Kategorie: IT-Recht & Technologierecht
Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!
Presserecht: Das Laienprivileg
Das „Laienprivileg“ ist immer wieder mal in aller Munde, aktuell wegen einer (angekündigten) Verfassungsbeschwerde eines „Bloggers“. Dabei gibt es erstaunlich wenig Inhalte zum Thema, Grund genug, in aller Kürze zu beschreiben, was das „Laienprivileg“ eigentlich ist.
Blogger und die … Pflicht zur Wahrheit?
Rechtsanwalt Ziegelmayer schreibt bei LTO u.a. zur Frage, ob das „Laienprivileg“ heute noch zeitgemäß ist, insbesondere auf Blogger Anwendung finden sollte. Der Artikel ist, das sollte man auch bei anderer Einstellung erkennen können, lesenswert und in der Würdigung auch keineswegs abwegig.
(mehr …)Wettbewerbsrecht und Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?
Immer wieder findet man in einem Impressum den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“. Es ist ein – rechtlich bisher übrigens vollkommen irrelevantes – verbreitetes Verhalten, dass manche Webseiten-Betreiber und Shops in Ihr Impressum nämlich Sätze wie diesen Schreiben:
„Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen eventuell Rechtsverstoss umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstossen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.“
Zu schön wäre es, wenn man damit ernsthaft Abmahnungen verhindern könnte – funktioniert aber nicht. Zwei Entscheidungen zum Thema, die auch zeigen, dass es für Abmahner zum Problem werden kann diesen Satz zu verwenden.
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Eigene Abmahnung als Verstoss gegen Treu und GlaubenDoppelte 40-Euro-Klausel: Nicht mit dem OLG München
Das OLG München (29 W 212/12) hat in einem Beschluss festgestellt, was auf Anhieb viele Shop-Betreiber freuen dürfte: Die so genannte „doppelte 40 Euro Klausel“ (dazu hier) ist nicht nötig mit dem OLG München. Allerdings ist das eindeutig eine Einzelmeinung, anders sehen das die OLGe Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09. Also: Entwarnung im Bereich der doppelten 40 Euro Klausel? Mitnichten, es ist nur ein wenig komplizierter geworden…
Streit um die Widerrufsbelehrung: Klassiker beim LG Cottbus
Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:
- Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
- Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer „offensichtliche Mängel“ zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
- Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
- Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.
Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.
LG Köln zur Berechnung des Grundpreises
Wenn ein Grundpreis angegeben wird, ist mit dem Landgericht Köln (84 O 91/11) keine Trickserei möglich: Wer etwa 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, darf nicht die Füllmenge von 8 Flaschen durch den Preis von 6 Flaschen teilen. Abzustellen ist vielmehr auf die Menge ohne die Gratis-Beigabe.
Update: Die Entscheidung wurde vom OLG Köln (6 U 174/11) aufgehoben! Dazu die Besprechung hier bei uns.
„Abzocker“ keine gehaltvolle ebay-Bewertung
Das Landgericht Köln (28 O 44/12) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit einer eBay-Bewertung zu beschäftigen, in der ein Verkäufer als „Abzocker“ tituliert wurde. Anders als das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11, hier besprochen) erkannte das LG Köln in diesem Fall eine Grundlage für eine einstweilige Verfügung.
Hinweis: Zu dem Fall finden sich nur sehr spärliche Informationen. Allgemein lässt sich festhalten, dass auch die Bezeichnung „Abzocker“ nicht allgemein unzulässig sein wird, sofern sich konkrete und beweisbare Anhaltspunkte für ein Verhalten darlegen lassen, das diese Bezeichnung auch verdient!
Erneut: Vorzeitige Beendigung von eBay-Auktion kann teuer werden
Beim Landgericht Detmold (10 S 163/11) ging es wieder um jemanden, der eine laufende eBay-Auktion, bei der bereits geboten wurde, vorzeitig beendet hat. Und wieder ging es daneben, denn das Landgericht Detmold erkennt, ebenso wie das OLG Hamm (4 U 145/11, hier besprochen) einen Vertragsschluss bereits bei Abgabe des Gebots, so dass bereits ein Vertrag zustande gekommen war. Damit besteht bei grundloser Beendigung einer eBay-Auktion ein Anspruch auf Übereignung der Kaufsache zum aktuellen Gebotsstand – oder eben ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen aktuellem Gebot und tatsächlichem Verkehrswert.
Es bleibt also weiterhin dabei – das vorzeitige Abbrechen einer eBay-Auktion sollte nur vorgenommen werden, wenn es Gründe gibt, die von den eBay-AGB gedeckt sind, etwa dem Diebstahl der Kaufsache.
Zum Thema bei uns auch:
Keine Registernummer im Impressum: 1.500 Euro Streitwert
Im Homepage-Impressum ist die Angabe von Registernummer, Eintragungsbehörde und Sitz der Eintragungsbehörde zwingend, sofern vorhanden (§5 I Nr.4 Telemediengesetz). Wer es unterlässt, kann abgemahnt werden, wobei ein Streitwert von 1.500 Euro angemessen sein soll, so das LG Ingolstadt (1 HK O 105/12). Damit liegt eine einheitliche Linie mit dem Kammergericht vor (5 U 144/10, hier besprochen), das ebenfalls keine Bagatelle sondern einen abmahnfähigen Verstoss erkannt hat.
Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.
Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen
Das OLG Frankfurt a.M. (16 U 125/11) hat sich mit einer Ärztin zu beschäftigen gehabt, die in einem Bewertungsportal zwar bewertet wurde, das aber nicht hinnehmen wollte. Sie wollte erreichen, dass sie in dem Bewertungsportal gar nicht mehr zu finden ist und auch nicht bewertet werden kann (es ging also nicht darum, eine konkrete Bewertung zu unterbinden). Letztendlich unterlag sie.
Hinweis: Auch wenn sich Ärzte nicht generell gegen eine Bewertung wehren können, so können sie doch gegen unfaire Bewertungen vorgehen. Dabei hat der BGH die Schutzschwelle angehoben!
(mehr …)Kein pauschaler Schadensersatz bei Rücklastschriften
Nach dem LG Kiel (18 O 243/10, hier besprochen) hat sich nun auch das OLG Brandenburg (7 W 92/11) zum pauschalen Schadensersatz bei Rücklastschriften geäußert und dies – wenig überraschend – verneint. Es ging wieder um einen Mobilfunkanbieter, der einen saftigen Betrag (15 Euro) für die Bearbeitung von Rücklastschriften forderte, wobei zu beachten ist, dass Rücklastschriften unmittelbare Kosten nur in Höhe von ca. 3-8 Euro erzeugen. In die Pauschale wollte der Mobilfunkanbieter aber noch die Arbeitskosten einrechnen, was letztlich vom Gericht abgelehnt wurde: Die Kosten durch den Aufwand der Angestellten sind unmittelbar durch die Zahlweise der Lastschrift erzeugt und entstehen so oder so. Eine anteilige Zahlung in Form der Pauschale kommt damit nicht in Betracht. Zu Beachten ist hierbei auch wieder einmal §309 Nr.5b BGB, der pauschalen Schadensersatz in AGB nur dann zulässt, wenn ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens möglich ist.
Zum Thema „Inkassokosten“ kann – neben fundierter Beratung – ein Blick in das gleichnamige Buch von Frank-Michael Goebel (ISBN 978-3-8240-0995-4; Anwaltverlag; 42 Euro) nahe gelegt werden, wobei dies eine zumindest juristische Vorbildung voraussetzt.
Beachten Sie zum Thema auch bei uns:
Namensrecht: Zur Verwendung eines „verselbstständigten“ Namens
Beim Bundesgerichtshof (I ZR 188/09) ging es um das „Landgut Borsig“ samt zugehöriger Domain „landgut-borsig.de“. Im Sachverhalt lief es ganz grob so, dass die heutigen Eigentümer des Landguts nicht zur Familie von Borsig gehören, vielmehr wurde vor Jahren das „Landgut“ erworben und unter dem Namen weiter geführt. Ein Mitglied der Familie sah sich nun in seinem Namensrecht beeinträchtigt und klagte.
Der BGH stellte klar, dass eine Verwendung des Namens auch weiterhin für das Landgut (und als Domain) möglich sein kann – vorausgesetzt, dem Namen kommt eine entsprechende Unterscheidungswirkung zu. Übersetzt heißt das: Wenn zumindest regional das „Landgut“ unter diesem Namen von relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs zugeordnet wird, ist eine Verwendung möglich, auch ohne selber den Namen zu tragen. Der Name hat sich insofern „verselbstständigt“. Der BGH lässt neben der tatsächlich vorhandenen Zuordnung übrigens auch wissenschaftliche/amtliche Publikationen „mit gewisser Häufigkeit“ ausreichen.
Das Ergebnis trägt dem Alltag Rechnung, in dem gerade besondere Liegenschaften häufig mit Familiennamen versehen sind – die auch ökonomische Bedeutung beim Erwerb der Liegenschaft haben können. Hinsichtlich der Bezeichnung mit Namen, die regional anerkannt sind, auch die Entscheidung des LG Wuppertal (11 O 51/11, hier besprochen) beachten, wenn es um allgemeine Bezeichnungen wie „Schloss“ geht.
Live-Berichte aus Gemeinderäten – eine Gefahr für die Meinungsfreiheit?
Die Gemeinde Seelbach hatte bisher ein Programm, bei dem eine TV-Liveberichterstattung aus Sitzungen des Gemeinderates stattgefunden hat. Nunmehr berichtet die Gemeinde, dass auf Intervention des Landesdatenschutzbeauftragten diese berichte (erst einmal) gestoppt wurden. Begründung:
Der oberste Datenschützer des Landes verlangt unter anderem,
- dass wenn personenbezogene Daten (z.B. im Zusammenhang mit Bauangelegenheiten) in der Sitzung zur Sprache kommen, die Übertragung rückwirkend sofort unterbrochen werden muss.
- Ebenso dürfen „Nichtherausgehobene“ Mitarbeiter, zum Beispiel der stellvertretende Amtsleiter oder Sachbearbeiter der Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger, im Gemeinderat vortragende Architekten oder andere Fachleute (z.B. Forstrevierleiter) trotz deren ausdrücklicher Einwilligung nicht gefilmt werden.
Der erste Punkt ist durchaus problematisch, wenn auch nicht unbedingt ein Problem – schließlich verhandelt ein Gemeinderat nun einmal grundsätzlich öffentlich und die Live übertragenen Daten dürften insofern aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen. Zumal die Protokolle ohnehin im Regelfall im Internet veröffentlicht werden. Warum im zweiten Punkt trotz ausdrücklicher Einwilligung (die formale korrektheit der Einwilligung mal unterstellt) dennoch eine Aufnahme nicht möglich sein soll, will sich mir nicht erschließen. Darüber hinaus befürchtet der Datenschutzbeauftragte angeblich sogar eine Gefahr für die Meinungsfreiheit, wohl da die entsprechenden Personen ggfs. gehemmt sein könnten, frei zu sprechen – ein Aspekt, den ich so nicht teilen kann.
Die Entwicklung in Seelbach ist bisher von keiner großen Aufmerksamkeit geprägt, was schade ist, da es hier um einen zunehmenden Trend gibt. Ich hatte bereits berichtet, dass Gerichte zumindest mit zeitweiligen Übertragungen kein Problem haben und sogar einen Anspruch lokaler Fernsehsender auf eine Übertragung feststellten. Dass nun auch datenschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, ist naheliegend – leider scheint der zuständige Datenschutzbeauftragte die Gelegenheit zu verpassen, hierzu eine ausführliche Expertise allgemein zur Verfügung zu stellen. Gemeinderäte sind jedenfalls gut beraten, das Thema mit „Samthandschuhen“ anzufassen, aktuell gleicht diese Idee einem Tretminenfeld.
Landgericht Bochum zur Lieferzeitangabe beim PKW-Verkauf
Immer wieder wird rund um die Angabe von Lieferzeiten gestritten und abgemahnt. Auch beim Landgericht Bochum (14 O 189/11) ging es darum, dass ein PKW beworben wurde mit „Verfügbarkeit sofort“ aber „Lieferzeit kann abweichen“. Die ausgesprochene Abmahnung deswegen war unbegründet, so das LG Bochum:
Darüber hinaus ist die Abmahnung unbegründet, denn eine Irreführung des Verkehrs ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Werbung unter Verfügbarkeit „sofort“ aufführt und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hinweist, scheidet eine Irreführung der Kunden aus. Der Einwand der Beklagten, dass die von der Klägerin prozessual vorgenommene Unterscheidung sich aus der Werbung nicht ergebe, ist unzutreffend. Allein die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits haben unterschiedliche Bedeutung, das ist für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Kunde, der unter Verfügbarkeit „sofort“ sieht, davon ausgeht, dass ein Fahrzeug vorrätig ist, so dass ein Kauf schnell von Statten gehen kann. Denn ein Kunde weiß auch um die Problematik, dass im Neuwagenkauf bei nicht verfügbaren Fahrzeugen über Bestellungen eine erheblich längere Wartezeit einzukalkulieren ist. Darüber hinaus weiß der Neuwagenkunde, dass Fahrzeuge, auch wenn sie verfügbar sind, nicht wie andere Waren unmittelbar mitgenommen werden können, da sie zumindest zugelassen werden müssen und darüber hinaus auch andere Umstände wie Sonderwünsche des Kunden oder schlicht das Entwachsen eines Neufahrzeugs eine gewisse Zeit beansprucht. Von daher ist für den Neuwagenkunden nicht irreführend, wenn er erfährt, dass ein sofort verfügbares Fahrzeug gleichwohl eine gewisse Lieferzeit hat, die er nachfragen kann.

Robotrecht: Ein Rechtsgebiet gewinnt an Bedeutung
Es ist absehbar, dass durch die technische Entwicklung auch neue Rechtsfragen aufkommen werden. Spannend wird in den nächsten Jahren (kurz- bis mittelfristig) sicherlich die Thematik des 3D-Urheberrechts, wenn es massentaugliche 3D-Drucker samt downloadbaren Templates gibt, den ersten bekannten Fall gab es letztes Jahr.
Daneben fällt mir besonders die Thematik der „Robotik“ auf, also der automatisierten Arbeitsabläufe von Geräten, die immer mehr (selbstverständlicher) Bestandteil unseres Alltags werden. Auf Golem liest man nun, dass auf Grund des Einsatzes von Google der US-Bundesstaat Nevada sich gesetzlich mit automatisierten Fahrzeugen beschäftigt, also Regeln vorsieht, um diese ausdrücklich fahren zu lassen. Die Frage, wie man mit Verkehrsunfällen rechtlich umgeht (vor allem, wenn zwei solcher Autos kollidieren und nicht nur ein automatisiertes mit einem von Menschen gefahrenen) drängt sich gerade zu auf.
Was ein wenig wie Science-Fiction klingt, ist in der deutschen Rechtswissenschaft bereits angekommen – die Uni Würzburg unterhält eine Forschungsstelle Robotrecht und verweist u.a. auf die Problematik, dass neben autonom arbeitenden Geräten zu fragen ist, wie man damit umgeht, dass Menschen immer mehr – auch autonom arbeitende – Implantate eingesetzt bekommen.
Nun muss kurz klargestellt werden, dass die sich aktuell oberflächlich stellenden Fragen problemlos nach deutschen Recht beantworten lassen: Eine „wild gewordene“ Prothese, die einen anderen verletzt, würde als „vis compulsiva“ im deutschen Strafrecht keine Strafbarkeit des Prothesen-Nutzers begründen können. Bei Verkehrsunfällen automatisierter Fahrzeuge würde das Gericht (sofern diese Fahrzeuge dann zugelassen sind) kurzerhand ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, ob die Software fehlerhaft arbeitet und wie sich dies ausgewirkt hat – um dann, wie bekannt, zu quoteln. Sicherlich auch deswegen konzentriert sich die die Frage des „Robotrechts“ nach meinem Eindruck derzeit vor allem auf Fragen der Autonomität: Wie geht man damit um, dass
- Zunehmend Geräte existieren, die quasi autonom „Entscheidungen“ treffen und Arbeitsabläufe in Gang setzen,
- zunehmend Menschen durch Implantante (insbesondere im Gehirn) vielleicht in ihrer Autonomie eingeschränkt werden (Beck in der JR bemüht hier das Bild des fehlerhaft arbeitenden Implantats).
Diese Fragen spielen sicherlich zivilrechtlich eine große Rolle, aber vor allem im Strafrecht, das hierzulande vom Schuldgedanken und der freien Verantwortung des Täters geprägt ist. Die seit je her bestehende Diskussion über die Freiheit des Willens, als Ansatzpunkt für die Verantwortlichkeit, die letztlich der Hebel der Schuld ist, wird hier ebenso schleichend wie langfristig wieder befeuert werden.
