Das Landgericht Essen (4 O 256/11) hat sich mit der Impressumspflicht beschäftigt, konkret anlässlich der Auseinandersetzung zwischen zwei Vereinen. Die Entscheidung ist dabei durchaus interessant.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung unter Vereinen?
Verständlich ist, dass sich der abgemahnte Verein zu unrecht abgemahnt sah, da man sich nicht geschäftlich aktiv fühlte. Tatsächlich wurde dort aber ein Buch beworben, was als geschäftliche Handlung (und damit als Basis einer Abmahnung) vollkommen ausreicht. Interessant ist, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung dort das Buch nicht einmal konkret benannt wurde, vielmehr wurde nur in Aussicht gestellt, dass man hier in Zukunft weitere Informationen zum Buch sowie Rezensionen finden würde. Das aber reichte dem Landgericht richtigerweise schon aus:
Vor der Abmahnung des Klägers vom 04.08.2011 befand sich auf der Internetseite des Beklagten mindestens der Hinweis darauf, dass demnächst Literaturempfehlungen an dieser Stelle erfolgen würden sowie der bereits konkretere Hinweis auf ein spezielles Buch zur Aufzucht von Rehen. Dieses Buch ist dabei weder namentlich genannt noch wird der Autor erwähnt oder eine zukünftige Bestellmöglichkeit in Aussicht gestellt. Der Hinweis bezieht sich aber, wie die spätere Darstellung auf der Internetseite ergibt, auf das später veröffentlichte „Buch zur Rehkitzrettung“. Mit dem Hinweis sollen die Leser der Internetseite dazu motiviert werden, später die Seite nochmals zu besuchen.
Sie sollen bereits jetzt auf das Buch aufmerksam werden. Dies wird insbesondere deutlich in Verbindung mit dem allgemein gehaltenen ersten Satz des Hinweises. Denn im zweiten Satz weist der Beklagte besonders darauf hin, dass ein „spezielles“ Buch vorgestellt werden wird, das ein „Highlight“ darstellt. Das Buch wird also deutlich hervorgehoben und angepriesen. Der Hinweis soll die Leser locken, die Seite „demnächst“ nochmals zu besuchen (Teaser) und letztlich dazu bewegen, das Buch nach genauerer Kenntnisnahme zu erwerben. Auch der erste Hinweis dient also zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes dieses Buches.
Interessant ist danach natürlich noch die Frage zum Wettbewerbsverhältnis – dieses sieht das Landgericht gegeben, schon weil der abmahnende Verein auf seiner Webseite Informationen zu dem Thema bereit hält, das das beworbene Buch gleichfalls behandelt.
Spendenaufruf keine geschäftliche Handlung
Ebenfalls korrekt stellt das Gericht mit Blick auf einen vorhandenen Spendeaufruf klar:
Keine geschäftliche Handlung ist dagegen allein die Werbung für Spenden. Eine geschäftliche Handlung stellt die Spendenwerbung nämlich nur dann dar, wenn die Einrichtung, für die um Spenden geworben wird, eine Dienstleistung erbringt, diese gegen ein Entgelt beispielsweise durch Aufwendungen für die Mitarbeiter erfolgt und die Spendenwerbung dauerhaft ist
Übrigens: Vollkommen uninteressant war natürlich auch der „Disclaimer“, demzufolge man keine kommerziellen Ziele verfolgt. Da man gerade um Spenden wirbt und faktisch nunmal ein Buch bewirbt, sind kommerzielle Ziele eben wohl erkennbar – da hilft auch kein Disclaimer.
Der Verstoss des Vereins
Da die ladefähige Anschrift nicht genannt wurde, ist der Verstoss (hier nicht nur gegen §55 RFStV sondern auch §5 TMG) unproblematisch. Wenig überraschend, aber erwähnenswert ist, dass die dennoch erfolgte Nennung im Rahmen der hinterlegten Satzung nicht ausreicht, da dies keine unmittelbare Erreichbarkeit mehr ist.
Nicht nötig ist aber, anstelle „e.V.“ auch noch „eingetragener Verein“ auszuschreiben. Das Landgericht dazu:
Nicht erforderlich war und ist hingegen, dass die Rechtsform „eingetragener Verein“ vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis „e.V.“. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dies Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist, obwohl sie die Kammer wegen ihrer häufigen Verwendung für praktisch ebenso bekannt erachtet wie die nicht abgekürzte Rechtsform selbst. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher als sicher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung „e.V.“ hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet.
Fazit: Impressumspflicht für Vereine
Es gibt kaum wirklich neues, abgesehen von den klaren Worten zum „e.V.“. Insofern kann die Entscheidung wohl am besten dazu dienen, auch noch einmal Vereinen ins Gewissen zu reden und darauf hinzuweisen, dass der Dauerbrenner Impressumspflicht bis heute ein alltägliches Problem ist, dass Unternehmer wie Vereine in der Praxis weiterhin überfordert. Kümmern Sie sich endlich drum.
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