Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen

Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent , gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.

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Beachten Sie: Sollte der BGH die „Wesentlichkeitsgrenze“ von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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