Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Harte Zeiten: Bundesgerichtshof zum Forderungsinkasso bei Premium-Diensten

    Ich hatte schon früher berichtet: Zunehmend haben Amtsgerichte in Deutschland einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes gesehen, wenn Anbieter so genannter „Premium-Dienste“ – wie bisher üblich – ihre Forderungen an Inkassodienstleister abgetreten haben, wobei zum Nachweis der Forderung Verbindungsdaten zwingend weitergegeben werden müssen. Nachdem zunehmend Amtsgerichte diese Auffassung vertreten haben, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof damit zu beschäftigen hat. Nunmehr hat sich beim Bundesgerichtshof eine Linie entwickelt, die als ein „Ja, aber – wenn“ zusammengefasst werden kann.

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 200/11 sowie III ZR 227/11) hat als erstes klar gestellt, dass der Datenschutz des TKG auf diese Fallkonstellation problemlos anwendbar ist. Darüber hinaus ist aber noch lange nichts klar, vielmehr muss geprüft werden, wie oft abgetreten wird, so das Ergebnis der beiden zitierten Entscheidungen:

    1. Eine einmalige Abtretung mit Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten ist mit dem BGH erlaubt (so nun ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16). Der Diensteanbieter kann also mit dem BGH grundsätzlich an einen Inkassodienstleister die Forderung abtreten und die Daten weitergeben. Aber: Auch wenn der Bundesgerichtshof hier eine eindeutige Auffassung hat, so hat er dennoch mit Beschluss vom 16.02.2012 die Sache dem EUGH vorgelegt. Dieser soll abschliessend Klären, ob diese Sichtweise mit Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG vereinbar ist. Hintergrund ist, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2002/58/EG jede Verarbeitung von Verkehrsdaten von der Zustimmung des Betroffenen abhängen muss. Der BGH sieht hier einen Widerspruch zu Erwägungsgrund 29 der Richtlinie, demzufolge die Durchsetzung von Entgeltforderungen nicht erschwert werden soll – was hier aber gerade der Fall wäre.
      Insofern ist auch dieses Kapitel zwar vorläufig geklärt, aber keineswegs abschliessend!
    2. Nicht aber erlaubt ist mit dem BGH die weitere Abtretung samt Datenweitergabe über die einmalige Weitergabe hinaus: Der Bundesgerichtshof befürchtet hier eine unkontrollierbare Kettenweitergabe (ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16)

    Es bleibt abzuwarten, wie das Thema sich entwickelt. Derzeit wird man mit Blick auf den BGH jedenfalls bei Abtretungsketten Inkassoforderungen wohl erfolgreich zurückweisen können. Sofern eine Forderung vom Diensteanbieter unmittelbar an den Inkassodienstleister abgetreten wird, begegnet das mit Blick auf den BGH wohl (noch) keinen durchgreifenden Bedenken, wobei die Meinung des EUGH abzuwarten bleibt.

  • Fakten: Datenweitergabe im Rahmen des Bundesmeldegesetzes

    Datenschutz funktioniert hierzulande inzwischen nur noch auf zwei Ebenen: Entweder es wird an Fronten gekämpft, die zwar rechtlich korrekt, für den Alltag der Menschen bedeutungslos sind (man denke nur an das erfolgreiche Bemühen, Google-Analytics & Co. zu regulieren) – oder man regt sich ahnungslos über Themen auf, produziert einen „Hype“, um über etwas zu diskutieren, was auch rechtlich vollkommen falsch ist. Zu letzterem gehört wahrscheinlich auch die aktuelle Welle in Sachen „Bundesmeldegesetz“ (u.a. hier als PDF – dies ist der ursprüngliche Entwurf vom November 2011, ich habe des Weiteren die Überarbeitung des §44 berücksichtigt. Ich gehe im Folgenden nur die rechtliche Lage auf Grund des Gesetzes durch, eine Bewertung des Gesetzgebungsvorgangs nehme ich nicht vor.)

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  • Vorzeitige Beendigung von eBay-Auktion auch bei Beschädigung der Kaufsache vor Auktions-Beginn!

    Man kann es regelrecht als ruinöses Desaster bezeichnen: Auf der einen Seite gestehen immer mehr Gerichte bei einer vorzeitig (ohne sachlichen Grund) beendeten eBay-Auktion einen Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch für den Höchstbietenden zu – auf der anderen Seite werden weiterhin gnadenlos ebay-Auktionen nach Gutdünken durch Anbieter beendet.

    Selbst diejenigen, die um die Problematik wissen, versuchen mit höchst zweifelhaften Methoden dennoch, Auktionen irgendwie zu beenden – zweifelhafte AGB stehen dabei besonders hoch im Kurs. Dabei zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen wieder einmal, dass eine vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion in höchstem Maße problematisch sein kann.

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  • AGB-Recht: Keine Rügepflicht bei Sachmängeln beim Verbraucherkauf

    Das OLG Hamm (4 U 48/12) hat – wenig überraschend – entschieden, dass die leider immer wieder zu findende Rüge-Klausel in AGB wettbewerbswidrig ist:

    „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“

    Es gibt eine solche Regel im Handelsrecht (§377 HGB), beim Verkauf an Verbraucher ist das aber unzulässig. Es ist auch belanglos, ob man wie hier, nur die Pflicht zur Rüge auferlegen will, ohne eine Sanktion anzudrohen!
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  • Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

    Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

    Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

  • Werberecht: OLG Köln zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen

    Inzwischen kommt kaum eine Werbeanzeige ohne sie aus: Die unvermeidlichen Fußnoten oder auch „Sternchenhinweise“. Getreu dem Motto: In großer Schrift möglichst viel versprechen und dann in kleiner Schrift wieder einschränken. Grundsätzlich sind solche Sternchenhinweise durchaus zulässig – immer wieder wird aber im konkreten Fall gestritten, was genau geht. Das OLG Köln (6 U 238/11) hat sich nun auch zu der Frage geäußert.

    Grundsätzlich zulässig
    Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.

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  • Gebrauchtwagenkauf: Chip-Tuning ist Sachmangel!

    Während das OLG Düsseldorf (22 U 166/08) die Frage im Jahr 2009 noch offen gelassen hat, hat sich das OLG Hamm (28 U 186/10) nun klar postiert und festgestellt, dass ein zumindest längerer Zeit verwendetes „Chip-Tuning“ einen Sachmangel darstellt:

    Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel auf.

    Die Folge: Die Gewährleistungsregeln greifen zum einen voll durch – zum anderen wird man nicht umhin kommen, auf das eingesetzte Chip-Tuning ausdrücklich beim Verkauf hinweisen zu müssen. Andererseits eröffnet man seinem Käufer auch noch die Möglichkeit der Anfechtung oder des Rücktritts.

  • Grundpreis: Gratis-Zugaben sind einzurechnen!

    Anders als noch das Landgericht Köln (84 O 91/11, hier kurz vorgestellt) ist das OLG Köln (6 U 174/11) der Auffassung, dass bei der Berechnung des Grundpreises Gratis-Zugaben zu berücksichtigen sind.

    Das heisst: Wenn man 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, muss die Füllmenge von 8 Flaschen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Sowohl das Landgericht als auch die klagende Verbraucherzentrale sahen das ursprünglich anders – das OLG aber widersprach dem, da die Funktion des Grundpreises alleine darin liegt, dem Verbraucher den Preisvergleich von Produkten zu ermöglichen:

    Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

  • Gestohlene EC-Karte: Nichts neues von der Rechtsprechung

    Das Amtsgericht München (233 C 3757/11) hatte sich letztes Jahr mit einer gestohlenen EC-Karte zu beschäftigen und hat klar gestellt, dass sich an den bisherigen Regeln auch dort nichts ändert. Kurz vorher hatte auch das LG Berlin (10 O 10/09, hier besprochen) klar gestellt, dass die alten Regeln sich nicht geändert haben. Die Aussicht ist damit weiterhin für Verbraucher düster.
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  • Haustürgeschäfte: EU-Kommission setzt Deutschland Frist

    §312 BGB sieht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vor. Hintergrund sind die bekannten Situation, in denen der Vertreter an der Haustüre klingelt oder man in der Fußgängerzone ein ganz tolles Zeitschriftenabo aufgeschwatzt bekommt. Hintergrund für diese rechtliche Regelung ist übrigens eine EU-Richtlinie – und dort gibt es nun Streit.

    Denn: Die Richtlinie sieht ein grundsätzliches Widerrufsrecht für 7 Tage vor. Das deutsche Recht verlangt aber, dass der Verbraucher durch die Situation zum Vertragsschluss „bestimmt worden ist“. Die EU-Kommission meint, dies ist mit der Richtlinie nicht vereinbar, da die Beweislast für das bestimmt werden beim Verbraucher liegt – weswegen hin und wieder Verbraucher vor Gericht ihr Recht nicht geltend machen konnten. Nunmehr wurde eine 2-Monats-Frist zur Nachbesserung gesetzt.

    Zum Thema:

  • Soziale Netze & Datenschutz in Schulen

    Social Media ist weiterhin ein Brandthema in Schulen, der hiesige Alltag zeigt dabei, dass manche Schule mitunter hilflos, ja sogar vollkommen falsch handelt. Dazu soll im Folgenden an Hand eines Beispiels ein kleiner Einstieg gegeben werden.

    Ein typischer Sachverhalt aus dem Leben soll als Beispiel dienen: Schüler wurden von einer Unterrichtsstunde ausgeschlossen, weil ihre Eltern keine Einwilligung geben wollte, damit deren Fotos auf Facebook erscheinen können. Hintergrund: Ein Sponsor (eine Versicherung) hatte einen Geschichtenleser für die Schule gestellt, wobei der Vertrag aber vorsah, dass von der Veranstaltung Fotos gemacht und verbreitet werden dürfen. Bei einigen Kindern lag keine Einwilligung vor bzw. wurde erteilt, so dass diese ausgeschlossen wurden. Sowohl rechtlich als auch rechtspolitisch ein Desaster.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und berät sowohl Familien wie auch Schulen im Bereich des Social Media Rechts.
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  • Werberecht: Slogan „Bester Preis der Stadt“ zulässig!

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat klar gestellt, dass der Slogan „Bester Preis der Stadt“ in einer Anzeige auch zulässig sein kann, wenn es tatsächlich ein günstigeres Angebot gibt: Es kommt darauf an, wann die Anzeige geschaltet wurde:

    Die beanstandete Aussage „Bester Preis der Stadt“ versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber ma- chen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der „beste Preis der Stadt“ sein wird.

    Sprich: Wer mit einem solchen Slogan werben möchte, bewegt sich weiterhin auf dünnem Eis, denn er muss zumindest im Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige auch wirklich den günstigsten Preis anbieten – es kann aber nicht verlangt werden, jederzeit, auch nach Schaltung der Anzeige, dem Slogan gerecht zu werden. Gleichwohl sollte bei der Verwendung solcher Slogans mit Vorsicht gehandelt werden.

  • Sternchenhinweis: BGH zur Werbung mit Fußnoten beim Blickfang

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/11) hat sich mit der Werbung mittels „Sternchenhinweis“ beschäftigt.

    Im Kern kennt das heute jeder, speziell wenn Telefon-/Mobilfunkverträge beworben werden: Da wird etwas genannt, also z.B. ein schöner Preis, und dann dahinter ein Sternchen plaziert. In sehr kleiner Schrift finden sich dann irgendwo die mehrere Zeilen langen Einschränkungen dazu. Die rechtliche Zulässigkeit ist letztlich von der genauen Platzierung der Hinweise und der Form der Kenntlichmachung abhängig, die Gestaltung der Werbeanzeige wird hier schnell zur Gratwanderung.

    Der Bundesgerichtshof hat nun klar gestellt, dass ein solcher erläuternder „Sternchenhinweis“ keinesfalls zwingend in einer Fußnote platziert werden muss, weil Verbraucher dort nach Erläuterungen suchen. Vielmehr ist auch ein erläuternder Text in einem Hinweis-Kasten neben der Anzeige vollkommen ausreichend. Relevant ist alleine die Gestaltung innerhalb des „Blickfangs“ des Verbrauchers.

  • Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

    „Crowdfunding“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?
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  • Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Werberecht: Keine Werbung mit früherem, überholten Testurteil

    Der Gedanke ist nahe liegend: Wenn man ursprünglich ein gutes Testergebnis bei der Stiftung Warentest erhalten hat, das sich in einem späteren Test verschlechtert hat, wirbt man einfach weiter mit dem früheren Ergebnis. Wenn man es korrekt macht, gibt man dabei an, aus welchem Test es stammt und lebt halt damit, dass die Jahreszahl ein wenig älter ist.

    Das funktioniert so aber nicht, wie nun u.a.  das OLG Zweibrücken (4 U 17/10) festgestellt hat – eine kurze Übersicht.
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