Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

Die Werbung mit inhaltlich überholten Testurteilen (hier: von Stiftung Warentest) ist eine Irreführung der Verbraucher und damit ein unzulässiger Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.

Der Gedanke ist nahe liegend: Wenn man ursprünglich ein gutes Testergebnis bei der Stiftung Warentest erhalten hat, das sich in einem späteren Test verschlechtert hat, wirbt man einfach weiter mit dem früheren Ergebnis. Wenn man es korrekt macht, gibt man dabei an, aus welchem Test es stammt und lebt halt damit, dass die Jahreszahl ein wenig älter ist.

Das funktioniert so aber nicht, wie nun u.a.  das OLG Zweibrücken (4 U 17/10) festgestellt hat – eine kurze Übersicht.

Das OLG stellte richtiger Weise fest, dass hier eine Irreführung der Verbraucher stattfindet, denn die gehen bei der Werbung mit einem Testurteil davon aus, dass dieses eine aktuelle Einstufung darstellt und nicht durch verschwiegene aktuellere Bewertungen längst inhaltlich überholt ist. So hatte sich auch schon das LG Nürnberg-Fürth, 4 HK O 2009/07, postiert.

Ebenfalls sieht es das Landgericht Düsseldorf (37 O 33/13), das bei einem 15 Jahre alten Testurteil gleich zwei schwerwiegende Bedenken geäußert hat: Zum einen wird das Heft mit dem Test für Verbraucher kaum mehr erhältlich sein, wobei die Möglichkeit es in Bibliotheken zu finden als “rein theoretisch” abgetan wurde. Darüber hinaus sieht das Landgericht eine grundsätzliche Vermutung, dass bei diesem Alter zwischen damaligem Testergebnis und heutige Zustand zu viel Differenzen auftreten müssen. Auch hier kommt man zu einer Unzulässigkeit der Werbung wegen eines zu alten Testergebnisses.

Die Entscheidungen sind inhaltlich nicht überraschend. Bei der Werbung mit Testurteilen gilt das Credo: So ehrlich und nachprüfbar wie möglich. Wer unlauter mit Testurteilen wirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.

Zum Thema bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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