Versuchter Betrug: Gerichtlicher Mahnbescheid zu nichtexistenter Forderung beantragt

Das OLG Celle (31 Ss 29/11, hier im Volltext) hat Ende 2011 festgestellt:

Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.

Das ist durchaus bemerkenswert, handelt es sich beim gerichtlichen Mahnverfahren doch um ein automatisiertes Verfahren, in dem bestenfalls die Schlüssigkeit einer Forderung (oder besser: Das ordnungsgemäße Ausfüllen des Formulars) „geprüft“ wird. Die Frage, ob durch unrichtige Angaben im Mahnbescheid ein versuchter begangen wird, ist seit je her heftig umstritten und wird es auch nach dieser Entscheidung bleiben. Dabei begibt sich das OLG Celle auf das m.E. recht dünne Eis, den Rechtspfleger im Mahnverfahren auf eine mehr als nur formale Rolle zu erheben und begründet das u.a. mit Ablehnungspflichten bei gesetzlich nicht bestehenden Forderungen.

Beachtlich ist auch, dass sich das OLG Celle eher kurz zur Frage äußert, wo die Vermögensverfügung vorliegen soll. Dazu findet man beim OLG:

Allein der auf den Erlass des Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille des Angeklagten vermag den Tatentschluss zur Vermögensverfügung zu begründen.

Auf den ersten Blick vielleicht eingängig, aber nur, bis man sich die Definition der Vermögensverfügung vor Augen hält:

Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt.

Der Erlass eines Mahnbescheides in seiner Form originären staatlichen Handelns ist da in der Subsumtion durchaus schwierig zu handhaben. Schon die Frage der Vermögensminderung ist eher fraglich. Begrifflich kann ein solch staatliches Handeln zudem keine „Verfügung“ sein. Spätestens hier, wo ernsthafte Probleme auftreten, verwundert es, dass dem OLG nur noch ein Satz ausreicht.

Zu guter Letzt aber muss auffallen, dass das OLG kein Wort mehr zur Frage der beabsichtigten Stoffgleichheit in der Bereicherungsabsicht verliert. So müssen hier im weitesten Sinne erlangter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden auf der gleichen Vermögensverfügung basieren. Selbst wenn man hier eine Vermögensverfügung annimmt, so entsteht der Schaden bestenfalls durch die Vollstreckung des Vollstreckungsbescheids, der wiederum nur bei Untätigbleiben des Gemahnten entsteht. Jedenfalls in der Vorstellung des Täters muss hier also zwingend das Untätigbleiben noch zum Erlass des Mahnbescheides hinzutreten, was gerade gegen die Annahme spricht, dass die Absicht des Täters von einer Stoffgleichheit ausgeht.

Im Ergebnis verbleiben somit zwei erhebliche Kritikpunkte an einer Entscheidung, die den Eindruck erweckt, rechtspolitisch motiviert gewesen zu sein. Letztlich zeigt sich aber zugleich das Risiko eines zu laxen Umgangs mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Gläubiger sind gut beraten, hier zunehmend vorsichtig zu agieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.