Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Der Gedanke ist nahe liegend: Wenn man ursprünglich ein gutes Testergebnis bei der Stiftung Warentest erhalten hat, das sich in einem späteren Test verschlechtert hat, wirbt man einfach weiter mit dem früheren Ergebnis. Wenn man es korrekt macht, gibt man dabei an, aus welchem Test es stammt und lebt halt damit, dass die Jahreszahl ein wenig älter ist.

    Das funktioniert so aber nicht, wie nun u.a.  das OLG Zweibrücken (4 U 17/10) festgestellt hat – eine kurze Übersicht.
    (mehr …)

  • Cookie-Richtlinie in Kraft getreten?

    Immer wieder wird bzw. wurde davon berichtet, dass die „Cookie-Richtlinie“, die am 26.05.2012 „in Kraft getreten ist“ und diverse Pflichten für Webseitenbetreiber bereit hält. Dazu muss kurz klar gestellt werden:

    1. Es geht hier um eine EU-Richtlinie (2009/136/EG), die keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. EU-Richtlinien sind verständlich ausgedrückt Vorgaben der EU, die die nationalen Gesetzgeber durch eigene Gesetze erst umsetzen müssen. Dabei gab es bis zum 25.05.2012 eine Umsetzungfrist, also die Gesetzgeber hatten Zeit bis zum 25.05.2012, 23:59h, um die die Vorgaben der Richtlinie in ein eigenes Gesetz zu fassen. Somit ist die Richtlinie keineswegs in Kraft getreten am 26.05.2012, sondern vielmehr ist die Umsetzungsfrist seitdem verstrichen.
    2. Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als „vollkommen abwegig“ bezeichnen. Ich sehe für eine derartige Auffassung derzeit keinerlei Tendenz. Zwar können sich aus nicht umgesetzten EU-Richtlinien durchaus Ansprüche des Bürgers gegen den Staat ergeben, nicht aber innerhalb der Privatrechtssubjekte untereinander.
    3. Wann eine Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Es liegt tatsächlich ein Gesetzentwurf bereits vor, den ich hier vorgestellt und kommentiert habe.
    4. Leider muss man offensichtlich weiterhin darauf hinweisen, dass die Bezeichnung „Cookie-Richtlinie“ irreführend ist. Ich habe mehrfach klargestellt, dass es hier mit dem Text der Richtlinie abstrakt „um die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers geht“. Ich sehe, dass hier zumindest jede Smartphone-App, die Daten in Smartphones speichert, von dieser Richtlinie betroffen sein wird.

    Dazu bei uns:

  • Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

    Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10 – entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt.
    (mehr …)

  • Handy-Rechnung: Bundesgerichtshof sieht Warnpflichten für Provider bei Mobilfunkverträgen

    In der Vergangenheit haben sich immer wieder Gerichte mit zu hohen Handy-Rechnungen beschäftigen müssen – und dabei einige Breschen für die Verbraucher geschlagen, dazu die Links am Ende. Auch der Bundesgerichtshof (III ZR 190/11) hat in einer bisher wenig beachteten Entscheidung die Rechte der Verbraucher gestärkt und Druck auf die Provider ausgeübt. In der Tat bietet der Bundesgerichtshof in seiner vorliegenden Entscheidung die Möglichkeit, „Ausreißer“ bei Telefonrechnungen abzuwehren.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hilft bundesweit bei überhöhten Telefonrechnungen – Informationen dazu auf unserer Seite zum Telekommunikationsrecht.

    (mehr …)

  • Werberecht: Lebensmittelwerbung – Lecker & Gesund … ?

    Stellen Sie sich vor, morgen steht auf ihrer Lieblings-Chips-Tüte, das der Verzehr der halben Tüte kalorientechnisch einem Döner entspricht – schmeckt das dann noch? Oder die Nuss-Nougat-Creme: Wollen wir die nicht lieber essen, wenn wir uns – mit Unterstützung der Werbung – nicht zumindest einreden können, dass sie unserer Gesundheit (trotz der Unmengen Zucker) eher zuträglich als abträglich ist? Kein Wunder, dass die Lebensmittelindustrie bemüht ist, ihre Produkte entsprechend zu vermarkten. Und ebenfalls kein Wunder, dass die Rechtsprechung sich hiermit schon beschäftigen durfte.

    Ein kleiner Rundgang durch die Rechtsprechung, der zeigt, was es so alles gibt.

    (mehr …)
  • AG Hamburg: Zur Zulässigkeit einer Restaurantkritik

    Das Amtsgericht Hamburg (35a C 148/11) hatte sich mit einer Restaurant-Kritik auf einer Webseite (in einem Bewertungsportal) zu beschäftigen und will im Einklang mit der zunehmenden Rechtsprechung keine grundsätzliche Unzulässigkeit erkennen. Vielmehr gilt:

    Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht

    Hinsichtlich der konkret geäußerten Meinungen muss man sich als Restaurant-Betreiber auch durchaus mal offene Worte gefallen lassen:

    Es ist insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 5 GG nicht zu beanstanden, wenn der User … meint, als Gast den Bratzustand des Fisches wünschen zu können, die Zubereitung von Kartoffeln in einer Friteuse als „(geht) überhaupt nicht“ zu bezeichnen und das Servieren eines unter „Frankreich“ aufgeführten nicht rein französischen Weines als „Warenunterschiebung“ anzusehen.
    Auch die Einstufung der Quantität des Essens als „(noch) befriedigend“ und der Qualität mit „gerade noch (…) zwei Sterne“ stellt vor dem Hintergrund des beschriebenen Testessens keine Schmähkritik dar. So werden zuvor im Einzelnen bei der Vorspeise der Zustand des Backteiges kritisiert sowie beim Hauptgang insbesondere die Kartoffeln und der Fisch.
    Das Fazit „Hier wendet sich der Gast mit Grausen“ hält sich schließlich gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

    Es gilt weiterhin: Bewertungen von Unternehmen sind grundsätzlich, in den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, zulässig. Dabei muss der Bewerter auch nicht grosszügig Rücksicht auf die Befindlichkeiten des betroffenen Unternehmens nehmen, allerdings muss dennoch die Grenze zur Unwahrheit beachtet werden, ebenso wie herabsetzende Kritiken zu vermeiden sind. Es verlangt eine gewisse Erfahrung, hier die Gratwanderung richtig einzuschätzen.

    Dazu auch:

  • Werberecht: Fisch mit Konservierungsmitteln ist kein frischer Fisch

    Das Landgericht Köln (31 O 264/11) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Fisch als „frisch“ bezeichnet werden darf:

    Die Bezeichnung „frisch” suggeriert bei Fisch, dass dieser „direkt aus dem Meer” kommt, dann nur mit der Marinade gewürzt wurde und sofort verpackt. Der Verkehr erwartet dementsprechend nicht, dass dem Fisch auch noch Konservierungsstoffe irgendeiner Art beigesetzt sind. Denn dann ist der Fisch nicht mehr „frisch”, sondern industriell haltbar gemacht. Auf die Frage, ob die zugesetzten Konservierungsstoffe erlaubt sind, kommt es nicht an. Der Verbraucher wird ohnehin stets erwarten, dass von ihm gekaufte Lebensmittel nur erlaubte Stoffe enthalten.

    Auch ein werbender Zusatz wie „Absolute Frische bei sofortigem Genuss“ ist zu beanstanden, da hier noch mehr eine Frische suggeriert wird, die nicht vorhanden ist, nämlich: Dass man den Fisch am besten sofort verzehrt.

    Dazu auch:

  • „Button-Lösung“: Änderungsbedarf für Online-Shops zum 01. August 2012

    Es ist soweit, zum 01.08.2012 wird die in §312b BGB umgesetzte „Button-Lösung“ in Kraft treten. Demzufolge wird bei Online-Bestellungen gelten:

    Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Be- stellung über eine Schaltfläche, ist […] diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eineutigen Formulierung [zu beschriften]

    Nun ist natürlich fraglich, welche Beschriftungen zulässig sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind jedenfalls die Beschriftungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ nicht ausreichend. Anders dagegen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Gerade letzteres wird viele Shops wohl ansprechen, weil es weiterhin recht kleine Buttons ermöglicht. Letztlich verbleibt aber wohl der Rat, idealerweise die Beschriftung zu nutzen, die das BGB ausdrücklich vorsieht.

    Shops sollten die Zeit bis zum 01. August nutzen um ihre Bestell-Buttons entsprechend zu bezeichnen. Andernfalls droht nicht nur die viel gefürchtete Abmahnung, sondern mit §312b IV BGB auch gleich, dass gar kein Vertrag zu Stande kommt. Die Konsequenzen sind insofern also durchaus empfindlich. Es ist anzuraten, möglichst bald die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

    Hinweis: Auf ebay soll dies mit der Gesetzesbegründung keine Auswirkungen haben, dazu

    Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktions- plattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

    Dazu auch:

  • OLG Köln: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen negative ebay-Bewertung

    Auch das OLG Köln (15 U 193/11) sieht bei negativen eBay-Bewertungen keinen Grund, im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes Maßnahmen ergreifen zu müssen. Hintergrund ist, dass der (zu unrecht?) negativ bewertete Verkäufer über das Bewertungssystem direkt eine Stellungnahme abgeben kann, was als Schadensbegrenzung mit dem OLG Köln grundsätzlich ausreichen soll:

    Die bewertete Partei erhält auf diese Weise Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig zu wahren, indem sie ihr für jeden Nutzer einsehbar durch einen Gegenkommentar entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es der bewerteten Partei grundsätzlich möglich und zu­mutbar, den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Einer einstweiligen Verfügung, die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsäch­lichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde, bedarf es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht […]

    (mehr …)

  • Landgericht Essen zur Impressumspflicht eines Vereins

    Das Landgericht Essen (4 O 256/11) hat sich mit der Impressumspflicht beschäftigt, konkret anlässlich der Auseinandersetzung zwischen zwei Vereinen. Die Entscheidung ist dabei durchaus interessant.
    (mehr …)

  • Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

    Immer wieder sorgen auf eBay die Begrifflichkeiten für Probleme: Es ist Laien verständlicherweise nur schwer zu vermitteln, warum sie „gefühlt“ als Privatperson handeln, tatsächlich aber als „Unternehmer“ eingestuft werden. Richtig wild wird es dann auch noch, wenn die Betroffenen verstehen müssen, dass es verschiedene Unternehmer-Begriffe gibt, etwa zivilrechtlich oder auch steuerrechtlich und diese unabhängig voneinander zu betrachten sind. So kann es sein, dass jemand der massenhaft Bekleidungsstücke seiner Kinder verkauft, zwar als Privatperson zu verstehen ist und keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt, gleichwohl zivilrechtlich aber als Unternehmer nach §14 BGB eingestuft wird und damit entsprechende Belehrungspflichten zu erfüllen hat.

    Der Bundesfinanzhof (V R 2/11) hat sich schon früher mit der Umsatzsteuerpflicht auf ebay sehr eingängig beschäftigt und dies 2015 bestätigt.

    (mehr …)

  • Vertragsrecht: Kunst muss nicht gefallen, ausser es ist vereinbart

    Vertragsrecht: Kunst muss nicht gefallen, ausser es ist vereinbart

    Wer einen Künstler mit der Schaffung eines Kunstobjektes bzw. einer Installation beauftragt, sollte sich über die vertragliche Ausgestaltung konkrete Gedanken machen. Rechtlich handelt es sich hier um einen Werkvertrag und wie das Amtsgericht München (224 C 33358/10) richtig festgestellt hat, ist bei einem Kunstwerk nicht vertraglich geschuldet, dass durch das Kunstobjekt eine besondere Wirkung erzielt wird, es etwa dem Auftraggeber auch gefällt.

    Nun steht es den Parteien frei, vertraglich entsprechendes zu vereinbaren – der Künstler wäre aber sehr mutig, etwa eine „Gefallens-Klausel“ aufzunehmen, an der die Vergütung hängt. Zu gross wäre das Missbrauchs-Risiko durch den Auftraggeber. Vielmehr kommt es letztlich auf die konkret vereinbarten Kriterien an, etwa ob man sich an einem bestimmten Stil zu orientieren hat oder es wird gar ein konkretes anderes Werk als Vorlage vorgegeben. Wenn es hier dann zu vertraglichen Abweichungen kommt, kann der vereinbarte Lohn dann vielleicht irgendwann gemindert oder vom Vertrag zurück getreten werden. Eine einseitige Erwartungshaltung, die enttäuscht wird, reicht dazu aber nicht aus.

  • LG Nürnberg: Bewertungsportal muss konkrete Beanstandungen prüfen

    Das LG Nürnberg (11 O 2608/12) hat klar gestellt, dass ein Bewertungsportal bei konkreten Beanstandungen auch ernsthaft handeln muss. Wenn der Bewertete sich mit konkretem Vortrag gegen eine Bewertung „wehrt“, darf das Portal sich nicht darauf zurückziehen, von dem Benutzer sich einfach versichern zu lassen, dass alles wie beschrieben war. Wenn (wie im vorliegenden Fall) z.B. eine Behandlung des angeblichen Patienten von dem hier betroffenen Arzt komplett in Abrede gestellt wird, muss das Portal sich von dem Bewerter eine Behandlung nachweisen lassen – andernfalls kommt eine Haftung als Störer für die Bewertung in Frage.
    (mehr …)

  • Widerrufsrecht auch bei Vertragsänderung?

    Die Verbraucherzentrale Bundesverband weist aktuell auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (9 U 1166/11) hin, derzufolge ein Widerrufsrecht für Verbraucher nicht nur bei Neubegründung eines Vertrages via Fernabsatz besteht, sondern auch dann, wenn ein bestehender Vertrag in „wesentlichen Punkten“ verändert wird. Es ging hier um den typischen Fall: Der Kunde hat einen Vertrag ordentlich gekündigt, auf Grund des Anrufs des TK-Anbieters dann aber den Vertrag in inhaltlich veränderter Form (16.000er DSL statt 6000er) weiter laufen lassen.

    Inhaltlich ist die Entscheidung ohne vorliegende Gründe noch schwer zu bewerten. Die Grundaussage jedenfalls begegnet hier keinen Bedenken: Wenn ein Vertrag in „wesentlichen Punkten“, also z.B. hinsichtlich der vereinbarten Leistung, verändert wird, liegt deFacto ein neuer Vertrag vor, auch wenn formal nur ein bestehender Vertrag „verändert“ wird. Schon von der Schutzrichtung her sind solche Vertragsänderungen mit einem erneuten Widerrufsrecht zu versehen.

    Interessant werden allerdings Veränderungen, die nicht die essentiellen Vertragsbestandteile (also vor allem die Vertragspflichten) betreffen. Wenn also z.B. ein bestehender Vertrag hinsichtlich der Leistungen nicht verändert wird, aber ausdrücklich eine längere Laufzeit vereinbart wird, ggfs. in Verbindung mit irgendeiner Zugabe (Vertragsverlängerung wird mit neuem Handy „belohnt“). Hier nur auf die neu begründete Verpflichtung des Verbrauchers abzustellen, würde zu kurz greifen, da das Widerrufsrecht zu einem wesentlichen Teil den Verbraucher davor schützt, mit einer unbekannten Leistung konfrontiert zu werden.

    Insgesamt wird die Entscheidung des OLG zu begrüßen sein. Spannend bleibt letztlich, welche Schlüsse sich daraus insgesamt ziehen lassen. Die Falle dabei: Wer über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht belehrt, hat das Problem dass Kunden im schlimmsten Fall ohne Frist widerrufen können. Ein faktisch jederzeit bestehendes „Kündigungsrecht“ steht damit im Raum. Die bisherige Masche, Kunden mit ordentlich gekündigten Verträgen in Vertragsverlängerungen zu locken, wird damit sehr unattraktiv.

  • Zum Schadensersatz bei Nichterfüllung eines eBay-Vertrages

    Interessant war der Fall, den das AG Verden (2 C 60/12) zu entscheiden hatte: Jemand verkaufte ein Internetportal mit der Zusicherung, es gebe dort 3.800 Euro Jahresumsatz. Der Verkauf lief wohl nicht wie geplant, immerhin erstand der Käufer für nur 1 Euro das Portal. Der Verkäufer war wohl nicht glücklich damit und veräußerte das Portal danach an einen Dritten. Nachdem der 1-Euro-Käufer erfolglos Frist zur Erfüllung setzte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Das Gericht kam hier auf zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von 3799 Euro: Die 3800 Euro zugesagter Jahresumsatz abzüglich einem Euro Kaufpreis.

    Zum Thema bei uns auch: