Keine Bewährung: Alkohol am Steuer und fahrlässige Tötung

Das ist das Ergebnis einer Revisionsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Gericht verwarf damit die Revision eines Lkw-Fahrers. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung gewandt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Der nicht vorbestrafte Mann war mit seinem Lkw in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den Lkw und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrer verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Lkw-Fahrer hatte mittags mindestens vier Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.

Auch ein bisher unbescholtener Kraftfahrer kann nicht mit einer Strafaussetzung auf Bewährung rechnen, wenn er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer getötet wird. Das OLG entschied, dass angesichts des Verschuldens des Lkw-Fahrers die verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz verlieren. Zudem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem Lkw und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat. Im Hinblick auf die in Fahrbereitschaft konsumierten hohen Alkoholmengen lägen keine so genannten besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung hätten rechtfertigen können. Außerdem gebiete auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen, welche wie hier auf Trunkenheit zurückgehen, seien vielfach keine Freiheitsstrafen zur Bewährung angezeigt (OLG Stuttgart, 1 Ss 236/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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