Beim Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 87/14) ging es um die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen – und die Frage, wie ein Urteil abgefasst sein muss, das einen Urheberrechtsverletzer hier verurteilt. So genügt es gerade nicht, dass im Urteil festgestellt wird, dass Urheberrechtsverletzungen überhaupt stattgefunden haben, sondern diese müssen konkretisiert sein. So
(…) bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.
Dies ist wenig überraschend, da die Taten hinreichend konkretisiert sein müssen – und es wesentliches Merkmal des Schutzgutes ist, dass die Rechteinhaber auch bestimmt sind. Gerichte müssen sich also – ähnlich wie in Umfangsverfahren beim Internetbetrug – die Arbeit machen und die Taten im Urteil hinreichend konkretisieren, mit sämtlichen dazugehörigen Details.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
Doch es darf Ausnahmen geben. So stellt das OLG fest, dass sich Gerichte durchaus Arbeit ein wenig erleichtern können:
Ausnahmsweise bedarf es der Feststellung des konkreten Tonträgerherstellers dann nicht, wenn sicher ist, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Tonträgerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat (…) In einem solchen Fall kann es möglich sein, von den beteiligten Interpreten, Titeln und Musikfirmen Rückschlüsse auf bekannte Tonträgerhersteller mit Sitz in den USA zu ziehen, die dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten sind.
Außerdem hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Tonträgerhersteller seinen Sitz in einem Land nehmen wird, in dem er nicht den Schutz des Genfer-Tonträger-Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, dass er mit den produzierten Tonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefert wäre (vgl. BGH, NJW 2004, 1674, 1675).
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024