Eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Absatz 2 StGB setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen, die zur Tat entschlossen sind, darüber einigen, ein konkretisiertes Verbrechen gemeinsam zu begehen. Eine mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt. In diesem Fall muss der Tatbeitrag des Mittäters einen Teil der Tätigkeit aller darstellen und das Handeln der anderen muss eine Ergänzung seines Tatbeitrags sein.
Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (BGH, 5 StR 537/25).
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