BGH zum Betrug durch Falschangaben im automatisierten Mahnverfahren

Der (4 StR 491/11) hat sich mit dem durch Falschangaben im Rahmen des Verfahrens zum Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides beschäftigt und jedenfalls hinsichtlich des vollendeten Betruges festgehalten:

  1. Ein vollendeter Betrug ist durch Falschangaben durchaus möglich.
  2. Dies aber nur dann, wenn auch wirklich ein Rechtspfleger den Antrag gearbeitet hat, was nur noch sehr ausnahmsweise geschieht. Bei einer rein maschinellen Bearbeitung scheidet ein vollendeter Betrug aus.

Damit wird zunehmend der Fokus auf die Versuchsstrafbarkeit geworden, die etwa das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier von mir kritisch besprochen) erkennen will.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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