pässen seiner Kinder angestiftet; bei der Durchsuchung wurden die beiden Impfpässe aufgefunden und später durch Beschluss beschlagnahmt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

    Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur neue Freiheiten geschaffen, sondern auch komplexe Rechtsfragen aufgeworfen. Besonders brisant ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenanbau und strafbarem Verhalten – eine Thematik, die das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) aufgreift. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Cannabispflanze als solche gilt und welche Konsequenzen sich daraus für Hausdurchsuchungen, Einziehungen und die Annahme eines Verbotsirrtums ergeben.

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  • Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    Hausdurchsuchung: Anonyme Anzeigen und vage Verdachtsmomente nicht ausreichend

    In einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2025 (Az. p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25) geht es um die Grenzen staatlicher Ermittlungsmaßnahmen, wenn der Tatverdacht auf dünnem Eis gebaut ist. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Hausdurchsuchung rechtmäßig ist – und wann sie an mangelnder Substanz scheitert.

    Besonders brisant: Der Fall zeigt, wie schnell Ermittlungsbehörden in die Falle tappen, wenn sie sich auf anonyme Hinweise und ungesicherte Vermutungen stützen, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Für Unternehmen und Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren ist die Entscheidung ein wichtiges Signal, dass Gerichte hier zunehmend kritisch prüfen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Vermögensnachteil bei Erpressung

    Vermögensnachteil bei Erpressung

    Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 178/22) vom 12. November 2025 zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen strafbarer Erpressung und bloßer Nötigung sein kann – insbesondere dann, wenn es um den Verzicht auf Gesellschaftsanteile geht. Der Fall, in dem ein Tätowierstudio-Betreiber durch Gewalt zur Aufgabe seiner Beteiligung genötigt wurde, wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB vor, und wie ist dieser zu beziffern? Der BGH musste seine ursprüngliche Entscheidung nach einer Rüge des Bundesverfassungsgerichts revidieren und gibt damit wichtige Impulse für die strafrechtliche Praxis.

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  • Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.

    Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.

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  • KCanG: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis

    KCanG: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis

    In seinem Beschluss vom 20.07.2022 (5 StR 459/25) hat der BGH das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG nochmals festgehalten. Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dabei in der räumlichen Nähe des Täters befinden, sodass er sie jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – nutzen kann. Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist. Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge.

  • Cost‑Steering‑Attacke

    Cost‑Steering‑Attacke

    Die Cost‑Steering‑Attacke ist ein bislang nicht benanntes, aber technisch ebenso simples wie zunehmend beliebtes Angriffsmodell im Umfeld von Cloud‑Diensten und KI‑Agenten. Die Wortschöpfung stammt in Ermangelung anderer Begrifflichkeiten von mir, um dieses neue und wichtige Phänomen zu erfassen.

    Gemeint sind Konstellationen, in denen Angreifer nicht primär Daten stehlen oder Systeme verschlüsseln, sondern gezielt kostenrelevante Aktionen im Namen des Opfers auslösen – etwa das Hochfahren von GPU‑Instanzen, den Start rechenintensiver Container (Kryptomining, KI‑Training), das Buchen zusätzlicher SaaS‑Lizenzen oder das sinnlose Verfeuern von API‑Kontingenten. Charakteristisch ist, dass ausschließlich „legitime“ Funktionen der betroffenen Dienste genutzt werden: Es werden reguläre Ressourcen über reguläre Schnittstellen beauftragt, die Rechnung läuft vollständig über den Account des Opfers.

    Besonders anfällig sind selbstgehostete KI‑Agenten wie Moltbot, die mit weitreichenden Tools (Cloud‑CLI, CI/CD, Billing‑APIs) verdrahtet sind und Eingaben automatisiert in Aktionen übersetzen. Gelingt es einem Angreifer, durch Prompt‑Injection, Fehlkonfiguration oder Account‑Übernahme den Agenten zu steuern, kann er dessen Rechte verwenden, um Rechenleistung, Speicherplatz oder Abos im großen Stil zu buchen – die so erzeugten Infrastruktur‑ und Lizenzkosten verwandeln sich in einen indirekten Gewinn: etwa durch fremdfinanziertes Kryptomining, eigenen Kampagnenbetrieb auf den SaaS‑Konten des Opfers oder als Hebel für nachgelagerte Erpressung („wir stoppen die Kostenlawine, wenn …“).

    Aus strafrechtlicher Sicht bewegt sich die Cost‑Steering‑Attacke im Schnittfeld von Computerbetrug, Datenveränderung und unter Umständen Erpressung; zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob der Betreiber durch grob fahrlässige Konfiguration seines Agents an den entstandenen Schäden festgehalten wird.

  • Grenzen der Hausratversicherung bei Phishing

    Grenzen der Hausratversicherung bei Phishing

    Phishing-Angriffe gehören zu den häufigsten Cyberdelikten, bei denen Täter durch gefälschte Kommunikation an sensible Daten gelangen. Doch nicht jeder Schaden, der im Zusammenhang mit digitalen Transaktionen entsteht, ist automatisch durch eine Hausratversicherung abgedeckt. Das Amtsgericht Bernau (10 C 212/25) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Versicherungsschutz für Phishing-Schäden eng an die Definition vertraulicher Zugangsdaten geknüpft ist – und dass die Preisgabe von IBAN oder Kreditkartennummer allein keinen Anspruch auf Entschädigung begründet.

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