Schuldfähigkeit: Spielsucht und Unterbringung

Keine in einer Entziehungsanstalt bei „Spielsucht“

Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 StR 411/04

a) „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 mit Anm. Kröber JR 1989, 380; vgl. aus forensisch-psychiatrischer und kriminologischer Sicht hierzu auch Mergen in Festschrift für Werner Sarstedt 1981 S. 189; Schumacher ebd. S. 361, 367 ff.; Meyer MSchrKrim 1988, 213; Meyer/Fabian/Wetzels StV 1990, 464; Rasch StV 1991, 126, 129 f.; ders., Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 283 f.; Knecht ArchKrim 191, 65; ders. Kriminalistik 1992, 661; Schreiber Kriminalistik 1993, 469; Kellermann NStZ 1996, 335; vgl. zu Diagnosekriterien: ICD-10 F63.0; DSM-IV 312.31).

Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl. BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241). Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH aaO).

b) Zwar hat das Landgericht vorliegend solche Persönlichkeitsveränderungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Voraussetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden „Spielsucht“ aber keine ausreichende Grundlage. Die Feststellungen zu einer solchen – in Dauer und Intensität ganz ungewöhnlich tiefgreifenden – Spielsucht, die den Angeklagten von frühester Jugendzeit bis heute trotz jahrzehntelanger Haftzeit umfassend beherrscht haben soll, hat die Strafkammer allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach vorbestraften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen und in der gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht durch objektive Umstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern nur von den – allerdings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen – Sachverständigen als in sich realistisch angesehen.

Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer entlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung einer „Spielsucht“ obliegt ebenfalls dem Tatrichter, nicht dem Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2003 – 3 StR 234/03).

Die Urteilsausführungen lassen eine solche umfassende Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die ungewöhnlich erscheinende Suchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die festgestellte besondere „Begabung“ des Angeklagten, „verschiedensten Menschen … Sachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig erscheinen ließen“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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