Zum Unterlassungsanspruch bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter

Das OLG Koblenz (4 U 1546/08) stellt zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter fest:

Es ist keineswegs so – wie die Berufung meint – dass eine identifizierende Berichterstattung im Grundsatz immer zulässig ist, wenn sich die Umstände der Straftat aus dem Alltäglichen herausheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdient lediglich die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im allgemeinen den Vorrang, wägt man das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 -1 BvR 1107/09 – Tz. 19 mit weiteren Hinweisen). Auch in Fällen der kleinen Kriminalität ist die tagesaktuelle Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters zulässig, sofern das an sich geringe Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen wird. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt demgegenüber das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, immer mehr Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Tz. 20, 21; BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 287/04, Tz. 14).

Bei dem „Scheidungsbetrug“ der Klägerin handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich der Kleinkriminalität. In Anbetracht der hohen Außergewöhnlichkeit der Tat spricht vorliegend unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zwar vieles dafür, dass eine tagesaktuelle identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Infolge des zwischenzeitlich eingetretenen mehrmonatigen Zeitablaufs war die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten jedenfalls nicht mehr rechtmäßig. Dies hat auch das Landgericht unter zutreffender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erkannt und hat daher dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben.

Der Einwand der Berufung, nach der Argumentation des Landgerichts dürfe überhaupt nur dann in identifizierender Weise über Straftaten berichtet werden, wenn es sich um einen prominenten Täter handele, verfängt nicht. Nach den dargelegten, auch vom Landgericht angewandten Grundsätzen kann eine identifizierende Berichterstattung über nicht bekannte Täter durchaus zulässig sein.

Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst an die Öffentlichkeit getreten ist und sich in von ihr autorisierten Zeitschriftenbeiträgen selbst identifiziert hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein vorübergehendes berechtigtes Berichtsinteresse der Beklagten an einer Identifizierung der Klägerin jedenfalls erneut entfallen war.
[…]
Ein Geldentschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 4.000,- EUR besteht demgegenüber nicht. […]
Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten das der Klägerin rechtswidrig verletzt hat (s.o. unter II.1.). Allerdings löst nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn die Verletzung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls als schwer anzusehen ist. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugeführten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

[…]

Die geforderte besondere Schwere des Eingriffs wird nicht etwa dadurch begründet, dass die Klägerin – wie vom Landgericht ausgeführt – durch die streitgegenständliche, bewusste Berichterstattung ohne Aktualitätsbezug vor einer breiten Öffentlichkeit an den Pranger gestellt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Kern wahre Tatsachen wiedergibt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1115 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, OLG- NL 2005,171 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335 ff.). Eine völlig ungerechtfertigte Falschverurteilung ergibt der Bericht nicht. Insgesamt wird von dem Artikel kein in jeder Hinsicht falsches Bild von der Klägerin vermittelt. In der Abwägung muss auch verstärkt berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch die Aufsehen erregende Straftat selbst Anlass zu der Berichterstattung gegeben hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der im Sommer 2006 erfolgten Berichterstattung bereits in einem gewissen Umfang identifizierbar gewesen ist und im Anschluss an die streitbefangene Veröffentlichung selbst identifizierende Beiträge in vergleichbaren Zeitschriften autorisiert hat. Diese Gesichtspunkte führen bei richtiger Gewichtung in der Abwägung mit allen übrigen Umständen dazu, dass im Ergebnis eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht vorliegt.

Eine Entschädigung der Klägerin in Geld kommt somit nicht in Betracht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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