Was ist eine Cannabispflanze: BayObLG zu Stecklingen im KCanG

Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat nicht nur neue Freiheiten geschaffen, sondern auch komplexe Rechtsfragen aufgeworfen. Besonders brisant ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenanbau und strafbarem Verhalten – eine Thematik, die das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) aufgreift. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Cannabispflanze als solche gilt und welche Konsequenzen sich daraus für Hausdurchsuchungen, Einziehungen und die Annahme eines Verbotsirrtums ergeben.

Vier Pflanzen, eine Durchsuchung und die Frage nach dem Vermehrungsmaterial

Der Angeklagte zog in seiner Wohnung vier Cannabispflanzen heran, von denen drei etwa 40 Zentimeter hoch und seitlich verzweigt waren, während die vierte Pflanze mit 30 Zentimetern Höhe deutlich kleiner und in einem provisorischen Topf stand. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (KCanG), der den Anbau von maximal drei Cannabispflanzen pro Person erlaubt. Der Angeklagte argumentierte hingegen, es handele sich bei der vierten Pflanze um einen Steckling – also Vermehrungsmaterial, das nach § 1 Nr. 8 lit. c KCanG nicht unter den Cannabisbegriff falle.

Das Amtsgericht Aichach verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und ordnete die Einziehung aller Pflanzen sowie der Aufzuchtzelte an. Die Revision führte nun zu einer Aufhebung des Urteils, wobei das BayObLG grundsätzliche Klarstellungen zur Auslegung des Cannabisbegriffs traf.

Wann ist eine Pflanze eine Pflanze?

Das BayObLG stellt klar, dass es sich bei allen vier Pflanzen um Cannabis im Sinne des KCanG handelte – und nicht um Vermehrungsmaterial. Entscheidend ist dabei nicht die Größe oder das Entwicklungsstadium, sondern der Zeitpunkt des Einpflanzens.

Nach § 1 Nr. 6 KCanG sind Stecklinge „Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht verwendet werden sollen und über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügen“. Sobald ein Steckling jedoch in Erde gepflanzt wird, verwandelt er sich in einen Setzling – und damit in eine Cannabispflanze, die dem KCanG unterfällt. Diese Auslegung stützt sich auf den Willen des Gesetzgebers, der in den Materialien betont, dass mit dem Einpflanzen aus einem Steckling ein Setzling wird, der nicht mehr als Vermehrungsmaterial gilt:

Bei der Pflanze handelte es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handelt es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden. Dies unterscheidet sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge werden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlagen dort eigene Wurzeln und entwickeln sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Steckling so auch https://www.duden.de/recht schreibung/Steckling; Aufruf jeweils 28.01.2026). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat es sich nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.

Das Gericht verweist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits in mehreren Entscheidungen feststellte, dass eingepflanzte Cannabispflanzen – selbst wenn sie noch nicht blühen – als strafbare Pflanzen anzusehen sind. Die Gegenmeinung, die auf die Blütenbildung abstellt, wird als unzutreffend zurückgewiesen, da das KCanG ausdrücklich auch „sonstige Pflanzenteile“ erfasst.

Wenn der Gesetzeswortlaut unklar bleibt

Interessant ist die Behandlung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB). Das BayObLG kritisiert, dass das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte tatsächlich davon ausgehen durfte, mit der vierten Pflanze im legalen Rahmen zu handeln. Da der Begriff der „Jungpflanze“ im KCanG nicht eindeutig definiert ist und selbst in der Rechtsprechung unterschiedliche Auslegungen existiert, sei ein Irrtum des Angeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Auch um eine „Jungpflanze“ im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handelte es sich dann bei der vierten „kleinen“ Pflanze des Angeklagten nicht:

(1) Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren [in anderen Betrieben] vorgesehen ist benannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Typisch für eine Jungpflanze ist der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Auch werden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden.

(2) Allerdings sprechen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfällt bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.

Das Gericht betont, dass die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums nicht pauschal angenommen werden kann – insbesondere dann nicht, wenn der Angeklagte die Pflanze legal am Bahnhof erworben und nicht umgetopft hatte. Hier hätte das Amtsgericht genauer prüfen müssen, ob der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Rechtslage zu der Überzeugung gelangen konnte, sich nicht strafbar zu verhalten.

Umfang der Einziehung bei Cannabis-Pflanzen

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Einziehung der Pflanzen und Aufzuchtzelte. Das BayObLG weist darauf hin, dass nur die vierte, überzählige Pflanze hätte eingezogen werden dürfen – nicht jedoch die drei legal angebauten Pflanzen oder die Zelte, soweit sie nicht ausschließlich der Aufzucht der vierten Pflanze dienten. Diese Differenzierung ist entscheidend, da die Einziehung als strafrechtliche Maßnahme stets verhältnismäßig sein muss.

Präzision bleibt im KCanG eine Herausforderung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung des BayObLG zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Cannabisanbau sein kann. Während der Gesetzgeber mit dem KCanG klare Grenzen setzen wollte, führt die unscharfe Definition von Begriffen wie „Jungpflanze“ oder „Steckling“ zu Rechtsunsicherheit. Für Betroffene bedeutet dies, dass selbst scheinbar harmlose Handlungen – wie der Kauf eines Stecklings – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, wenn die Auslegung der Gerichte nicht mit der eigenen Einschätzung übereinstimmt.

Für die Praxis folgt daraus, dass bei Hausdurchsuchungen und Einziehungen stets genau geprüft werden muss, ob die vorgefundenen Pflanzen tatsächlich dem Cannabisbegriff unterfallen. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit einer präziseren gesetzlichen Regelung, um Verbotsirrtümer zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Bis dahin bleibt die Rechtsprechung gefordert, im Einzelfall gerechte Lösungen zu finden – insbesondere dort, wo die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität fließend sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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