Teilzeitbeschäftigter: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.Auf diesen einklagbaren Rechtsanspruch wies nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Dem Arbeitsvertrag lag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern zugrunde. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden. Als der Arbeitgeber vier neu zu besetzende Vollzeitstellen ausschrieb, verlangte der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze i.S.d. TzBfG zu besetzen. Die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden, während der Vertrag mit dem Arbeitnehmer tarifgebunden sei.

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit habe. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung des „entsprechenden Arbeitsplatzes“ sei nicht darauf abzustellen, ob eine Tarifbindung bestehe oder nicht (BAG, 9 AZR 874/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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