Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer
Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei.

Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein  wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.

Die Verfassungsbeschwerde der Ärztin war erfolgreich. Die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die
angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ
geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße
Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die
der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die Verdachtsgründe
bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen
Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen
konnten. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern,
auf denen der Name der Patientin und das Datum des Arzttermins
aufgedruckt sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür
zukommt, dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat
aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu Unrecht als
gänzlich entwertet angesehen. In diese Wertung hat es die nahe liegende
Überlegung, die Uhrzeit könne aufgrund eines technischen Fehlers falsch
wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es auch nicht
bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit einer Untersuchung
regelmäßig keine zentrale Funktion eines Ultraschallgeräts ist. Es kann
auch nicht nachvollzogen werden, warum der schriftlichen
des Ehemanns der Patientin gegenüber den Ultraschallbildern ein derart
starker Beweiswert zukomme. In die Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte
auch eingestellt werden müssen, dass mit der Durchsuchung der
Praxisräume empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen) gefährdet
waren.

Im Ergebnis kann damit die Frage offen bleiben, ob der
Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig anzusehen
war, weil nicht nur die Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die
Durchsuchung der privaten Wohnung und der Kraftfahrzeuge der
Beschwerdeführerin angeordnet war.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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