Für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr auch bei Auftreten schwieriger Verkehrssituationen über eine längere Strecke zu führen. Dies hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, 4 StR 80/23).
Die Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit setzt dabei grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit mindestens 0,3 Promille betrug.
Mit einer früheren Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Verurteilung eines Autofahrers auf, der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war. Er hatte am Vortag der Tat abends bis ca. 23.00 Uhr mehrere Flaschen Bier und zwei doppelte „Klare“ getrunken. Am Tatmorgen nahm er zunächst ein Frühstück zu sich, wobei er mindestens eine Flasche Bier trank. Auf dem Weg zur Arbeit fuhr er auf Grund eines Fahrfehlers auf einen anderen Pkw auf. Er sah sich den Schaden an, verließ dann aber mit seinem Pkw den Unfallort. Die Polizei suchte den Angeklagten gegen 17.10 Uhr zu Hause auf. Die um 18.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,45 o/oo. Bei der Verurteilung legte das Amtsgericht (AG) eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo zu Grunde.
Das OLG stellte klar, dass die Feststellungen des AG die Annahme einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ nicht rechtfertigen würden. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, dass die Tatzeit-BAK mindestens 0,3 o/oo betrage. Das AG war davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt auf Grund des vom Angeklagten eingeräumten Konsums von 0,5 l Bier zum Frühstück eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo bestanden hätte. Weitere Feststellungen zur BAK vermochte das AG auf Grund der unsicheren Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum am Vorabend aber nicht zu treffen.
Die weiteren Feststellungen des AG rechtfertigten nach Ansicht des OLG unter diesen Umständen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit.
Zwar sei das AG davon ausgegangen, dass es sich bei dem verursachten Auffahrunfall um einen alkoholtypischen Fehler handele. Fahrfehler seien nach Überzeugung des OLG aber auch bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten. Insoweit sei entscheidend, ob das konkrete Verhalten erfahrungsgemäß häufiger – typischerweise – bei alkoholisierten Fahrern vorkomme und deshalb der Schluss gerechtfertigt sei, dass der Angeklagte sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Das sei hier aber nicht der Fall. Die weiteren vom AG festgestellten Ausfallerscheinungen, der Angeklagte habe keinen sicheren Gang gehabt und habe sich nicht klar artikulieren können, würden allein zur Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht ausreichen. Sie seien zu ungenau (OLG Hamm, 1 Ss 319/03).
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