Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Hohe Roaming-Kosten: Warnpflicht des Providers

    Hohe Handy-Rechnungen durch im Urlaub bzw. Ausland geführte Telefonate und damit verbundene Roaming-Gebühren sorgen immer wieder für Ärger. Auch nachdem die EU tätig wurde – ausserhalb der EU drohen hohen Kosten ebenso wie im Flugzeug oder auf einer Kreuzfahrt. Und zunehmend ergibt sich für Mobilfunkanbieter ein Problem mit der Rechtsprechung, denn die steht längst auf dem Standpunkt: „Einfach nur Abkassieren ist nicht mehr!“.

    Vielmehr gehen die Gerichte zunehmend den Weg, den Mobilfunkanbieter in die Pflicht zu nehmen, wie auch ein aktuelles Urteil des AG Wiesbaden (91 C 1526/12) nochmals deutlich macht. Zugleich verbessert sich damit natürlich auch zunehmend die Position von Verbrauchern, die sich gegen hohe Handyrechnungen wehren möchten!

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  • Kurze Klarstellung: Dürfen Provider nun IP-Adressen speichern oder nicht?

    Daten-Speicherung.de wirft mir vor, eine „Fehlinformation“ zu verbreiten, wenn ich sage, dass Provider bei WLAN-Zugängen – seien sie kostenlos oder kostenpflichtig – IP-Adressen jedenfalls speichern dürfen. Dabei spricht man dort zielgerichtet nur den §95 TKG an, der sich bei kostenlosen WLAN-Routern in der Tat wenig auswirken würde, während ich WLAN-Betreiber insgesamt im Blick hatte (somit auch kostenpflichtige, wo eine Speicherung nach §95 TKG wohl ausser Frage steht).

    Darüber hinaus ist jedenfalls vom Bundesgerichtshof (III ZR 146/10) letztes Jahr nochmals klar gestellt worden, dass jedenfalls im Rahmen des §100 TKG, der eine Speichermöglichkeit im Rahmen der Sicherung der Systemintegrität vorsieht, nicht vorausgesetzt sein muss

    dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler an den Telekommunikationsanlagen vorliegen […] Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es mir immer noch sehr schwierig, zu vertreten, dass unter allen Umständen eine Speicherung für Anbieter ausnahmslos untersagt und gerade nicht – im Einzelfall – in deren gerichtlich überprüfbare Ermessen gestellt ist. (Selbiges dann mit Blick auf §109 TKG, wobei m.E. hier aber die Speichermöglichkeit erheblich eingeschränkt ist, was ich wegen der für mich deutlichen Lage bei §100 TKG auch nicht weiter vertiefe.)

    Gleichwohl mag jeder zu dieser Frage eine eigene Meinung bilden. Hier aber von „Fehlinformationen“ zu sprechen, nur weil jemand mit dem Bundesgerichtshof eine andere Meinung vertritt, ist in diesem Fall m.E. nicht haltbar und zumindest unangemessen.

  • Mobilfunkkosten: Keine „Nichtnutzungsgebühr“ und kein „Rückgabepfand“

    Das OLG Schleswig (2 U 12/11) hat sich mit Urteil vom 3. Juli 2012 mit zwei durchaus beliebten Streitpunkten bei (Pre-Paid-)Handyverträgen beschäftigt:

    1. Mit der „Nichtnutzungsgebühr“, die fällig werden soll, wenn man längere Zeit nicht telefoniert hat, sowie
    2. einem „Rückgabepfand“, das fällig werden soll, wenn nach Vertragsende die SIM-Karte nicht zurückgegeben wird.

    Und wieder einmal hat am Ende ein Mobilfunkanbieter sich von einem Gericht erklären lassen müssen, dass nicht alles in AGB möglich ist, was sich für ihn schön liest. Im Ergebnis wurden beide Klauseln gekippt, im Folgenden dazu jeweils im Detail.
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  • Datenschutzverstöße & fehlende Datenschutzerklärung können als Wettbewerbsverstoss abgemahnt werden (Rechtslage vor DSGVO)

    Spätestens seit dem Streit um Facebook-Like-Buttons steht die Frage im Raum: Können Datenschutzverstöße die auf einer geschäftlichen Webseite begangen werden, wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden? Die Antwort hängt an der dahinter stehenden Frage, ob es sich bei Datenschutznormen um Marktverhaltensregeln handelt.

    Und während erste Gerichte sich noch uneins sind, wie mit Social-Media-Plugins umzugehen ist, scheinen die Fronten im Übrigen geklärt: Während die überwiegende Meinung dies früher ablehnte, sagen zunehmend Gericht etwas anderes – sowohl das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9.5.2012 (6 U 38/11), das OLG Hamburg (3 U 26/12) mit Urteil vom 27.06.2013 und das Oberlandesgericht Köln (6 U 121/15) im Jahr 2016 sehen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können, sogar wenn schlicht eine Datenschutzerklärung auf der Webseite vergessen wurde.

    Hinweis: Beachten Sie, dass Datenschutzverstöße durch Verbraucherverbände seit dem 24.02.2016 ohnehin abgemahnt werden können! Im Übrigen betrifft dieser Artikel alleine die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DSGVO!
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  • Vertragsrecht: Bundesgerichtshof zum Rücktrittsrecht bei Schlechtleistung

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 148/10) hat sich mit elementaren Fragen des Rücktrittsrechts bei einer vertraglichen Schlechtleistung nach §323 BGB auseinandergesetzt. Die hier vorgenommenen Klarstellungen bieten, mit Blick auf die Literatur, keine neue Erkenntnis – sichern aber ab, was zu erwarten war.

    Insbesondere für die Praxis der vertraglichen Abwicklung ist nun auch mit dem Bundesgerichtshof endgültig klar, dass eine „Fristsetzung“ auf Vorrat nicht möglich ist und auf die Fälligkeit der Leistung abzustellen ist. Letzteres kann dabei durchaus ein Problem sein, wenn unbedarft gehandelt wird. Ein kleiner Ausblick.
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  • Widerrufsbelehrung: Überschrift „Für Verbraucher“ ist in Ordnung

    Regelmäßig wurden und werden Widerrufsbelehrungen in Online-Shops mit einer auf Verbraucher zugeschnittenen Einschränkung versehen. Besonders beliebt ist ein einleitender Satz wie „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“, der über der Widerrufsbelehrung platziert wird. Das mag problemlos erscheinen, war aber tatsächlich Gegenstand von Abmahnungen; Begründung: Der Satz lässt den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen ist.

    Es gab viel Streit zu dieser Frage, nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (I ZR 123/10) klar dazu geäußert und stellt fest, dass eine solche Überschrift problemlos möglich ist. Darüber hinaus bietet die Entscheidung Anhaltspunkte zur Frage, inwiefern Änderungen an der Widerrufsbelehrung möglich sind und woran man sich orientieren muss, wenn man Anpassungen vornehmen will.

    Update: Zur Gesetzlichkeitsfiktion des Muster-Widerrufsformulars siehe hier vom BGH!

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  • Aufkleber „Keine Werbung“ gilt nicht für Anzeigenblättchen!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 158/11) hat bekräftigt, dass ein Aufkleber auf einem Briefkasten, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet („Keine Werbung“), nicht so zu verstehen ist, dass kostenlose Anzeigenblätter, die einen redaktionellen Teil enthalten, nicht eingeworfen werden dürfen.

    Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Der Betroffene hat dies vielmehr durch das Anbringen eines Aufklebers mit entsprechender Aussage klar zu stellen. Hier kommen laut Bundesgerichtshof Texte wie „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter“ oder „Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten“ in Betracht. Letzterer Bandwurmsatz, den man ernsthaft auf seinem Briefkasten anbringen soll, mag dabei zugleich als satirisches Beispiel für die Lebensnähe von BGH-Richtern gelten.

    Zum Thema „Anzeigenblättchen“ auch bei uns:

  • Vorsicht rechtswidrig: Facebook erlaubt Fanseiten den Versand von Nachrichten

    Heise berichtet, dass Facebook es dortigen Seitenbetreibern nun ermöglicht, unmittelbar Nachrichten an „Freunde“ derjenigen zu schicken, die bei den Fanseiten auf „gefällt mir“ geklickt haben. Auch wenn Facebook das nun ermöglicht und „erlaubt“, heisst das aber noch lange nicht, dass es rechtlich auch zulässig ist!

    In Kürze: Werbemails sind an Verbraucher nur erlaubt, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben (§7 II Nr.3 UWG), an Gewerbetreibende wenn diese zumindest mutmaßlich eingewilligt haben (§7 II Nr.2 UWG). Was Facebook alles ermöglicht, spielt hierbei keine Rolle, zu fragen ist alleine: Einwilligung da, ja oder nein? Wer dagegen verstößt, sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, der teuer abgemahnt werden kann. Es kann daher nur dringend dazu geraten werden, nicht ohne entsprechende Einwilligung an Empfänger Nachrichten zu senden, sei es als Facebook-Seite auf Facebook selber, als Twitter-Direktnachricht oder systeminterne Nachricht auf XING. Das gewählte Medium spielt keine Rolle, die Regeln des UWG gelten grundsätzlich.

    Hinweis: Natürlich ist zu unterscheiden, ob man im Rahmen des UWG überhaupt handelt. Eine Nachricht eines Verbrauchers, der einfach nur Kontakt sucht, wird hier nicht erfasst sein. Gleichwohl wird die Frage, ob ein Handeln im geschäftsverkehr vorliegt, die an vielen Details hängt, von Laien erfahrungsgemäß nicht beantwortet werden können…

    Zum Thema bei uns:

  • AGB-Recht und Mieterhöhung: In gewerblichem Mietvertrag ist Ermessensklausel bei Mietpreiserhöhung zulässig

    In einem gewerblichen Mietvertrag ist es nunmehr mit dem Bundesgerichtshof (XII ZR 79/10) möglich, eine Ermessensklausel hinsichtlich einer Mietpreiserhöhung in AGB zu vereinbaren. Eine solche Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dergestalt einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder sonst angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen des Vermieters festzusetzen, begegnet beim BGH jedenfalls in gewerblichen Mietverträgen keinen Bedenken.

    Das bietet erhebliches Potential bei der Gestaltung von gewerblichen Mietverträgen für die Zukunft – und Mieter sollten gewarnt sein! (Hinweis: Eine solche Klausel in Mietverträgen mit Verbrauchern dürfte dagegen keinen Bestand haben).
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  • Bundesgerichtshof zur Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht bei Änderung der rechtlichen Lage

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 73/09) hatte sich im Jahr 2009 mit der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht beschäftigt, die durch einen Rechtsverstoss regelmässig begründet wird.

    Die Verwendung von unzulässigen Klauseln (etwa in AGB oder auch in der Widerrufsbelehrung) begründet grundsätzlich die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen ist regelmäßig mit sehr hohen Anforderungen verbunden: So reichen grundsätzlich weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus! (ebenso u.a. BGH, VII ZR 7/92, XII ZR 159/98). Daher wird üblicherweise im Ergebnis entweder die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung oder das Einkassieren einer einstweiligen Verfügung die Wiederholungsgefahr erst beseitigen.

    Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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  • AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

    In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

    1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
    2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
    3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

    Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

    Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

  • Abmahnung im AGB-Recht: BGH stellt abmahnfähigkeit rechtswidriger AGB fest

    Bisher fehlte eine ausdrückliche Feststellung, nun ist sie da: Der Bundesgerichtshof hat (wenig überraschend) entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die entgegen den §§307-309 BGB formuliert sind, wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder juristisch sauber formuliert: Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen.

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  • Hohe Handyrechnung oder Telefonrechnung

    Hohe Handyrechnung: Wenn die Telefonrechnung bzw. „Handyrechnung“ zu hoch ausgefallen ist, hat man häufig zu viel Gebrauch von seinem Handy/Smartphone gemacht und es hilft auf den ersten Blick nur eines: Bezahlen sowie ggfs. den Mobilfunkanbieter wechseln. Es gibt aber auch Sonderfälle, über die in der Vergangenheit bei uns schon zahlreich berichtet wurde. Gerade bei exorbitant hohen „Handyrechnungen“ hat die Rechtsprechung inzwischen die Durchsetzung der Forderung erheblich erschwert, ich konnte auch schon sehr häufig Betroffenen helfen, solche überhöhten Forderungen abzuwehren. Dabei hat die EU längst reagiert und einen Verbraucherschutz etabliert – gleichwohl gibt es Probleme in diesem Bereich: Ausserhalb der EU, in Flugzeugen und auf Kreuzfahrtschiffen zeigt sich weiter Streit.

    Die Rechtsprechung zum Thema Handyrechnung zeigt aber: Allzu leicht will man es sich nicht machen. Dass eine auffällig hohe Handyrechnung grundsätzlich nicht bezahlt werden muss, sollte insofern nicht ohne weiteres angenommen werden – es kommt halt vielmehr drauf an, insbesondere darauf was man vor Gericht vorbringen kann. Unsere Anwälte sind in solchen Fällen nicht tätig!

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  • OLG Köln zur Freiwilligkeit bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Scheinbar einfach ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung des Betroffenen zu setzen, mit der eine Verarbeitung immer zulässig sein wird. Tatsächlich aber ist die Formulierung einer solchen Einwilligung immer wieder schwierig, wobei zwei Punkte zu beachten sind:

    1. Wurde überhaupt eine Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt? Dabei sind vor allem der §4a BDSG sowie das allgemeine AGB-Recht zu beachten.
    2. In was wurde tatsächlich eingewilligt und ist von dieser Einwilligung das, was man da tut, überhaupt gedeckt?

    Diese beiden Punkte sind höchst kompliziert und stellen mitunter erhebliche Probleme dar. Das OLG Köln (6 U 8/11) hat sich bei Punkt 1 mit der Frage der Freiwilligkeit beschäftigt, ein immer wieder unterschätztes Thema.
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  • Drohung mit „Schufaeintrag“: Wann ist eine Meldung an die Schufa zulässig?

    Im Bereich des Forderungseinzugs („Inkasso“) ist das bei manchen Dienstleistern inzwischen derart üblich geworden, dass man es gar nicht mehr wirklich wahr nimmt: Die Drohung mit dem berühmten „Schufa-Eintrag“, nach dem Motto, „Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa“ melden.
    So einfach ist das aber – zum Glück – nicht. Und kann zudem für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Problem werden. Die typischen Fragen rund um die Drohung mit dem Schufa-Eintrag werden im Folgenden in Kürze behandelt und dargestellt.
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