Zivilrecht und Strafrecht: Vorsicht mit Formulierungen

Ein Hinweis für Blogger, speziell aber auch die Presse: Bei Berichten über Urteilen kommt es mitunter auf Spitzfindigkeiten an. Aktuell lese ich in einem Beitrag z.B., eine bekannte Rechtsanwältin

wurde jetzt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.

Hintergrund: Ein zivilrechtliches Urteil des Amtsgericht Schwelm (dazu unsere Webseite zum Thema) zum Thema Abo-Fallen. In diesem Urteil wurde wohl festgestellt, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Abwehr geltend gemachter Kosten einer so genannten Abo-Falle ersetzt werden müssen. Dabei wird das Amtsgericht als Anspruchsgrundlage den §823 II BGB i.V.m. mit einer durch das Zivilgericht (!) angenommenen Beihilfe zum Betrug herangezogen haben.

Aber: Die oben zitierte Zeile liest sich wie eine strafrechtliche Verurteilung, die in der Tat gar nicht vorliegt. Wo ein Zivilrichter einen Betrug (bzw. eine Beihilfe dazu erkennt) muss noch lange kein Strafrichter folgen, und vor allem auch keine Staatsanwaltschaft. Dies wird eindrücklich dadurch unterstrichen, dass in der Vergangenheit keine Strafanzeige dieser Art von Erfolg gekrönt war.

Wer nun eine Formulierung wählt, die ein strafrechtliches Urteil auch nur suggeriert, das es aber nicht gibt, der begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Und diese ist, da ein Unterlassungsanspruch besteht, abmahnbar. Gerade in Zeiten, in denen Presse und leider auch Blogger, hin und wieder unreflektiert (Agentur-)Meldungen übernehmen, ist das Risiko enorm hoch, dass sich so ein massenhafter Verstoss findet, der gleichsam massenhaft abgemahnt werden kann. Ich kann insofern nur eindringlich davor warnen, ohne entsprechende Kenntnis identifizierend über Urteile zu berichten – das Risiko, dass man sich durch eine falsch gewählte Formulierung einem Unterlassungsanspruch aussetzt, ist nicht zu unterschätzen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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