„Button-Lösung“: Änderungsbedarf für Online-Shops zum 01. August 2012

Es ist soweit, zum 01.08.2012 wird die in §312b BGB umgesetzte „Button-Lösung“ in Kraft treten. Demzufolge wird bei Online-Bestellungen gelten:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Be- stellung über eine Schaltfläche, ist […] diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eineutigen Formulierung [zu beschriften]

Nun ist natürlich fraglich, welche Beschriftungen zulässig sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind jedenfalls die Beschriftungen „Anmeldung“, „weiter“, „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ nicht ausreichend. Anders dagegen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Gerade letzteres wird viele Shops wohl ansprechen, weil es weiterhin recht kleine Buttons ermöglicht. Letztlich verbleibt aber wohl der Rat, idealerweise die Beschriftung zu nutzen, die das BGB ausdrücklich vorsieht.

Shops sollten die Zeit bis zum 01. August nutzen um ihre Bestell-Buttons entsprechend zu bezeichnen. Andernfalls droht nicht nur die viel gefürchtete Abmahnung, sondern mit §312b IV BGB auch gleich, dass gar kein Vertrag zu Stande kommt. Die Konsequenzen sind insofern also durchaus empfindlich. Es ist anzuraten, möglichst bald die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

Hinweis: Auf ebay soll dies mit der Gesetzesbegründung keine Auswirkungen haben, dazu

Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktions- plattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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