Vorsicht: Werbung mit dem Namen „Polizei“

Aus einer Pressemitteilung der Polizei Aachen:

In den letzten Wochen rufen verstärkt Geschäftsleute aus der Städteregion bei uns an, denen im Zusammenhang mit dem Namen der Polizei Werbeanzeigen angeboten werden. Aktuelle Thematik: von Kindern. In Broschüren, Faltblättern und sonstigen Print-Erzeugnissen sollen diese dann veröffentlicht werden. Vor allem fragen die durchaus Hilfswilligen dann nach, ob das Ganze seriös und rechtens sei und ob wir die Aktion unterstützen.

Aktuell hatte ein Kinderarzt bei uns angerufen. Ihm wurden Werbeschaltungen in einem Kindermalbuch zum Thema Kindesmissbrauch angeboten. In diesem Fall, so der Kinderarzt, sei er damit geködert worden, dass diese Malbücher für Aufklärungszwecke der Polizei in Kindergärten verteilt würden. Der Arzt hatte sich dann persönlich in drei Kindergärten nach dem Mahlbuch erkundigt. Jeweils Fehlanzeige. Dort war das Mahlbuch nicht bekannt. Kein Einzelfall.

Rückfragen sind also angebracht. Oftmals fühlten sich geworbene Inserenten getäuscht. Gleich in mehreren Fällen waren sie davon ausgegangen, ein einziges Inserat abgeschlossen zu haben. Tatsächlich aber galt die Unterschrift für ein Abonnements. Beträge von 800 Euro und mehr waren oft fällig. In eher seltenen Fällen konnte ein nachgewiesen werden. Die Geschäftsleute hatten einfach „im Sinne der guten Sache“ das Kleingedruckte nicht gelesen. Vorsicht ist also angebracht!

Man sollte wissen, dass der Begriff Polizei nicht gesetzlich geschützt ist. Folglich bedeutet der Begriff Polizei im Namen eines Verlages oder eines ähnlichen Unternehmens keine tatsächliche Tätigkeit für irgendeine polizeiliche Organisation. Schon gar nicht handeln sie im Auftrag der Polizei. Amtliche polizeiliche Informationsschriften werden in der Regel aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterstützung aus Inseratwerbung finanziert.

Anmerkung: Ob im konkreten Fall wirklich eine Täuschung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Polizei rät in Ihrer Pressemitteilung, „nichts voreilig abzuschliessen“, was sich mit meinen Ratschlägen an anderer Stelle deckt. Sollten Sie als Betroffener davon überzeugt sein, dass eine Täuschung vorliegt und Schadensersatz begehren, sollten Sie mit sämtlichen Unterlagen anwaltlichen Rat einholen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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