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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Haustürgeschäfte: EU-Kommission setzt Deutschland Frist

    §312 BGB sieht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor. Hintergrund sind die bekannten Situation, in denen der Vertreter an der Haustüre klingelt oder man in der Fußgängerzone ein ganz tolles Zeitschriftenabo aufgeschwatzt bekommt. Hintergrund für diese rechtliche Regelung ist übrigens eine EU-Richtlinie – und dort gibt es nun Streit.

    Denn: Die Richtlinie sieht ein grundsätzliches Widerrufsrecht für 7 Tage vor. Das deutsche Recht verlangt aber, dass der Verbraucher durch die Situation zum Vertragsschluss „bestimmt worden ist“. Die EU-Kommission meint, dies ist mit der Richtlinie nicht vereinbar, da die Beweislast für das bestimmt werden beim Verbraucher liegt – weswegen hin und wieder Verbraucher vor Gericht ihr Recht nicht geltend machen konnten. Nunmehr wurde eine 2-Monats-Frist zur Nachbesserung gesetzt.

    Zum Thema:

  • Soziale Netze & Datenschutz in Schulen

    Social Media ist weiterhin ein Brandthema in Schulen, der hiesige Alltag zeigt dabei, dass manche Schule mitunter hilflos, ja sogar vollkommen falsch handelt. Dazu soll im Folgenden an Hand eines Beispiels ein kleiner Einstieg gegeben werden.

    Ein typischer Sachverhalt aus dem Leben soll als Beispiel dienen: Schüler wurden von einer Unterrichtsstunde ausgeschlossen, weil ihre Eltern keine Einwilligung geben wollte, damit deren Fotos auf Facebook erscheinen können. Hintergrund: Ein Sponsor (eine Versicherung) hatte einen Geschichtenleser für die Schule gestellt, wobei der Vertrag aber vorsah, dass von der Veranstaltung Fotos gemacht und verbreitet werden dürfen. Bei einigen Kindern lag keine Einwilligung vor bzw. wurde erteilt, so dass diese ausgeschlossen wurden. Sowohl rechtlich als auch rechtspolitisch ein Desaster.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und berät sowohl Familien wie auch Schulen im Bereich des Social Media Rechts.
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  • Werberecht: Slogan „Bester Preis der Stadt“ zulässig!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat klar gestellt, dass der Slogan „Bester Preis der Stadt“ in einer Anzeige auch zulässig sein kann, wenn es tatsächlich ein günstigeres Angebot gibt: Es kommt darauf an, wann die Anzeige geschaltet wurde:

    Die beanstandete Aussage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber ma- chen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird.

    Sprich: Wer mit einem solchen Slogan werben möchte, bewegt sich weiterhin auf dünnem Eis, denn er muss zumindest im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige auch wirklich den günstigsten Preis anbieten – es kann aber nicht verlangt werden, jederzeit, auch nach Schaltung der Anzeige, dem Slogan gerecht zu werden. Gleichwohl sollte bei der Verwendung solcher Slogans mit Vorsicht gehandelt werden.

  • Sternchenhinweis: BGH zur Werbung mit Fußnoten beim Blickfang

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat sich mit der Werbung mittels „Sternchenhinweis“ beschäftigt.

    Im Kern kennt das heute jeder, speziell wenn Telefon-/Mobilfunkverträge beworben werden: Da wird etwas genannt, also z.B. ein schöner Preis, und dann dahinter ein Sternchen plaziert. In sehr kleiner Schrift finden sich dann irgendwo die mehrere Zeilen langen Einschränkungen dazu. Die rechtliche Zulässigkeit ist letztlich von der genauen Platzierung der Hinweise und der Form der Kenntlichmachung abhängig, die Gestaltung der Werbeanzeige wird hier schnell zur Gratwanderung.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass ein solcher erläuternder „Sternchenhinweis“ keinesfalls zwingend in einer Fußnote platziert werden muss, weil Verbraucher dort nach Erläuterungen suchen. Vielmehr ist auch ein erläuternder Text in einem Hinweis-Kasten neben der Anzeige vollkommen ausreichend. Relevant ist alleine die Gestaltung innerhalb des „Blickfangs“ des Verbrauchers.

  • Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

    „Crowdfunding“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?
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  • Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Der Gedanke ist nahe liegend: Wenn man ursprünglich ein gutes Testergebnis bei der Stiftung Warentest erhalten hat, das sich in einem späteren Test verschlechtert hat, wirbt man einfach weiter mit dem früheren Ergebnis. Wenn man es korrekt macht, gibt man dabei an, aus welchem Test es stammt und lebt halt damit, dass die Jahreszahl ein wenig älter ist.

    Das funktioniert so aber nicht, wie nun u.a.  das OLG Zweibrücken (4 U 17/10) festgestellt hat – eine kurze Übersicht.
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  • Cookie-Richtlinie in Kraft getreten?

    Immer wieder wird bzw. wurde davon berichtet, dass die „Cookie-Richtlinie“, die am 26.05.2012 „in Kraft getreten ist“ und diverse Pflichten für Webseitenbetreiber bereit hält. Dazu muss kurz klar gestellt werden:

    1. Es geht hier um eine EU-Richtlinie (2009/136/EG), die keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. EU-Richtlinien sind verständlich ausgedrückt Vorgaben der EU, die die nationalen Gesetzgeber durch eigene Gesetze erst umsetzen müssen. Dabei gab es bis zum 25.05.2012 eine Umsetzungfrist, also die Gesetzgeber hatten Zeit bis zum 25.05.2012, 23:59h, um die die Vorgaben der Richtlinie in ein eigenes Gesetz zu fassen. Somit ist die Richtlinie keineswegs in Kraft getreten am 26.05.2012, sondern vielmehr ist die Umsetzungsfrist seitdem verstrichen.
    2. Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als „vollkommen abwegig“ bezeichnen. Ich sehe für eine derartige Auffassung derzeit keinerlei Tendenz. Zwar können sich aus nicht umgesetzten EU-Richtlinien durchaus Ansprüche des Bürgers gegen den Staat ergeben, nicht aber innerhalb der Privatrechtssubjekte untereinander.
    3. Wann eine Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es liegt tatsächlich ein Gesetzentwurf bereits vor, den ich hier vorgestellt und kommentiert habe.
    4. Leider muss man offensichtlich weiterhin darauf hinweisen, dass die Bezeichnung „Cookie-Richtlinie“ irreführend ist. Ich habe mehrfach klargestellt, dass es hier mit dem Text der Richtlinie abstrakt „um die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers geht“. Ich sehe, dass hier zumindest jede Smartphone-App, die Daten in Smartphones speichert, von dieser Richtlinie betroffen sein wird.

    Dazu bei uns:

  • Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

    Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10 – entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
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  • Handy-Rechnung: Bundesgerichtshof sieht Warnpflichten für Provider bei Mobilfunkverträgen

    In der Vergangenheit haben sich immer wieder Gerichte mit zu hohen Handy-Rechnungen beschäftigen müssen – und dabei einige Breschen für die Verbraucher geschlagen, dazu die Links am Ende. Auch der Bundesgerichtshof (III ZR 190/11) hat in einer bisher wenig beachteten Entscheidung die Rechte der Verbraucher gestärkt und Druck auf die Provider ausgeübt. In der Tat bietet der Bundesgerichtshof in seiner vorliegenden Entscheidung die Möglichkeit, „Ausreißer“ bei Telefonrechnungen abzuwehren.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hilft bundesweit bei überhöhten Telefonrechnungen – Informationen dazu auf unserer Seite zum Telekommunikationsrecht.

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  • Werberecht: Lebensmittelwerbung – Lecker & Gesund … ?

    Stellen Sie sich vor, morgen steht auf ihrer Lieblings-Chips-Tüte, das der Verzehr der halben Tüte kalorientechnisch einem Döner entspricht – schmeckt das dann noch? Oder die Nuss-Nougat-Creme: Wollen wir die nicht lieber essen, wenn wir uns – mit Unterstützung der Werbung – nicht zumindest einreden können, dass sie unserer Gesundheit (trotz der Unmengen Zucker) eher zuträglich als abträglich ist? Kein Wunder, dass die Lebensmittelindustrie bemüht ist, ihre Produkte entsprechend zu vermarkten. Und ebenfalls kein Wunder, dass die Rechtsprechung sich hiermit schon beschäftigen durfte.

    Ein kleiner Rundgang durch die Rechtsprechung, der zeigt, was es so alles gibt.

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  • AG Hamburg: Zur Zulässigkeit einer Restaurantkritik

    Das Amtsgericht Hamburg (35a C 148/11) hatte sich mit einer Restaurant-Kritik auf einer Webseite (in einem Bewertungsportal) zu beschäftigen und will im Einklang mit der zunehmenden Rechtsprechung keine grundsätzliche Unzulässigkeit erkennen. Vielmehr gilt:

    Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht

    Hinsichtlich der konkret geäußerten Meinungen muss man sich als Restaurant-Betreiber auch durchaus mal offene Worte gefallen lassen:

    Es ist insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 5 GG nicht zu beanstanden, wenn der User … meint, als Gast den Bratzustand des Fisches wünschen zu können, die Zubereitung von Kartoffeln in einer Friteuse als „(geht) überhaupt nicht“ zu bezeichnen und das Servieren eines unter „Frankreich“ aufgeführten nicht rein französischen Weines als „Warenunterschiebung“ anzusehen.
    Auch die Einstufung der Quantität des Essens als „(noch) befriedigend“ und der Qualität mit „gerade noch (…) zwei Sterne“ stellt vor dem Hintergrund des beschriebenen Testessens keine Schmähkritik dar. So werden zuvor im Einzelnen bei der Vorspeise der Zustand des Backteiges kritisiert sowie beim Hauptgang insbesondere die Kartoffeln und der Fisch.
    Das Fazit „Hier wendet sich der Gast mit Grausen“ hält sich schließlich gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

    Es gilt weiterhin: Bewertungen von Unternehmen sind grundsätzlich, in den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, zulässig. Dabei muss der Bewerter auch nicht grosszügig Rücksicht auf die Befindlichkeiten des betroffenen Unternehmens nehmen, allerdings muss dennoch die Grenze zur Unwahrheit beachtet werden, ebenso wie herabsetzende Kritiken zu vermeiden sind. Es verlangt eine gewisse Erfahrung, hier die Gratwanderung richtig einzuschätzen.

    Dazu auch:

  • Werberecht: Fisch mit Konservierungsmitteln ist kein frischer Fisch

    Das Landgericht Köln (31 O 264/11) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Fisch als „frisch“ bezeichnet werden darf:

    Die Bezeichnung „frisch” suggeriert bei Fisch, dass dieser „direkt aus dem Meer” kommt, dann nur mit der Marinade gewürzt wurde und sofort verpackt. Der Verkehr erwartet dementsprechend nicht, dass dem Fisch auch noch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigesetzt sind. Denn dann ist der Fisch nicht mehr „frisch”, sondern industriell haltbar gemacht. Auf die Frage, ob die zugesetzten Konservierungsstoffe erlaubt sind, kommt es nicht an. Der Verbraucher wird ohnehin stets erwarten, dass von ihm gekaufte Lebensmittel nur erlaubte Stoffe enthalten.

    Auch ein werbender Zusatz wie „Absolute Frische bei sofortigem Genuss“ ist zu beanstanden, da hier noch mehr eine Frische suggeriert wird, die nicht vorhanden ist, nämlich: Dass man den Fisch am besten sofort verzehrt.

    Dazu auch:

  • „Button-Lösung“: Änderungsbedarf für Online-Shops zum 01. August 2012

    Es ist soweit, zum 01.08.2012 wird die in §312b BGB umgesetzte „Button-Lösung“ in Kraft treten. Demzufolge wird bei Online-Bestellungen gelten:

    Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Be- stellung über eine Schaltfläche, ist […] diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eineutigen Formulierung [zu beschriften]

    Nun ist natürlich fraglich, welche Beschriftungen zulässig sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind jedenfalls die Beschriftungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ nicht ausreichend. Anders dagegen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Gerade letzteres wird viele Shops wohl ansprechen, weil es weiterhin recht kleine Buttons ermöglicht. Letztlich verbleibt aber wohl der Rat, idealerweise die Beschriftung zu nutzen, die das BGB ausdrücklich vorsieht.

    Shops sollten die Zeit bis zum 01. August nutzen um ihre Bestell-Buttons entsprechend zu bezeichnen. Andernfalls droht nicht nur die viel gefürchtete Abmahnung, sondern mit §312b IV BGB auch gleich, dass gar kein Vertrag zu Stande kommt. Die Konsequenzen sind insofern also durchaus empfindlich. Es ist anzuraten, möglichst bald die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

    Hinweis: Auf ebay soll dies mit der Gesetzesbegründung keine Auswirkungen haben, dazu

    Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktions- plattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

    Dazu auch:

  • OLG Köln: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen negative ebay-Bewertung

    Auch das OLG Köln (15 U 193/11) sieht bei negativen eBay-Bewertungen keinen Grund, im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes Maßnahmen ergreifen zu müssen. Hintergrund ist, dass der (zu unrecht?) negativ bewertete Verkäufer über das Bewertungssystem direkt eine Stellungnahme abgeben kann, was als Schadensbegrenzung mit dem OLG Köln grundsätzlich ausreichen soll:

    Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht […]

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  • Landgericht Essen zur Impressumspflicht eines Vereins

    Das Landgericht Essen (4 O 256/11) hat sich mit der Impressumspflicht beschäftigt, konkret anlässlich der Auseinandersetzung zwischen zwei Vereinen. Die Entscheidung ist dabei durchaus interessant.
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