Gebrauchtwagen: Defektes Navigationsgerät kann Rücktritt vom Vertrag begründen

Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.

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Beachten Sie: Sollte der BGH die „Wesentlichkeitsgrenze“ von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist (OLG Köln, 3 U 70/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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