Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

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Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Werberecht: Verlag kann als Quasi-Störer für Werbeanzeigen haften?

    Beim OLG Köln (6 U 76/11) ging es um die Haftung eines Verlages für rechtswidrige Werbeanzeigen. Das OLG sieht den Verlag hier für die Verbreitung rechtswidriger Werbeanzeigen durchaus in der Einstandspflicht. Die

    Haftung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht […] Diese konkretisiert sich bei Presseunternehmen in der Pflicht zur Prüfung, ob eine zur Veröffentlichung entgegengenommene Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt; weil an diese Pflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem Verleger oder Anzeigenredakteur nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Die von der Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet), für diese Beurteilung weiter herangezogen werden […] Danach beschränkt sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße […]

    Sprich: Eine echte „Störerhaftung“ gibt es zwar nicht (mehr), aber eben Prüfpflichten, die auch Verlage bei der Aufnahme und Verbreitung von Werbeanzeigen einzuhalten haben. Und die konkretisiert das OLG auch gerne. Zum einen muss man jedenfalls die großen Anzeigen sichten und offenkundig rechtswidrige Anzeigen notfalls ablehnen:

    Wie der Senat […] kurz vor Veröffentlichung der streitbefangenen Anzeige in einem zwischen denselben Parteien geführten Berufungsverfahren ausgesprochen hat, ist dem Verleger oder Anzeigenredakteur eines wöchentlich erscheinenden Printmediums in der Regel schon im Voraus eine manuelle Kontrolle der in Auftrag gegebenen Anzeigen möglich und zumutbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um großformatige Anzeigen handelt, die den sensiblen Bereich der Gesundheitsvorsorge berühren; grob irreführende und leicht als eindeutig wettbewerbswidrig zu erkennende Werbeangaben, wie sie im Bereich der Schlankheitswerbung erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen, müssen hier auch ohne konkreten Hinweis von dritter Seite unterbunden und diesbezügliche Anzeigenaufträge notfalls abgelehnt werden.

    Weiterhin hat der Verlag bei bekannten Rechtsverstößen Prüfpflichten für die Zukunft hinsichtlich ähnlicher Anzeigen:

    Wird der Verlag allerdings konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm auf Grund […] sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt […], kann ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für weitere derartige Verstöße entbinden. […] Die Veröffentlichung einer im Wesentlichen übereinstimmenden Werbeanzeige belegt die unzureichende Ausübung der ihr danach zumutbaren Kontrolle.

    Im Fazit gilt damit wenig überraschend, dass Verlage jedenfalls nicht „blind“ jede Werbeanzeige aufnehmen dürfen. Rechtsverstöße, die sich geradezu aufdrängen, sind nicht weiter zu verbreiten, ebenso solche zu unterlassen, die bereits bekannten ähneln. Insofern sollte eine halbwegs brauchbare Prüfung zumindest bei optisch etwas herausragenderen Anzeigen immer stattfinden (so auch schon OLG Köln, 6 U 43/10).

  • Widerrufsrecht: Bei teilbarer Dienstleistung auch teilbares Widerrufsrecht

    Das Amtsgericht Köln (142 C 431/11) hat sich nun auch postiert und klar gestellt, dass bei einer teilbaren Dienstleistung das Widerrufsrecht auch nur anteilig erlöschen kann:

    Im Anschluss an die wohl vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) in der Art und Weise auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur soweit erloschen ist, wie mit der Dienstleistung begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar, was aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) folgt (LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 – 5 O 206/08 Rn 43 f. (zitiert nach juris); AG Mitte, MMR 2009, 280, 281; AG Montabaur, Urt. 15.01.2008 – 15 C 195/07 Rn. 25 f. (zitiert nach juris); AG Elmshorn NJW 2005, 2404; MüKo/Wendehorst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 312d Rn. 56; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005 § 312 d Rn. 36; a.A. wohl Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, § 312 d Rn. 7a). Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt. Die erkennende Abteilung des Gerichtes schliesst sich dieser Auffassung an.

  • Kein wettbewerbsverhältnis zwischen „Internet-Shop“ und „echtem“ Laden?

    Das OLG Celle (13 U 174/11) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung gefällt, die – verallgemeinert – einer kleinen Revolution gleich käme: Ein Internethändler, der Gold ankauft, soll nicht von einem „realen“ Händler mit Ladenlokal abgemahnt werden können der ebenfalls Gold ankauft, weil kein „gemeinsamer Markt“ erkennbar sei. Sprich: Die beiden sollen gar nicht den gleichen Kundenstamm ansprechen. Wer sich hier wundert, der wird auch von der gerichtlichen Erklärung nicht gerade erhellt. Die Argumente dort:

    1. Zunächst ist bereits nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangen.
    2. Selbst wenn […] vermöchte der Senat nicht zu erkennen, dass potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in P. hat, zu versenden.

    Das erste Argument ist, höflich ausgedrückt, sehr überraschend angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine nur mögliche Betroffenheit des jeweiligen Kundenpotentials ausreichen lässt. Das zweite Argument lässt sich damit ebenfalls schon ablehnen – insofern mag man dahin stehen lassen, ob die Einschätzung des Gerichts, die Menschen bringen ihr Gold immer & ausnahmslos lieber in den Laden vor Ort als ihn mit der Post woanders hinzusenden, so lebensnah ist wie man dort meint.

    Die Entscheidung überzeugt inhaltlich nicht. Selbst wer sie hinnimmt, wird aber einen Sonderfall erkennen, da die wesentliche Argumentation darauf beruht, dass es hier um besondere Werte geht, bei denen dem Ladenlokal vor Ort im Vergleich zum Internethändler eine ganz besondere Rolle zugeschrieben wird.

  • Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss

    Bestellt ist halt noch lange nicht gekauft: Jedenfalls bei ordentlich formulierten AGB ist eine einfache Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss, wie das LG Detmold (10 S 152/11 – Vorinstanz AG Detmold, 6 C 18/11) richtig festgehalten hat. Es ging darum, dass auf Grund eines Tippfehlers in einem Online-Shop ein Fahrrad zu einem äusserst günstigen Preis angeboten wurde. Ein Kunde bestellte es, erhielt eine automatische Bestellbestätigung – und als die Shop-Betreiberin wegen eines Tippfehlers nicht erfüllen wollte, sah er wegen der Bestellbestätigung einen Kaufvertrag geschlossen, der zu erfüllen war.

    In den AGB (die der Kunde akzeptiert hatte bei der Bestellung) war allerdings vermerkt, dass die Bestätigungsmail alleine den Eingang der Bestellung signalisiert, nicht aber einen Vertragsschluss, der durch gesondert Erklärung erfolgte. Bei rechtlich genauer Betrachtung bedeutet das, dass die Bestellung des Kunden das „Angebot“ ist, das der Shop-Betreiber erst noch anzunehmen hat.

    Anmerkung: Tippfehler gehören leider zum Alltag, ebenso wie findige Kunden, die schnell zuschlagen. Hin und wieder liest man insofern von Laptops, die quasi Umsonst angeboten werden, weil ein Mitarbeiter ein Komma falsch gesetzt hat. Für diesen Fall vorbereitete AGB können das Problem bereits im Keim ersticken, wie man sieht – jedenfalls sofern nicht vorschnell eine tatsächliche Bestätigung zugesendet wird. Kunden dagegen sollten bei (vermeintlichen) Schnäppchen vorsichtig sein – selbst wenn es ein tatsächliches Schnäppchen ist, das viel zu schön ist um wahr zu sein, sollte man nicht übertrieben schnell in eine Klage hinein laufen.

    Dazu auch:

  • Werberecht: Aktives Abwerben von Kunden ist wettbewerbsrechtlich zulässig

    Das wäre ja auch noch schöner: Mit dem OLG München (23 U 3746/11) ist festzuhalten, dass das aktive Abwerben bestehender Kunden kein wettbewerbswidriges Verhalten ist. Jedenfalls dann, wenn unter Bezugnahme auf die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten (Kündigung unter einhaltung der Kündigungsfristen etwa) der Kunde aktiv unterstützt und belehrt wird. Wie das OLG richtig festhält, ist das Abwerben von Kunden an und für sich nichts anderes als Ausdruck des freien Wettbewerbs und Marktes. Das ändert sich auch nicht dann, wenn die Kunden zu einem Zeitpunkt abgeworben werden, zu dem sie noch Vertragspartner des Konkurrenten sind.

  • Sachkundige Personen beim Arzneimittelverkauf im Einzelhandel

    Das OVG Lüneburg (13 LA 190/11) hat sich mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel beschäftigt. Es gibt einzelne Arzneimittel, die im Einzelhandel verkauft werden dürfen – Voraussetzung zum Angebot im „Selbstbedienungs-Verfahren“ ist aber mit §52 III AMG, dass eine Person vorhanden ist, die die notwendige „Sachkenntnis“ nach §50 AMG vorweisen kann. Dies sind im Regelfall gesondert geschulte Mitarbeiter.

    Im hier betroffenen Fall existierten auch zwei derartige Mitarbeiter. Allerdings war während der Öffnungszeiten nicht sicher gestellt, dass diese (bzw. einer von Ihnen) auch immer zur Verfügung stehen. Das Einzelhandelsunternehmen stritt nun mit der Behörde darüber, ob das Gesetz eine ständige Verfügbarkeit überhaupt verlangt. Das OVG Lüneburg hat das bejaht.

    Der Sinn der Regelung sei es, eine ständige Beratungsmöglichkeit, etwa hinsichtlich der Gefahren, zu schaffen. Dies kann nur funktionieren, wenn die Mitarbeiter für Kunden auch zum Gespräch während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Wer das nicht gewährleistet, wird mit entsprechenden Auflagen leben müssen. Hier wurde von der Behörde bestimmt, dass ein weiterer Mitarbeiter zu benennen ist.

  • Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Haftung des Phishing-Opfers

    Manchmal bleibt das Opfer eines Verbrechens auf dem eigenen Schaden sitzen – und nicht nur dann, wenn man des Täters nicht habhaft wird. Das „Phishing“ war früher ein ganz besonderes Problem in diesem Bereich. Zur Erinnerung: Phishing liegt vor, wenn man versucht, an Zugangsdaten eines Nutzers zu gelangen. Vor allem mit gefälschten Emails wird hier gearbeitet, die auf täuschend echt aussehende Login-Seiten weiterleiten. Denkbar ist aber auch, dass Daten eines Nutzers durch einen Telefonanruf oder gefälschte Briefe erschlichen werden.

    Wenn nun jemand auf ein solches „Phishing“ herein gefallen ist, und ein Dritter mit Hilfe der erlangten Daten unautorisierte Überweisungen vorgenommen hat, streiten sich das Opfer und die Bank regelmäßig darüber, ob und in welcher Höhe das Geld an das Opfer zurück zu zahlen ist. Der Gesetzgeber hat hier inzwischen reagiert und die gesetzliche Lage Ende 2009 angepasst.

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  • Kurz: Bloßstellung bei Facebook nach belästigender Mail? (Update)

    Die Sache „kocht“ seit kurzem: Eine Sportlerin erhält eine abstossende Mail, in der ein Fan mit seinem Geschlechtsteil beeindrucken möchte. Ihre Reaktion: Sie stellt den Wortlaut der Mail auf Facebook und den Schreiber bloß, indem sie seinen Namen und Wohnort im gleichen Posting nennt.
    Die reflexartige Frage: Darf die das?

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  • Kurz zur „Berliner Initiative für offene WLANs“

    Unter anderem bei Heise liest man, dass ein Vorschlag für eine gesetzliche Änderung aus Berlin offene WLAN rechtlich absichern soll. Die Idee hinter dem Vorhaben ist, dass Betreiber von WLAN ausdrücklich unter §8 TMG gefasst werden, somit von einer Haftung ausgenommen sein sollen. Der Ansatz wird schnell auf Gegenliebe stoßen, gleichwohl gibt es dabei zwei erhebliche Probleme, die man beachten sollte:

    • Zum einen muss auffallen, dass es hier um die „WLAN-Betreiber“ geht – nicht um die Anschluss-Inhaber. Das bedeutet, dass der Betreiber eines WLANs zwar privilegiert sein mag, der Anschlussinhaber aber eben nicht – was spätestens dann relevant ist, wenn WLAN-Betreiber und Anschlussinhaber auseinander fallen. Es kann also dazu kommen, dass zwar nicht der WLAN-Betreiber, wohl aber der Anschlussinhaber mit einer Abmahnung konfrontiert wird. Insofern ist zu wünschen, dass man sich bei der endgültigen Fassung auf eine saubere Formulierung einigen wird.
    • Zum anderen wird das für mich besonders problematische „Minenfeld“ der Familien gerade nicht geregelt, wenn nicht gar verschärft: Wenn dieser Ansatz hier umgesetzt werden sollte, wird es in Zukunft so sein, dass man zwar sein WLAN wildfremden Menschen ohne Haftungsproblematik zur Nutzung zur Verfügung stellen kann, nicht aber der eigenen Familie. Ob sich dies, nicht zuletzt vor dem Eindruck des Art.6 GG, wirklich noch vertreten lässt, sehe ich eher skeptisch – insbesondere wenn man bedenkt, dass kommerzielle Anbieter ja ohnehin schon privilegiert sind. Warum ausgerechnet die grundgesetzlich so hochgehaltenen Familien hier als einige noch besonders belastet werden erscheint mir schwer vermittelbar.

    Mein erstes kurzes Fazit daher: Ein Ansatz, der sicherlich auf viel Gegenliebe stoßen wird – aber durchaus kritisch hinterfragt werden kann. Letztlich bleibt abzuwarten, was (konkret) daraus wird, auch hinsichtlich der Formulierungen.Und natürlich verbleibt die Notwendigkeit der politischen und gesellschaftlichen Diskussion, ob wir wirklich eine derart umfassende Haftungsfreistellung wünschen bzw. damit leben können – an dieser Stelle ist gefragt, dass man nicht einfach „ja“ oder „nein“ konstatiert, sondern sich klar positioniert zwischen der Haftung für (potentielle) Rechtsbrüche und einer sehr freien Verfügbarkeit von Internet und Kommunikation. Es ist sicherlich auch der Politik anzulasten, dass diese überfällige Diskussion bisher kaum bzw. nur mit Klischees geführt wurde.

    Download: Antrag als PDF

  • „Kampf ums Kleingedruckte“: AGB-Reform für Unternehmen?

    Unter dem Titel „Kampf ums Kleingedruckte“ weist die FTD auf die Reformbestrebungen des AGB-Rechts unter Unternehmen bzw. Kaufleuten hin. Wer es bisher nicht kannte: Es geht um die Reformbestrebungen der „AGB-Recht-Initiative“, zu finden hier, die vor allem zwei Änderungen umsetzen möchte. Zum einen soll der §305 BGB ergänzt werden um den Zusatz

    „Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung des vorformulierten Vertragstextes bedarf es nicht.“

    Zum anderen soll §310 I S.2 BGB wie folgt geändert werden:

    „§307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich solche Vertragsbestimmungen unangemessen sind, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben von gängiger unternehmerischer Praxis grob abweichen.“

    Man merkt auch als Laie: Viel Raum für AGB-Prüfungen zwischen Unternehmen verbleibt da nicht. Es entsteht auf der einen Seite die neue Frage, wann ein „selbstbestimmtes unternehmerisches Handeln“ vorliegt, auf der anderen Seite werden 60 Jahre-AGB-Rechtsprechung zu Gunsten des einfachen Grundsatzes eingestampft, dass nur noch das nicht gehen soll, was grob von üblicher Praxis abweicht und dabei noch sittenwidrig ist.

    Ich sehe bei diesen Bestrebungen zum einen die Gefahr, dass hier mit einer theoretischen Begrifflichkeit gearbeitet wird. Es mag sein, dass der Mittelständler vor Ort, der beim örtlichen Metzger sein Catering-Buffet bestellt, mit diesem auf Augenhöhe verhandelt und selbestimmte unternehmerische Entscheidungen trifft – in einer Wirtschaftswelt der „Big Player“, in der Einzelkaufleute und Mittelständler aber zunehmend mit Großunternehmen konfrontiert sind, auf diese gar angewiesen sind, die schlichtweg die Spielregeln auf Grund Ihrer Markmacht vorgeben, ist der Passus eher lebensfremd. Wenn nicht gar unsinnig: Die Initiative verweist selbst darauf, dass ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr bei zu unterschiedlichen Unternehmen vorliegen soll.

    Zum anderen erscheint mir weiterhin die Diskussion abwegig. Das typische Stammtisch-Argument, das deutsche AGB-Recht sei zu kompliziert und ein europäischer, wenn nicht gar weltweiter, Irrweg, wurde kürzlich von Westphalen in der NJOZ gut auseinandergenommen, der darauf verweist, dass das geplante europäische Kaufrecht auf eben jede so kritisch beäugten deutschen Regelungen zurückgreifen möchte.

    Es bleibt abzuwarten, was aus diesen Bestrebungen wird. Ich persönlich glaube, dass es ein schwerwiegender Fehler ist, davon auszugehen, dass irgendetwas einfacher wird im Unternehmerischen Verkehr, nur weil man die AGB-Kontrolle am liebsten ganz aushebelt. Dabei ist die hier vorliegende Reformbestrebung offensichtlich noch nicht soweit, das Problem anzudenken, in dem zwei nach bisherigem Recht rechtswidrige AGB-Regelungen miteinander kollidieren. Ob in einem solchen Fall die richterlich vorzunehmende Vertragsauslegung mehr Rechtssicherheit verspricht, mag noch dahinstehen. Aktuell gebe ich diesem Ansatz dafür zu wenig Chancen, wirklich umgesetzt zu werden.

  • Presserecht: Das Laienprivileg

    Das „Laienprivileg“ ist immer wieder mal in aller Munde, aktuell wegen einer (angekündigten) Verfassungsbeschwerde eines „Bloggers“. Dabei gibt es erstaunlich wenig Inhalte zum Thema, Grund genug, in aller Kürze zu beschreiben, was das „Laienprivileg“ eigentlich ist.
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  • Blogger und die … Pflicht zur Wahrheit?

    Rechtsanwalt Ziegelmayer schreibt bei LTO u.a. zur Frage, ob das „Laienprivileg“ heute noch zeitgemäß ist, insbesondere auf Blogger Anwendung finden sollte. Der Artikel ist, das sollte man auch bei anderer Einstellung erkennen können, lesenswert und in der Würdigung auch keineswegs abwegig.
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  • Wettbewerbsrecht und Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?

    Immer wieder findet man in einem Impressum den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“. Es ist ein – rechtlich bisher übrigens vollkommen irrelevantes – verbreitetes Verhalten, dass manche Webseiten-Betreiber und Shops in Ihr Impressum nämlich Sätze wie diesen Schreiben:

    „Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen eventuell Rechtsverstoss umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstossen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.“

    Zu schön wäre es, wenn man damit ernsthaft Abmahnungen verhindern könnte – funktioniert aber nicht. Zwei Entscheidungen zum Thema, die auch zeigen, dass es für Abmahner zum Problem werden kann diesen Satz zu verwenden.


    Eigene Abmahnung als Verstoss gegen Treu und Glauben

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  • Doppelte 40-Euro-Klausel: Nicht mit dem OLG München

    Das OLG München (29 W 212/12) hat in einem Beschluss festgestellt, was auf Anhieb viele Shop-Betreiber freuen dürfte: Die so genannte „doppelte 40 Euro Klausel“ (dazu hier) ist nicht nötig mit dem OLG München. Allerdings ist das eindeutig eine Einzelmeinung, anders sehen das die OLGe Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09. Also: Entwarnung im Bereich der doppelten 40 Euro Klausel? Mitnichten, es ist nur ein wenig komplizierter geworden…

  • Streit um die Widerrufsbelehrung: Klassiker beim LG Cottbus

    Beim Landgericht Cottbus (11 O 73/11) hat man sich – wie so oft und gerne – um eine Widerrufsbelehrung gestritten und dabei ein paar aktuelle typische Fragen angesprochen; dazu in Kürze:

    1. Wenn eine aktuelle Widerrufsbelehrung immer noch auf die alte BGB-InfoV verweist, kann dies abgemahnt werden und stellt gerade keine Bagatelle dar.
    2. Eine Frist, innerhalb derer der Verbraucher als Käufer „offensichtliche Mängel“ zu rügen hat, ist zwar sehr beliebt, aber deswegen nicht unbedingt besser. Auch dies kann abgemahnt werden.
    3. Schon die Verwendung unwirksamer AGB sind ein Grund, der eine Abmahnung rechtfertigt.
    4. Die bestehende Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch beseitigt werden, dass man die AGB nach der Abmahnung ändert.

    Das ist natürlich nicht alles an typischen Problemen, aber es trifft doch einige Kernprobleme, die offensichtlich nicht auszumerzen sind.